Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung 1 Jahr Später
Vorsicht 1 Jahr späterWarnung ein Jahr später
Nach einem halben Jahr bekamen die Schöpfer der Website ein Brief von einem Patentanwalt, dass "ihr Mandant in Deutschland einen Geschmacksmusterschutz auf Geräten der in den Nachrichten vorgestellten Art hat", sagt er. Der taiwanische Provider hat offenbar keine Konzession vom Gebrauchsmusterinhaber erhalten, weshalb er "in Deutschland nicht "angeboten/verkauft" werden darf", so die Website.
Mit der Verwarnung wird nun der Vorwurf erhoben, dass die Mitteilung über das Erzeugnis ein "Angebot" im Sinn einer Nutzungshandlung darstelle, "das nach 11 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes nur mit der Einwilligung des Inhabers des Gebrauchsmusters stattfinden dürfe". Laut Angaben von Herrn Dr. H. Tweakpc sind Verweise auf die Freiheit der Presse und die fehlende Anerkennung von Produkten, die auf der Website bereitgestellt, vertrieben oder vorgestellt werden, von der Gegenpartei nicht ersichtlich.
Stattdessen wird von " Drittwerbung für Schutzrechtsverletzungen " und damit von "Marktstörung oder -behinderung" gesprochen, so die Sites. Auf eine Unterlassungserklärung und eine Verpflichtung, die im Regelfall mit hohen Geldbußen verbunden ist, hat die Firma noch nicht verzichtet.
Warnung Filesharing: Wesentliche Verjährungsfragen
Die Copyright-Warnung begann vor einigen Jahren wegen des sogenannten "File Sharing". File-Sharing ist der unmittelbare Austausch von Daten zwischen Internetnutzern über ein Filesharing-Netzwerk. Da in einigen Faellen Unterlassungserklaerungen gemacht wurden, in anderen nicht, in einigen Faellen bereits Schadenersatz gezahlt wurde, in anderen nicht, tritt in der Zwischenzeit oft die Verjaehrungsfrage auf.
In vielen Fällen werden Schadensersatzansprüche (nicht nur von Rechtsanwälten, sondern auch von inzwischen hinzugezogenen Inkassobüros) oder gar direkte Mahnungen von den Beteiligten erst Jahre später erhalten. Maßgeblich für die Ermittlung ist immer das Jahr, in dem der Schadensfall eingetreten ist, d.h. der 31.12. des betreffenden Jahrs. In Filesharing-Prozessen wird nun oft die Ansicht geäußert, dass die Verjährungsfrist anders beurteilt werden sollte.
Die Hintergründe: Ein Ersatzanspruch aus den 812, 818 BGB würde, nach § 852 S. Der Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2015, Az.: 57 C 10602/14, stellt fest:".... Ein weiter gehender Ersatzanspruch aus den 812, 818 BGB, der nach § 852 S. 2 BGB erst nach 10 Jahren erlischt, liegt nicht vor, weil der Angeklagte nicht durch eine mögliche Verteilung des Werks über Tauschbörsen im Gegensatz zum LG Düsseldorf 12 S 28/14 angereichert wird.
Im Vertrieb, der bloßen Nebenwirkung der auf den Eigenerwerb zum Zweck des Endkonsums ausgerichteten Handlung, kann bereits abstrakt-allgemein keine sachliche Anreicherung gesehen werden, denn durch die Streuung über File-Sharing können nicht nur keine unmittelbaren Einkünfte erzielt werden, sondern darüber hinaus auch keine abstrakte allgemeine Marktvorteilsmöglichkeit, zumal keine auf einen Absatzmarkt gerichtete Handlung besteht, was auch mitverantwortlich dafür ist, dass die Situation mit dem "Bochumer Weihnachtsmarktfall" (BGH GRUR 2012, 715[BGH 27].
Die generelle abstrakte Chance, eine Anreicherung zu erhalten, ist, dass ein Christkindlmarkt mit Musikpräsentation für die Besucher interessanter ist als einer ohne, weshalb erhöhte Standmieten in Sicht sind. Auch wenn man eine Anreicherung auch hinsichtlich der Streuung anders akzeptiert, muss in jedem Fall eine Anreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB akzeptiert werden.
Ich werde Sie umgehend informieren, wenn Sie eine solche Abmahnung oder Mahnung haben.