Besprechungsgebühr Rvg

Tagungsgebühr Rvg

Sitzungsgebühr und Beweisaufnahmegebühr mehr, als sie noch in der. Hier erfahren Sie, welche Gebühren Sie je nach Fall nach RVG berechnen können. In den Anwaltskosten ist die Sitzungsgebühr nicht enthalten. "Im vorliegenden Fall gibt es keine "Sitzungsgebühr". Das RVG hingegen gilt für die gerichtliche Tätigkeit.

Das Honorar-Tipp: | Die Tagungsgebühr

Honorar-Tipp: Hat der Rechtsanwalt den außergerichtlichen Handlungsauftrag für seinen Mandanten, so ist dies eine "andere Angelegenheit" im Sinn von § 118 BRAGO. Bei der Sitzungsgebühr ist die Situation anders. 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO bedarf neben der Mitwirkung des Rechtsanwaltes an einer Anhörung oder Diskussion mit dem Widersprechenden oder Dritten der Zustimmung des Mandanten.

Soweit nicht anders verabredet, ist der außergerichtliche Vergleich in der Regel nicht auf einzelne Aktivitäten beschränk. Der Anwalt kann und muss stattdessen alle Aktivitäten ausführen, die im Sinne des Mandanten sind und der ordnungsgemäßen Regelung der Sache diene. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt ist daher grundsätzlich auch zur Durchführung von Sitzungen befugt, wenn diese im Sinne des Mandanten sind und der ordnungsgemäßen Regelung der Sache diene.

Eine besondere Versammlungsanordnung ist nicht erforderlich, die sich bereits aus dem Text des 118 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, der nur von der "Zustimmung" des Kunden ausspricht. Für die Herkunft des Honorars ist es irrelevant, auf wessen Betreiben die Sitzung zustandekommt. Entscheidend ist eher das Kundeninteresse an einer raschen und sachgemäßen Ausführung des Auftrags.

Wenn die Diskussion diesem Zweck dienlich ist, ist es unerheblich, ob der Widersprechende, ein Dritter, der Mandant oder auch der Rechtsanwalt selbst die Diskussion verursacht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, Nr. 25. Auflage, Art. 118, Rz 36). Ist der erteilte Auftrag Gegenstand mündlicher Verhandlung oder Sitzung (z.B. Unfallregelung), kann regelmässig von der stillschweigenden Zustimmung des Kunden ausgegangen werden (siehe z.B. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O.).

Es ist nicht anders, wenn eine Anhörung oder Diskussion nicht gewöhnlich ist, sondern im Sinne des Mandanten notwendig ist, um Benachteiligungen zu verhindern, oder wenn die Diskussion für die ordnungsgemäße Durchführung des Anwaltsvertrages sachlich notwendig ist (Hansens, BRAGO, achte Ausgabe, § 118, Rz 19). In einem solchen Falle muss der Kunde deutlich angeben, ob er keine Sitzung anstrebt.

Ist der erteilte Vertrag dagegen eine Sache, für die eine Aussprache oder ein mündliches Verfahren nicht gebräuchlich ist (z.B. Vertragsgestaltung), kann die stille Zustimmung des Kunden in der Regel nicht mitgerechnet werden. Zur Vermeidung eines späten Honorarstreits sollte in diesem Falle die Zustimmung des Mandanten zur Aushandlung bzw. Diskussion zuvor explizit - aus Gründen des schriftlichen Nachweises - einholt werden.

Mindestens aber sollte das Treffen anschließend vom Kunden genehmigt werden. Das Gleiche trifft zu, wenn es sich um eine Sache handele, in der eine Anhörung oder Diskussion zwar normal sei, der vorgesehene Rechtsweg aber offenbar nicht wirtschaftlich sei (Pflicht zur Unterrichtung über Herkunft und Betrag der Gerichtsgebühr: BGH NJW 1969, 932).

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