Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Verbraucherschutz Abmahnung Filesharing
Warnung zum Verbraucherschutz FilesharingJoachim Schröder erklärte in einer Presseerklärung zur Gesetzesverabschiedung, dass die von ihr eingeleiteten Veränderungen "die Konsumenten vor zu hohen Warngebühren bei Urheberrechtsverstößen schützen" würden.
"Massenwarnungen haben sich daher in Zukunft nicht mehr gelohnt. Im Einzelnen sieht das Recht eine Obergrenze von 155,30 EUR für die Honorare vor, die der warnende Anwalt künftig dem Privatrechtsverletzer oder Unruhestifter in Rechnung stellt. Der Erstattungsbetrag, den das Geschädigte einer Rechtsverletzung für die Anwaltskosten erhalten kann, ist damit auf 130,50 bis 207,50 EUR für "umfangreiche oder schwierige" Angelegenheiten beschränkt.
Massenwarnungen, die sich für den Rechtsanwalt aufgrund des Synergieeffektes auch bei niedrigen Gebühren pro Mandat noch auszahlen, sind in der Regel jedoch ohne Nachzahlung durch den Verletzten möglich. "Konsumenten " im Sinn des Konsumentenschutzes sind damit ohnehin nicht abgesichert, sondern allenfalls Internet-Nutzer, denen man bei vergleichbaren Überlegungen aushelfen will. Allerdings gibt es eine echte Veränderung für solche Warnungen, die unter die neue Verordnung fällt und einzeln verarbeitet werden müssen - auch für Massenwarnungen, wenn Sie auf die Mahnung des gemahnten Beteiligten reagieren müssen.
Eine Abmahnung wird in diesen Faellen fuer den Taeter oder Unruhestifter zwar preiswerter, aber fuer den Geschaedigten teuerer, da er die hoehere Gebuehr seines Anwaltes fuer die Abwicklung selbst zahlt. Diese Erleichterung soll der Privatperson gewährt werden, die nur als so genannter Störenfried eingesetzt wird, zum Beispiel als Besitzer einer schlecht abgesicherten Internetverbindung.
Sogar ein Elternteil von Kindern, die insgeheim Filesharing betreiben, kann sich erholen. Diese Einrichtungen werden jedoch ohne viel Federlesen auf Rechnung der Betroffenen des entsprechenden Urheberrechtsverbrechens gekauft. Das schwächt das Copyright und die Kreativwirtschaft und schadet letztlich den ehrlichen Käufern. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber auch für die Warnung vor Straftätern aufkommt.
Die Opt-out-Klausel wird dagegen nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kappung von Schadensersatzansprüchen im Urheberrechtsgesetz besonders nachteilige Auswirkungen hat, d.h. wenn z.B. der Geschädigte sonst kaum in der Lage wäre, sein Recht zu durchsetzen. Unter den anderen im Rechtsausschuß diskutierten und zum Teil heftig kritisierten Fragen blieben folgende: Alle Copyright-Warnungen müssen künftig Mindestinformationen haben.
Zusätzlich bekommt der Adressat einer Warnung, die für die Warnung "erkennbar" ungerechtfertigt ist, einen Erstattungsantrag. In ihr versteckt sich eine Preisfalle, die nicht dem erfahrenen (und sowieso haftpflichtversicherten) "Verwarnungsanwalt", sondern dem Unbedarften auf eigene Initiative - und angeblich kostenlos - mahnend schaden wird. Auch für den nichtkommerziellen Rechtsverletzer wurde der so genannte "Gerichtsstand" aufgehoben.
Die zum Teil ganz besonderen Angelegenheiten werden in diesen Verfahren daher von den regionalen und lokalen Gerichten am Wohnsitz des Verletzers behandelt, es sei denn, der staatliche Gesetzgeber treibt die eventuelle Übertragung von Sonderkompetenzen zügig voran. Dazu wäre ein gut durchdachter zusätzlicher Korb des Urheberrechts erforderlich gewesen, kein "Verbraucherschutz" gegen das Urheberrechtsgesetz für die Gewarnten.