Unberechtigte Abmahnung

Unerlaubte Warnung

Ziel ist es, dass das Gericht feststellt, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht, d.h. die Abmahnung ungerechtfertigt war. Wenn Sie eine nicht autorisierte Warnung erhalten, haben Sie mehrere Möglichkeiten: Der Grundsatz der ungerechtfertigten Abmahnung von Schutzrechten ist nicht auf die ungerechtfertigte Abmahnung nach dem Wettbewerbsrecht übertragbar. Ab wann ist eine Verwarnung legal?

Was tun Sie am besten auf eine Warnung?

Forderungen der gemahnten Partei bei ungerechtfertigten Wettbewerbswarnungen

Die Geltendmachung einer Klage durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist nicht immer zulässig. Gerade im Bereich des Internets kommt es oft vor, dass das juristische Institut der Abmahnung von finanzstarken Firmen ausgenutzt wird, um kleine Internetunternehmen mit niedriger Wirtschaftsliquidität effektiv dazu zu bringen, der Gefahr von Gerichtsgebühren nachzugeben. Die ungerechtfertigte Abmahnung hat einerseits den Vorwurf, dass der Mahner rechtlich verbindlich erklären wird, dass er die ursprünglich erhobenen Ansprüche nicht mehr verfolgen wird, sondern auf sie verzichten wird.

Legt der Mahner keinen solchen Verzicht vor, kann der Mahner durch eine ablehnende Feststellung vor Gericht klarstellen, dass keine Forderungen vorliegen und die Abmahnung ungerechtfertigt war. Schadensersatzforderungen: Noch bedeutsamer als die ablehnende Feststellung ist in der Realität jedoch die Fragestellung, welche Schadensersatzforderungen die gemahnte Partei gegen die unberechtigte mahnende Partei hat.

Es ist zu differenzieren zwischen den Aufwendungen für die Verteidigung gegen unberechtigte Mahnungen und den sonstigen Aufwendungen. b) bei Mahnungen nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht: Gleiches trifft auf Mahnungen nach dem allgemeinen Kartellrecht zu, z.B. eine angebliche Verletzung der Preisangabenverordnung. Die Idee dahinter ist folgende: Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung fordert der Mahnende nicht die Aufgabe der Herstellung oder des Vertriebes, sondern lediglich die Auslassung eines besonderen Wettbewerbsgesetzes, z.B. die Form der Werbung für ein Warenzeichen.

Allerdings gibt es eine Ausnahmeregelung: Die deutsche Justiz hat in mehreren Urteilen[11] entschieden, dass in Ausnahmefällen auch im Falle einer ungerechtfertigten Abmahnung unter gewissen Voraussetzungen Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Warnung ebenso gravierende Störungen hervorruft wie eine Schutzrechtswarnung. 12] Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Einhaltung der Warnung zu einer unmittelbaren und weitreichenden Entscheidungsfindung im Produktions- oder Verkaufsbereich des Betriebes führen kann.

Eine Inanspruchnahme durch die Geschäftsleitung ohne Mandat ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Verteidigung einer ungerechtfertigten Abmahnung nach h. M.[16] eine objektive Eigenleistung der gemahnten Person ist. Da die unberechtigte Abmahnung selbst ein Wettbewerbsverstoß ist, kann der unberechtigte Mahner den Mahner erneut selbst warnen (sog. Gegenwarnung) und die Erstattung der daraus resultierenden Aufwendungen vom Management ohne Bestellung einfordern.

Darin nicht enthalten sind jedoch die Aufwendungen zur Verteidigung gegen die ungerechtfertigte Abmahnung. Es ist daher zu beachten, dass derjenige, der ohne Begründung gemahnt wurde, grundsätzlich ein Anrecht auf Erstattung der Abwehrkosten hat. Derjenige, der unberechtigterweise gemahnt wurde, kann nur eine Mahnung an den Mahnenden senden und die dadurch entstehenden Aufwendungen zurückfordern.

Praktisch ist dieses Resultat kaum zufriedenstellend, denn umgekehrt wird gesagt, dass sich der Warner vergleichsweise weit aus dem Rahmen fallen kann, ohne zu hohe Ausgaben befürchten zu müssen. In einem solchen Falle wird ein beträchtlicher Teil der Konkurrenten auf eine ungerechtfertigte Abmahnung wegen der Rechtsfolgen von Sanktionen verzichten.

Auch die konsistente Umsetzung der Entschädigungsregelungen würde nicht unilateral auf Kosten des Verwarners gehen. Die Verantwortung des Abmahners kann nur bei Verschulden des Abmahners berücksichtigt werden. Vernachlässigung ist nur möglich, wenn derjenige, der die Verwarnung ausgesprochen hat, keine sorgfältige Untersuchung durchgeführt hat und sich bei seinem Handeln nicht von angemessenen und gerechten Erwägungen leiten läss.

