Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Personenbedingt
Vorsicht gegenüber PersonenVorraussetzungen für die persönliche Beendigung
Gemäß 1 Abs. 2 des Gesetzes kann eine Entlassung gesellschaftlich begründet sein, wenn sie auf Gründen beruht, die in der Persönlichkeit des Mitarbeiters liegt. Die Beendigung aus privaten Gründen bedeutet, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner individuellen Eignung und Merkmale (dauerhaft) nicht in der Lage ist, die ihm aus dem Arbeitsverhältnis zustehende Arbeit zu verrichten.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Mitarbeiter nicht von vornherein über die notwendigen Kompetenzen verfügte oder ob er sie erst danach verlor. Auch ist es nicht wichtig, ob der Mitarbeiter ein Fehler ist oder nicht. Eine Beendigung aufgrund persönlichen Verhaltens weicht von einer Beendigung aufgrund persönlichen Verhaltens insofern ab, als sie nicht auf einem vom Mitarbeiter kontrollierbaren Handeln aufbaut.
Im Falle eines personenbezogenen Kündigungsgrundes darf der Mitarbeiter die ihm zustehende Arbeit nicht verrichten, auch wenn er dies wünscht. Eine Abmahnung ist daher nicht notwendig, bevor eine Person entlassen werden kann. Ein Warnhinweis ist nicht sinnvoll, wenn der Sachverhalt, der zur Beeinträchtigung des Beschäftigungsverhältnisses führt, vom Mitarbeiter nicht beherrscht werden kann.
Aufgrund von arbeitsgerichtlichen Entscheidungen sind zahlreiche Verfahrensgruppen zur Entlassung entstanden. Der Hauptanwendungszweck der Personenkündigung in der Berufspraxis ist die Erkrankung. Neben den allgemeinen Kündigungsbedingungen müssen für eine effektive Beendigung aus privaten Gründen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein: Grundvoraussetzung für die Beendigung aus privaten Gründen ist, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner individuellen Eignung und Merkmale nicht in der Lage ist, die ihm aus dem Arbeitsverhältnis zustehende Leistung ganz oder zum Teil zu erfüllen.
Die betriebswirtschaftlichen Belange des Unternehmers müssen durch den in der Persönlichkeit des Mitarbeiters liegende Sachverhalt greifbar und wesentlich eingeschränkt werden. Die konkreten Beeinträchtigungen des Beschäftigungsverhältnisses müssen bereits aufgetreten sein. So lange die vielen Besuche im Casino keine konkreten Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis haben, ist eine Entlassung aus persönlichen Gründen ausgeschlossen. Eine Entlassung aus persönlichen Gründen ist keine Strafe für frühere Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses, sondern soll in Zukunft unangemessene Lasten für den Arbeitgeber abwehren.
Ihre Begründung hängt daher von der Fragestellung ab, ob der Mitarbeiter seine Arbeit in vollem Umfang ausführen kann. Vorraussetzung für die Effektivität einer Beendigung aus persönlichen Gründen ist daher, dass auch in absehbarer Zeit mit Unterbrechungen des Anstellungsverhältnisses zu rechnen ist. Im Regelfall hat der Unternehmer vergangene Ereignisse vorzutragen, aus denen sich ableiten lässt, dass solche Unterbrechungen auch in absehbarer Zeit zu erwarten sind.
Auch die zu erwartenden künftigen Störungen des Beschäftigungsverhältnisses müssen von einer bestimmten Zeitdauer sein. Im Falle von temporären Arbeitsproblemen kann der Arbeitnehmer nicht aus persönlichen Gründen entlassen werden. In jedem Fall ist dies der Fall, sofern für den Auftraggeber eine Überbrückung sinnvoll ist. Die Beendigung ist immer als letzte Möglichkeit für den Unternehmer anzusehen.
Dieses " last resort " Prinzip findet vor allem bei einer persönlichen Beendigung Anwendung. Bevor der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen gekündigt wird, muss der Unternehmer alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um eine Entlassung des Mitarbeiters zu vermeiden. Vor allem muss der Unternehmer überprüfen, ob die nachfolgenden Massnahmen den Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzen, im Unternehmen zu bleiben:
Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Kündigungen aus persönlichen Gründen ist im abschließenden Prüfschritt ein Interessenausgleich abzuwägen. Es ist zu untersuchen, ob die durch den Anlass in der Persönlichkeit des Mitarbeiters verursachte Beeinträchtigung des Beschäftigungsverhältnisses so schwerwiegend ist, dass die Belange des Unternehmers an der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses dasjenige des Mitarbeiters an der Aufrechterhaltung seines Beschäftigungsverhältnisses überwiegen.
In diesem Interessenausgleich zu Gunsten des Mitarbeiters bestehen strikte Vorgaben. Hierbei ist die Sozialschutzwürdigkeit des Mitarbeiters besonders zu beachten, da ihm in der Regel kein unrechtmäßiges Handeln bei einer Entlassung aus persönlichen Gründen vorgeworfen wird. Bei der Abwägung der Interessen des Mitarbeiters sind folgende Sachverhalte zu berücksichtigen: