Streitwert Einstweilige Verfügung Unterlassung

Wert im Streitfall Einstweilige Verfügung einstweilige Verfügung

I. Unterschiedliche Arten von einstweiligen Verfügungen . Streitwert im Eilverfahren. Recht auf Unterlassung konkurrierender Aktivitäten. Streitwert;

Streitwert; einstweilige Verfügung; Verfügung; Unterlassungsanspruch; Unterlassungsanspruch; Betriebsänderung; Personalabbau. Die Hauptanwendungsfälle im Arbeitsrecht sind die einstweilige Verfügung zur Gewährung von Urlaub, zur Fortsetzung der Beschäftigung und zum Verzicht auf Wettbewerb.

Höhe der Klage Unterlassungsverfügung Mietrecht: RVG bis 31.7.2013

Hallo, wir haben eine einstweilige Verfügung eingereicht, weil der Hausherr unserem Kunden gedroht hat, das Trinkwasser abzuschalten, weil er seine Wohnung diesen monat nicht zahlt. Nach dem der Hausherr, erschrocken von der Gerichtsvorladung, nun in schriftlicher Form zugesagt hatte, das Schiff nicht auszuschalten, wurde der Tag wieder abgesagt.

Nun möchte ich die Entscheidung erwarten, wo das Schiedsgericht den Streitwert aufschreiben wird, aber Bosschen will sie heute beilegen. So habe ich nun in 53 I 1 GKG den Hinweis auf 3 ZPO entdeckt, wo es heißt, was von freier Entscheidung ist. Schließlich habe ich im Fall des Zöllers (24. Auflage) festgestellt, dass bei einstweiliger Verfügung 1/3 des Hauptwertes eingenommen wird.

AGB 02/2011, Verleumdungsverfügung an einen Juristen| Deutsche Anwaltskanzlei Prämie| Recht

Das Recht eines Rechtsanwaltes - als Rechtspflegeorgan -, von diffamierenden Aussagen abzusehen, wird in jedem Fall nur dann auf den Regelungswert festgesetzt, wenn die Aussage nicht öffentlich gemacht wurde. Die Angeklagte hatte den Rechtsanwalt in einem Brief an ihn als "Gauner" bezeichne. Die Rechtsanwältin erhielt dann eine einstweilige Verfügung.

Der Streitwert wurde vom Landgericht auf EUR 2.000,00 festgelegt. Der Bestimmung des Streitwertes durch den Auftraggeber wird nicht widersprochen. Die Regelgröße für diffamierende Aussagen im Ausgangsverfahren beträgt EUR 4.000,00 und soll im einstweiligen Rechtsschutz um 1/2 bis 2/3 reduziert werden. In Anbetracht dieser Rahmenbedingungen gibt es keinen Grund, den Streitwert anders als den Standardwert zu bewerten.

Die Höhe eines Unterlassungsverfahrens richtet sich nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Insofern kann der Betrag von EUR 2.000,00 im Resultat korrekt sein. Es ist jedoch unangebracht, hier von einem "Regelwert" von EUR 4.000,00 auszusehen. Bei wiederholter gerichtlicher Entscheidung ist ein Streitwert von 4.000,00 EUR nicht nachvollziehbar.

3 ZPO hat keine Regelwerke. Alle CCPs kennen keine Regeln. Die Bestimmungen des GKG, die aufgrund der besonderen Bezugnahme des 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG auf 3 ZPO sowieso nicht - zumindest nicht direkt - in zivilrechtlichen Angelegenheiten gelten würden, enthalten keinen Regelungswert.

Die GKG hat nur in Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren einen Regelcharakter. Er beläuft sich jedoch nicht auf EUR 4.000,00, sondern auf EUR 5.000,00. Bis 1975 enthielt der bisherige 14 Abs. 1 Satz 1 GKG (alt) einen Regelungswert für nicht-finanzielle Auseinandersetzungen im GKG. Es kostete 3.000,00 DEM.

Seit 35 Jahren ist dieser Kontrollwert jedoch aufgehoben. Nur das RVG gibt in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG einen Richtwert für nicht-finanzielle Auseinandersetzungen vor. Sie beläuft sich auf EUR 4.000,00. Das RVG bestimmt nicht den Streitwert oder die Höhe der Gerichtskosten, diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Gerichtsverfahren, in denen die Gerichtskosten auf dem Streitwert beruhen.

Statt (nicht mehr) auf nicht vorhandene Regeln zurückzugreifen, sollten die Richter - wie gesetzlich vorgeschrieben - ein faires Urteil abgeben und den Einzelfall abwägen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung in solchen Situationen oft das Hauptproblem vorwegnehmen, so dass es keinen Grund gibt, den Wert zu mindern.

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