So kann der ernsthafte Mahner ohne Probleme weiter das gesetzliche Organ der kartellrechtlichen Abmahnung nutzen, ohne das Risiko einzugehen, einem dauerhaften Haftpflichtrisiko auszusetzen. 1] Grundsätzlich Bahr, missbräuchliche Verwendung der kartellrechtlichen Abmahnung im Umfeld des Internets, Frankfurt a. M. 2003, hier abrufbar. 2] bgh, grur 1963, 255 (257) - Kinder-Nähmaschinen (für Gebrauchsmuster); bgh, grur 1966, 386 (386) - Thermoschreiber II (zum Patent); bgh, grur 1974, 290 (292) - Netzstrumpf (für Gebrauchsmuster); bgh, grur 1976, 715 (716) - Spritzgussmaschine (zum Patent);

BGH, GRUR 1978, 492 (493) - Fahrradträger II (zum Patent); BGH, GRUR 1979, 332 (333) - Brombeerlampe (zum Design/Urheberrecht); BGH, GRUR 1995, 424 (425) - Kundenwarnung (zum Patent); BGH, GRUR 1996, 812 (813) Unterlassung des Urteils gegen den Bundesgerichtshof (BGH). 3] bgh, grur 1974, 290 (292) - Maschinefester stumpf; UWG Grosskommentar, hrsg. von Rainer Jacobs / Walter F. Lindacher / Otto Teplitzky, Berlin u.a. 1992, Vor 13 b UWG, rdnr. 283; teilweise harte Literaturkritik, siehe dazu dt., WRP 1999, 25 (26f.); Quiring, WRP 1983, 317 (318) sv.

BGHZ 38, 200 (205); Oberlandesgericht Karlsruhe, WRP 1972, 263 (264); Oberlandesgericht Frankfurt, GRUR 1975, 492 (493). 6] Ahrens, NJW 1982, 2477 (2488); Hilgard, Die Schutzzschrift im Wettbewerbsrecht, Frankfurt a. M. 1985, 89 ff. Der " kleine " Wettbewerbsprozess, Munich 1993, 101st [7] BGH, GRUR 1969, 479 (481) - Colle de Cologne; OLG Hamm, WRP 1980, 216 (218); OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 1006 (1006).

8] BGH, GRUR 1985, 571 (572) - Interesse an Feststellungsverfahren; OLG Frankfurt, GRUR 1975, 492 (494) - Kenitex. in Englisch. 9] BGHZ 38, 200 (204); LG Freiburg, GRUR 1980, 937 (938) - Wahrzeichen der Apotheke; LG Mannheim, GRUR 1985, 328 (329) - Abmahnung Abwehrkosten. 10] bgh, grur 1963, 255 (257) - Kinder-Nähmaschinen; bgh, grur 1991, 914 (914) - kastanienbraun gemustert; grur 1992, 448 (449) - Pullover-Muster.

11] Bundesgerichtshof, WRP 1985, 212 (214); Oberlandesgericht Frankfurt, NJW-RR 1991, 1006 (1006); Landgericht Mannheim, GRUR 1985, 328 (329) - Abmahnkosten; Landgericht Nürnberg-Fürth, WRP 1978, 325 (326). 13] In der bis dahin allein stehenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg, GRUR 1990, 1060, hat das Landgericht solche besonderen Sachverhalte in Ausnahmefällen anerkannt. Landgericht Detmold, GRUR 1984, 376 (376) - Kostenersatz bei ungerechtfertigter Abmahnung; Landgericht Osnabrück, GRUR 1984, 831 (831 ff.) - Rechtsanwaltskosten der gemahnten Partei; AG Hannover, NJW 1982, 1001 (1001).

16 ] Oberlandesgericht Hamburg, GRUR 1983, 200 (200f.) - Ungerechtfertigte Abmahnung; Oberlandesgericht Hamm, WRP 1980, 216 (217); NJW-RR 1986, 1303 (1304); LG Nürnberg, WRP 1978, 325 (325f.); AG Frankfurt, WRP 1990, 571 (572); AG Klumpen, GRUR 1987, 657 der ersten angemahnten Partei. 17 ] Blocksatz (vgl. Fußnote 6), 10. [18] GRUR 1983, 200 (201) - Unberechtigte Verwarnung; GRUR 1989, 858 (858f.)

Schutzschrift-Kosten; LG Detmold, GRUR 1984, 376 (376) - Warnung Verteidigungskosten; LG Freiburg, WRP 1983, 711 (711f.); Baumbach/Hefermehl, (vgl. Fn. 12), Einl. UWG, Rdnr. 560; a. A. LG Mannheim, GRUR 1985, 328 (328f.) - Warnung Verteidigungskosten.

Mehr zum Thema