Paragraph 7 Uwg

Artikel 7 Uwg

Die § 7 regelt die Gruppe der bisher nach § 1 UWG a.F. anerkannten Belästigungsfälle. Unfairness wegen unzumutbarer Belästigung, § 7 UWG. Nach § 7 UWG ist eine unlautere Belästigung von Marktteilnehmern angemessen.

Verkleinerung eines Unternehmens. 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

7 UWG - Unangemessene Belästigung - Gesetzgebung

Zumutbare Belästigungen eines Marktteilnehmers sind verboten. Das betrifft vor allem die Werbebranche, wobei zu erkennen ist, dass der Adressat diese Werbemaßnahmen nicht anstrebt. 2. bei Werbemaßnahmen über ein nicht in den Absätzen 2 und 3 aufgeführtes, für den Fernverkauf geeignetes Kommunikationsmittel, über das ein Konsument ständig adressiert wird, obwohl er dies offensichtlich nicht möchte;2. bei Werbemaßnahmen mit einem Telefongespräch an einen Konsumenten ohne seine vorhergehende Zustimmung oder an einen anderen Teilnehmer des Marktes ohne seine mindestens vermutete Zustimmung,3. bei Werbemaßnahmen über einen Anrufautomaten, ein Faxgerät oder eine elektronische Mail ohne vorhergehende Zustimmung des Empfängers, oder4. bei einem Telefonat an einen Konsumenten ohne vorhergehende Zustimmung der Adressen.

im Falle der Bewerbung mit einer Mitteilung, a) bei der die Person des Senders, in dessen Namen die Mitteilung versteckt oder versteckt wird, oder b) bei der gegen 6 Abs. 1 des TMG verstossen wird oder bei der der Adressat zum Zugriff auf eine gegen diese Bestimmung verstoßende Webseite aufgerufen wird, oderc) bei der es keine valide Anschrift gibt, an die der Adressat einen Antrag auf Löschung dieser Mitteilung ohne andere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen ergehen kann.

2. der Auftraggeber die Anschrift für die direkte Werbung für seine eigenen gleichartigen Waren oder Leistungen nutzt,3. der Auftraggeber der Nutzung nicht widerspricht und4. der Auftraggeber bei der Abholung der Anschrift und bei jeder Nutzung ausdrücklich und unmissverständlich darauf hinweist, dass er der Nutzung ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen widerstehen kann.

Aufgrund ihrer verfassungsmäßig garantierten Handlungsfreiheit ist eine tarifliche Vereinigung in der Regel auch ohne Zustimmung des Unternehmers und ohne dessen Verlangen dazu befugt, E-Mails an die E-Mail-Adressen der Mitarbeiter zu Werbungszwecken zu senden. Sofern ein Sportclub in der rechtlichen Form des registrierten Klubs auf seiner Webseite eine E-Mail-Adresse angibt, stellt dies keine stillschweigende Zustimmung zum Erhalt von kommerziellen Nachfragen für Leistungen des Klubs (hier: Schaltung von Werbebannern auf der Webseite des Klubs) per E-Mail dar. a) 7 Abs. 2 UWG gilt in der Regel auch für Nachfragen als Werbemaßnahme.

Bei der unaufgeforderten Versendung einer Werbe-E-Mail ist prinzipiell ein unrechtmäßiger Eingriff in das etablierte und praktizierte Unternehmen zu sehen. Die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 UWG erforderliche Zustimmung unterliegt strengen Auflagen. Der Werbetreibende ist für die Begründung der Zustimmung allein verantwortlich.

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