450 Euro Arbeitgeber

Euro 450,- Arbeitgeber

Was Sie als Arbeitgeber wissen müssen. Es muss sich nicht lohnen, auf ein Weihnachtsgeld von 450 Euro pro Monat zu bestehen. Die Arbeitgeberin zahlt maximal 30,99 Prozent pauschale Sozialversicherungsbeiträge. Die Obergrenze für Minijobs liegt seit Januar bei 450 Euro.

450-Euro-Truppen

Es ist als Vorschlag und als interessanter Gestaltungsvorschlag für Arbeitsverträge vorgesehen, bei denen die Belange von Arbeitgeber und Mitarbeiter gegen Entgelt für längere Arbeitszeiten zusammentreffen. Fest angestellte Teilzeitbeschäftigte haben oft eine große Versorgungslücke, aber wenig Vorsorgemöglichkeiten. Oft wäre es für den Apothekenbesitzer (und auch für den Arbeitnehmer) erstrebenswert, wenn er etwas mehr mit den angestellten "Minijobbern" zusammenarbeiten könnte, ohne ihren Stellenwert und damit ihre Freiheit von Sozialversicherungsbeiträgen zu verlieren. 2.

Ist das erste Beschäftigungsverhältnis ein langfristiges, vereinbart der Minijob-Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber eine Verlängerung der Stunden. Bei der Berechnung des Beitrags oder der Arbeitszeiten ist natürlich darauf zu achten, dass das tariflich vereinbarte Entgelt (Stundenlohn) nicht untererfüllt wird. Vorteile für den Arbeitnehmer: Vorteile für den Arbeitgeber:

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Die Befreiung von den Sachbezügen in Hoehe von monatlich 44 Euro und der Rabatt von 1.080 Euro pro Jahr gelten auch fuer Geringverdiener. Sacheinlagen werden nicht berücksichtigt, wenn die Leistungen - nach Verrechnung der vom Steuerzahler geleisteten Beiträge - im jeweiligen Monat nicht mehr als 44 Euro (brutto) betragen ( 8 Abs. 2 S. 9 EStG).

Diese Befreiungsgrenze gilt nur, wenn der Arbeitgeber eine Sachleistung - nicht aber einen Bargeldlohn - zahlt. Nach der derzeitigen Rechtsprechung des BFH muss die Entscheidung, ob der Mitarbeiter in bar oder in Naturalien bezahlt wird, auf der Grundlage dessen getroffen werden, was er vom Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag haben kann. Wenn der Mitarbeiter das Objekt nur einfordern kann, gibt es immer Sachbezüge.

Dies erleichtert es dem Arbeitgeber, Benzinkarten, Benzin- und Gutscheine als steuer- und sozialversicherungsfreie Sachleistungen zu erteilen. Für Warengutscheine, die vom Arbeitgeber eingelöst werden, können auch Teilzeitbeschäftigte den Rabatt von 1.080 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen, ohne dass das Minijob-Limit gefährdet ist. Der Wert der Waren ist der um vier Prozentpunkte reduzierte Schlusspreis, zu dem der Arbeitgeber die Waren externen Endkunden zur Verfügung stellt (§ 8 Abs. 3 EStG).

Wichtiger Hinweis | Damit der Rabatt gilt, muss die Ware vom Arbeitgeber gehandelt werden. Daher muss die Ware nicht nur für die Bedürfnisse der Mitarbeiter gefertigt, sondern hauptsächlich an Dritte ausgeliefert werden. Der Arbeitgeber kann für Reisen zwischen Wohnort und Arbeitsort einen Zuschuß an seinen Teilzeitbeschäftigten leisten, wenn er auf die Bezüge 15 Prozentpunkte Pauschalsteuer zahlt ( 40 Abs. 2 S. 2 EStG).

Der Arbeitgeber darf nur den Höchstbetrag bezahlen, den der Mitarbeiter im Rahmen der Entfernungszulage einfordern kann. Teilzeitbeschäftigte können ihre Reisekosten auch durch die Bereitstellung von Fahrkarten für die Nutzung der öffentlichen Transportmittel zwischen Wohnort und Arbeitsort ersetzen. Der Transfer eines Job-Tickets ist eine Sachleistung und kann daher bei einem Wert von 44 Euro pro Kalendermonat abgabenfrei sein ( 8 Abs. 2 S. 9 EStG).

Ein Jahresticket hingegen ist problematisch, weil der Gewinn dem Mitarbeiter sofort bei Übergabe im Übergabemonat entsteht und nicht in den Folgemonat umgewandelt werden kann (BFH, Entscheidung vom 12.4.2007, Rechtssache VI R 89/04; Abrufnummer 072188). Der Arbeitgeber hat hier jedoch die Option der Pauschalversteuerung mit 15 Prozentpunkten ( 40 Abs. 2 S. 2 EStG).

Wichtige Unternehmen der Verkehrsbetriebe können die Ermäßigung von 1.080 Euro pro Jahr ( 8 Abs. 3 EStG) bei Ausstellung eines Arbeitsausweises und damit steuerbefreit in Anspruch nehmen. Die vom Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten werden nicht auf die 450 -Euro-Grenze angerechnet, soweit sie die als einkommensbezogene Aufwendungen abzugsfähigen Werte nicht überschreiten (§ 3 Nr. 16 EStG).

Bei zusätzlichen Verpflegungskosten kann der Arbeitgeber Pauschalbeträge bis zur doppelten Höhe bewilligen, wenn die über die üblichen Pauschalbeträge hinaus gehenden Summen mit einem Pauschalsatz von 25 % besteuert werden ( 4 Abs. 5 Nr. 5 und 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Auch kann der Arbeitgeber seinem Teilzeitbeschäftigten Firmen-PCs (einschließlich des Zubehörs und der Software) und Telekommunikationsanlagen zur Privatnutzung übergeben (§ 3 Nr. 45 EStG).

Im Falle einer Überweisung durch den Arbeitgeber sind auch die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten von den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Auch der Arbeitgeber kann seinen Teilzeitbeschäftigten für die tatsächliche Sonntags-, Feiertags- oder Nachttätigkeit einen Zuschlag gewähren (§ 3b EStG). Die Vorzugsbehandlung umfasst nur Aufschläge für Arbeiten, die zu ungewöhnlichen Zeitpunkten ausgeführt werden.

Weitere Leistungen des Arbeitgebers für Wohnen (einschließlich Kost und Logis) und Pflege der nicht zum Schulbesuch in Kindertagesstätten oder ähnlichen Institutionen verpflichteten Kinder des Mitarbeiters ( " Art. 33 Nr. 33 StG, R 33 Abs. 1 S. 1 LStR) sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Vorraussetzung ist, dass neben dem ordentlichen Lohn nachgewiesenermaßen weitere Ausgaben entstehen und vergütet werden.

PRAXIS | Bei Barzuschüssen ist es Grundvoraussetzung, dass der Teilzeitbeschäftigte dem Arbeitgeber die jeweilige Nutzung nachweisen kann. Die Originaldokumente sind vom Arbeitgeber als Quittung für das Gehaltskonto zu verwahren (R R 33 Abs. 4 S. 4 S. 4 LStR). Arbeitgeberleistungen zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge und arbeitsmedizinischen Förderung sind bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und zollfrei () (....: 1 SvEV).

Die Gesundheitsmassnahmen müssen vom Arbeitgeber neben dem "normalen" Lohn bezahlt werden. Die Arbeitgeber können ihren Teilzeitbeschäftigten Urlaubsgeld bewilligen und sie mit einem Pauschalsatz von 25 % besteuern ( 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG).

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