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Produktkennzeichnung Verordnung
KennzeichnungsverordnungProduktschutzgesetz: Kennzeichnungsvorschriften einhalten!
Sie sind als deutsche Herstellerin bzw. Produzent gemäß dem Produktschutzgesetz (ProdSG) kennzeichnungspflichtig. Die Verwendung dieser Erzeugnisse soll die Unversehrtheit und Unversehrtheit der Menschen nicht gefährden. Diese Verpflichtungen gelten neben dem Produzenten auch für den Beauftragten und den Importeur. Praktisch heißt das, dass die Adressaten der Norm auf dem Erzeugnis den Herstellernamen und die Kontaktadresse des Erzeugnisses oder, wenn dieser nicht im EWR niedergelassen ist, den Name und die Kontaktadresse des zugelassenen Vertreters oder Importeurs angeben müssen.
Diese Informationen ermöglichen es der Marktüberwachung, die für das Produkt verantwortliche Person zu finden. Zusätzlich zu den Herstellervorgaben sind gemäß 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Nr. 3 Produkthaftungsgesetz weitere einmalige Kennzeichen zur Kennzeichnung des Verbraucherproduktes auf dieser oder seiner Packung anzubringen. In diesem Artikel können Sie mehr darüber herausfinden, welche Etiketten im Detail obligatorisch sind.
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Die direkt geltende Lebensmittelinformationsverordnung[2] (LMIV) für die Etikettierung von abgepackten Nahrungsmitteln ist seit dem 1. Januar 2014 EU-weit in Kraft. Der LMKV blieb jedoch wegen seiner fehlenden formalen Abschaffung bis 2017 eine geltende Landesverordnung. Das LMKV sollte ab dem Zeitpunkt der Anwendung des LMIV abgeschafft und durch die Lebensmittelinformations-Implementierungsverordnung (LMIDV) abgelöst werden[3] Die LMIDV ist jedoch erst am 13. Juni 2017 in Kraft getreten[4] Erste einzelstaatliche Vorschriften wurden bisher mit einer provisorischen Lebensmittelinformations-Zusatzverordnung[5] erlassen.
Bei der LMKV und der LMIV gab es daher zeitweilig zwei unterschiedliche gesetzliche Normen, die im Wesentlichen den selben Regelungsinhalt haben. Die LMKV war jedoch aufgrund der bahnbrechenden Wirkung der EU-Regelungen de facto nicht mehr auf Angelegenheiten anzuwenden, die direkt von der LMIV reguliert werden. Auch die Formulierung des 1 Abs. 3 Nr. 9 LMKV ("Ferner finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung auf die Etikettierung von (....) Nahrungsmitteln, soweit deren Etikettierung in den Rats- oder Kommissionsverordnungen der Europ.
Ausgenommen sind die Ernährungskennzeichnung (obligatorisch ab 14. September 2016, Paragraph 54 (1) VA 2 LMIV) und die "besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung von Hackfleisch" (anwendbar ab 14. Februar 2014, Paragraph 54 (1) VA 3 LMIV).
Vollständiger Text der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2011 über die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen für Konsumenten (LMIV) als PDF (1,2 MiB) bzw. als PDF, beide verfügbar ab 23. November 2011. Aprils 2016. ? Entwurfsentwurf des LMIDV des Lebensministeriums, siehe Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs des LMIDV, eingesehen am 10. Januar 2015. EurActiv.de: Grünes Licht für neue EU-Anforderungen zur Lebensmittelkennzeichnung.
Abruf am 12. November 2014. BMEL: Die Kennzeichnung von Allergenen auf abgepackten Nahrungsmitteln ist obligatorisch. Zurückgeholt am: 24. May 2014.