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Der DFB warnt vor Wiederverkauf von Tickets
Im Namen des DFB warnt die Münchner Anwaltskanzlei Beiträge Burkhardt die Fußballfans der Bundesliga davor, ihre internationalen Tickets über die eBay-Handelsplattform zu verkaufen. Man stelle sich vor, Sie haben Tickets für ein DFB-Elf-Nationalspiel voller Erwartung gekauft. Zahlreiche Anhänger bemühen sich dann, ihre teuren Tickets über Versteigerungsplattformen wie eBay zu verkaufen.
Im Namen der DFB-Fußballfans warnt die Münchner Anwaltskanzlei Beiträge Burkhardt davor, ihre internationalen Tickets über die eBay-Handelsplattform zu verkaufen. In der Warnung von Beiträge Burkhardt wird der Verkaufsprozess für die gewarnten Fußballfans präzise beschrieben. Der DFB informiert den gemahnten Teilnehmer daher akribisch, wann und zu welchem Betrag er die Tickets gekauft hat und wann er sie auf der Auktions-Plattform eBay zu welchem Betrag verkauft hat.
"Sie haben mit Rechnungsstellung vom 01.09.2015 vier Tickets vom DFB für das EM-Qualifikationsspiel der Herren-Nationalmannschaft gegen die Niederlande am 17.11.2015 in der HDI-Arena, Hannover, erhalten. Auf den Eintrittskarten waren Sitzplätze im Bereich W 13 zum Gesamtpreis von EUR 80,00 (inkl. MwSt.) angegeben. Sie haben am 20.09.2015 Ihre Tickets für EUR 450,00 auf der eBay-Auktionsplattform ersteigert.
Mit der Beantragung der Tickets akzeptieren Sie die Allgemeinen Ticketbedingungen des DFB für den Kartenverkauf zu Nationalspielen deutscher Nationalteams in Deutschland ("Ticket AGB"). "Der DFB verweist auf seine Allgemeinen Ticketbedingungen (ATGB). Darin heißt es unter Ziffer 7: "Insbesondere ist es dem Karteninhaber verboten, das Los auf Versteigerungen (insbesondere im Internet) zu versteigern; das Los ohne vorhergehende ausdrücklich schriftlich Einwilligung des DFB kommerziell zu verkaufen; im Falle einer privaten Übertragung prinzipiell zu einem über dem auf dem Los angegebenen Wert zu verkaufen.
"Der Ticketverkäufer muss den neuen Besteller darüber hinaus bei der Weiterleitung der Tickets informieren. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Verkaufsbedingungen gibt dem DFB nach dem AGB das Recht, "vom Käufer/Kunden eine angemessene Konventionalstrafe in Höhe von bis zu 2.500 EUR zu verlangen". Außerdem besagt das FTB, dass der DFB im Falle eines unzulässigen Angebots, einer unzulässigen Nutzung oder einer unzulässigen Weiterleitung durch den Kunden/Käufer das Recht hat, das von ihm gekaufte Billett und andere Billette - auch auf elektronischem Wege - zu blockieren und dem Inhaber des Billetts den Zugang zum Fußballstadion zu verwehren oder ihn aus dem Fußballstadion zu verbannen.
Kann ich als Einzelperson ein von mir erworbenes Billett wiederverkaufen? Ja, als Privatverkäufer bin ich dazu berechtigt, da folgendes gilt: Hat ein Privatkäufer die Eintrittskarte(n) auch für den Privatgebrauch gekauft, kann der Wiederverkauf nicht untersagt werden. Die Organisatoren können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen prinzipiell vorsehen, dass Tickets nur für den Privatgebrauch veräußert werden dürfen und ein darüber hinausgehender Wiederverkauf unter bestimmten Voraussetzungen untersagt ist.
Die Unterscheidung zwischen einem privaten und einem kommerziellen Ticketverkäufer ist ausschlaggebend. Wenn jemand ein Privat- oder Gewerbetreibender ist, kann er jedoch nicht flächendeckend beantwortet werden. Wenn jedoch ein Privatkäufer das Spiel wegen einer Erkrankung oder einer anderen Behinderung nicht wahrnehmen kann und deshalb das Los verkaufen will, ist er nicht kommerziell tätig.
Nur wenn immer wieder von ein und derselben Personen mit erkennbarer Gewinnabsicht ähnliche Tickets verkauft werden, kann es zu einem kommerziellen Geschäft kommen und es ist besonderer Sorgfalt bedarf. Wenn es sich bei dem Veräußerer jedoch um einen Privatverkäufer handele, benachteilige ihn ein allgemeines Verbot des Weiterverkaufs unangemessen und ein solches Verbot sei ineffizient. In einem richtungsweisenden Entscheid (Urt. V. 11.09. 2008, I ZR 74/06) hat der BGH festgestellt, dass es für private Käufer möglich sein muss, das gekaufte Billett bei Krankheit oder Prävention weiterzuverkaufen, da ein allgemeines Verbot des Weiterverkaufs den grundsätzlichen Aspekt der Marktgängigkeit des Vermögens ad absurdum führt.
Zum Beispiel sagt die Person, die eine Mahnung verschickt hat, zu, in Zukunft keine Karten mehr zu verkaufen. Eine Verwarnung bezüglich des Weiterverkaufs von Tickets über eine Auktionsplattform wie eBay erfordert in jedem Fall eine gründliche rechtliche Prüfung.