Raucherschutz Arbeitsplatz

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

hat er in den letzten Jahren den Nichtraucherschutz weiter ausgebaut. Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist in Kraft getreten: Wie viele Pausen sind Raucher, wie viele Nichtraucher? Welche Möglichkeiten habe ich, um einen rauchfreien Arbeitsplatz zu bekommen? LABOR RIGHT Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz Weitere Informationen finden Sie hier im Artikel.

Raucherentwöhnung am Arbeitsplatz - Was ist zu tun?

In der Arbeitsplatzverordnung ist das Problem des "Rauchens am Arbeitsplatz" reglementiert (§ 5). Das Nichtraucherrecht steht dann dem Unternehmer zu, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um einen wirksamen Gesundheitsschutz gegen die Risiken des Tabakrauchens zu gewährleisten. Inwiefern ein solcher effektiver Nichtraucherschutz ganz klar ist, sagt nicht der Ort der Arbeitsregelung.

Die Unternehmensparteien sollten stattdessen nach dem Wunsch des Gesetzgebers selbst festlegen, wie der Schutz von Nichtrauchern in der Firma zu gewährleisten ist. Dies birgt für die Unternehmen, die zum Abschluss von Unternehmensverträgen zum Schutz von NichtRaucherInnen verpflichtet sind, ein beträchtliches Konfliktpotenzial. Nichtraucherschutzmaßnahmen umfassen die Raumtrennung von Raucher und Nichtraucher in den Arbeitszimmern, die Errichtung von Raucherzimmern und Rauchzonen sowie die technischen Schutzmassnahmen (Lüftungsanlagen).

Raucherverbote sind immer dann notwendig, wenn die Gefährdung von Nichtrauchern durch Zigarettenrauch droht (z.B. in der Mensa, bei Firmenveranstaltungen, am Gemeinschaftsarbeitsplatz). Nur in Ausnahmefällen wird ein uneingeschränktes Raucherverbot von den Gerichten anerkannt, wenn dies der einzige Weg ist, um den primären Nichtraucherschutz durchzusetzen. Es ist auch zweckmäßig, in einer solchen Vereinbarung die Suchtvorbeugung (Raucherentwöhnung) und die Reduzierung süchtig machender Arbeitsverhältnisse (Stress, gesellschaftliche Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz, Arbeitsdruck) zu regulieren.

An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen (z.B. Restaurants) ist der Schutz von Nichtrauchern für viele Mitarbeiter deutlich eingeschränkt. Nach § 5 Abs. 2 der Arbeitsplatzverordnung soll der Schutz von Nichtrauchern nur bis zur Beschaffenheit des Unternehmens und der Form der Arbeitserlaubnis gehen. Oft wird vernachlässigt, dass der Schutz von Nichtrauchern auch in diesen Einrichtungen mit öffentlichem Verkehr so weit wie möglich gewährleistet sein muss (Lüftungsanlagen, zusätzliche Pausen, Nichtraucherräume).

Diese Massnahmen hängen von der Exposition ab, die durch eine Risikobeurteilung gezielt ermittelt werden muss. In diesem Zusammenhang müssen auch die Massnahmen zum Nichtraucherschutz unter Mitwirkung des Betriebsrats in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

arbeitsregel - nicht-traucherschutz am arbeitsplatz

Bei einem Croupier, der in einem Kasino arbeitete, wo es zwei durch Spieltische getrennte Räume gibt, von denen der grössere rauchfrei und der kleine ein Raucherzimmer ist, musste das Arbeitsgericht eine Entscheidung treffen. Der Croupier wurde vom Auftraggeber aufgefordert, auch im Raucherzimmer Dienstleistungen zu erbringen, sofern er kein gegenteiliges medizinisches Gutachten vorlegte.

Nichtsdestotrotz verlangte er, dass die Gerichtsentscheidung nicht im Raucherzimmer verwendet wird. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat jeder Mitarbeiter ein Grundrecht auf Schutz vor gesundheitlichen Risiken durch Zigarettenrauch. Nach § 5 Abs. 1 ArbStättV ist der Unternehmer generell dazu angehalten, dafür zu sorgen, dass im Wohngebiet des Nichtrauchers keine Rauchentwicklung feststellbar oder merklich ist.

Allerdings beschränkt die Beschäftigungsart die Schutzpflicht nach § 5 Abs. 2 ArbStättV, wenn die Tätigkeiten des Mitarbeiters im konkreten Anwendungsfall notwendigerweise mit dem Umgang mit einer rauchenden Öffentlichkeit zusammenhängen. Der Mitarbeiter konnte daher im konkreten Falle wegen des Naturschutzes des Unternehmens als Casino, in dem auch nach dem Verkehrskonzept raucht wird, den Rauchschutz für seinen Arbeitsplatz nicht erzwingen ( "BAG-Urteil vom 10.5.2016 Az. 9 AZR 347/15").

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