Verkauf Tickets Em 2016

Kartenverkauf Em 2016

Hier finden Sie alle Informationen zum Ticketverkauf für die Europameisterschaft 2016 in Frankreich. StubHub ist im September 2015 in den deutschen Markt eingetreten. Tickets konnten nur über das offizielle UEFA-Ticketportal bestellt werden. Schicken Sie bitte eine E-Mail an ticket@affilitix. Eintrittskarten für Konzerte, Musicals, Sport, klassische Musik und vieles mehr.

Karten für EM 2016 - EM 2016

Tickets können für ein bestimmtes Turnier in einem einzelnen Fußballstadion, zwei aufeinander folgende Partien im gleichen Fußballstadion oder drei bis sieben Partien für diejenigen Spieler erworben werden, die ihre Mannschaften während des Turniers begleiten wollen. Noch bis zum Oktober sind eine Millionen Tickets für die 51 Partien exklusiv auf euro2016.tickets.uefa.com erhältlich.

Den Antragstellern werden die Eintrittskarten durch das Los zugeteilt. Nach der Auslosung am Donnerstag, dem 24. November, werden weitere 800.000 Tickets ausgelobt. Es werden keine Tickets in den Sportstadien während des Turnieres ausliegen. Platini: "2016 wird noch besser" "Die Weltmeisterschaft 1998 in unserem Lande ist dank unserer Nationalmannschaft und ihrem Titelsieg zu einem großen Ereignis geworden.

Das Jahr 2016 wird noch besser, weil auch die Organisatoren und die Sportstadien besser sind", sagte der Franzose Michel Platini. "Sämtliche Partien bis zum Final werden unter 100 EUR liegen", verspricht Jacques Lambert, Leiter der EM-Organisation, im Pariser Stadion im Monat März. Aber es gibt noch einen anderen Weg: Der Einzug ins Final am Donnerstag, den 9. Juni 2016 im Stade de France in Saint-Denis bei Paris kostet 895 EUR.

Weiterverkauf von Fußballkarten verboten

Die Europameisterschaften stehen vor der Türe und die Tickets sind sehr gefragt. Viele Ticket-Portale verführen mit dem Verkauf von Rest-Tickets. In der Grundsatzfrage, ob Tickets auf dem Zweitmarkt sorglos gekauft werden können. Das Preissegment für inoffizielle Ticket-Portale ist breit, da es immer nahezu keine Obergrenzen gibt.

Schon seit Jahren bemühen sich die Organisatoren von Fussballspielen, den Schwarzhandel im Netz zu stoppen. In der Vergangenheit hatten die Clubs sogar ein uneingeschränktes Wiederverkaufsverbot in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ATGB) festgeschrieben. Die Clubs haben sich dazu entschlossen, so genannte Sekundärmärkte zu errichten, auf denen Fan-Tickets risikolos zum ursprünglichen Preis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von höchstens 15 % gekauft und verkauft werden können.

Dementsprechend wurden die Werte des Atomgesetzes geändert. Die Clubs vereinbaren nun unter gewissen Voraussetzungen einen Wiederverkauf, ansonsten gilt das Wiederverkaufsverbot weiter. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des AGB werden von den Vereinen bestraft und mit Strafen belegt. Solche Wiederverkaufsverbote sind auch im Rahmen des AGB der UEFA enthalten.

Nicht alle Wiederverkaufsverbote sind jedoch wirkungsvoll. Die Tickets können entweder als reiner Inhaberausweis nach § 807 BGB oder als qualifizierter Ausweis im Sinn von § 808 BGB eingestuft werden. Konventionelle Tickets sind rein auf den Namen lautende Instrumente, d.h. der Karteninhaber hat einen Anspruch auf Aufführung gegenüber dem Betreiber oder Ausrichter.

Die Veräußerung richtet sich danach ausschliesslich nach den §§ 929 ff. Doch in den letzten Jahren haben die Clubs ihre Tickets neu gestaltet und personalisiert. Beispielsweise wird jetzt oft der Kunde auf die Tickets gedruckt. Als Alternative werden die Tickets mit einem leeren Textfeld ausgestattet, in das der Spieler vor dem Spielen seinen Vornamen einträgt.

Dies ist bei der Ausprägung mit dem Feld Text nicht der Fall. 2. Aber auch bei Sammelbestellung drucken die Tickets nicht den Namen des Einzelbesuchers, sondern nur den des Einkäufers. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg ist der Ansicht, dass die Ausführung mit dem Schriftfeld in jedem Falle den Erfordernissen des § 808 BGB entsprechen sollte.

Dies bedeutet, dass die Übergabe der Eintrittskarten nicht ausschließlich nach den §§ 929 ff. Es ist also unklar, ob dies auch für die Version zutrifft, bei der der Käufer auf dem (den) Ticket(s) aufgedruckt ist. Vieles deutet jedoch darauf hin, dass das Oberlandesgericht Hamburg diesen Entwurf unter 808 BGB zusammengefasst hätte.

Es stellt sich also die Frage, ob diese Wiederverkaufsverbote greifen und ob die Inhaltskontrolle der AGB nach den §§ 305 ff. Zunächst ist zu besprechen, ob diese Bestimmungen so unüblich sind, dass der Kunde nicht mit ihnen kalkulieren muss. Das Oberlandesgericht Hamburg hält solche Bestimmungen ohnehin nicht für verwunderlich, da aufgrund der inzwischen öffentlich geführten Diskussionen allen bekannt sein könnte, dass die Verbände den Schwarzhandel kämpfen und Wiederverkaufsverbote in ihrem AGB einbauen.

Oft wurden die Bestimmungen des ehemaligen AGB, die ein allgemeines Wiederverkaufsverbot vorsehen, von den Gerichten wegen unangemessener Diskriminierung des Erwerbers für ungültig erklärt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg sollte dies nicht mehr unbedingt der Fall sein, wenn das Atomgesetz entsprechend ausgestaltet ist. Darauf folgte auch das Landgericht Hamburg (AG) in einem weiteren Spruch.

In Einzelfällen hängt die Effektivität des AGB jedoch nicht nur von der Form des AGB ab, sondern auch von den Mitteln, die der Verband dem Besteller im Verhinderungsfall zur Herausgabe seiner Eintrittskarten gibt. Infolgedessen wägen die Richter die gegensätzlichen Belange der Clubs und der Abnehmer ab.

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