Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Ohne Vollmacht
Mahnung ohne VollmachtVorsicht auch ohne Vollmacht möglich
Muß einer Abmahnung eine Original-Vollmacht beigelegt werden? Ist die Abmahnung ohne Vollmacht ungültig? Dies wird häufig bei Verwarnungen beanstandet, obwohl bisher nur eine klare Mehrheit der Richter dies für notwendig erachtet hat. Einige waren der Ansicht, dass die Erklärung einen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht enthielt, weshalb sie den Wettbewerber, der die Beschwerde eingereicht hatte, warnte.
Wie gewohnt beinhaltete die Abmahnung die Einladung, eine Abmahnung mit Strafe abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu tragen. Diesem Brief lagen eine vorgefertigte Einreichungserklärung und eine Honorarrechnung bei. Die abgewiesene Person lehnte die Abmahnung als ungerechtfertigt und in Ermangelung der beigefügten Vollmacht als ungerechtfertigt und ineffizient ab. Ein Mahnschreiben mit einer vorformulierten Abmahnung ist nach Ansicht der Richter ein Unterlassungsangebot.
Die Bestimmung des 174 BGB, die die Erteilung einer Vollmacht für unilaterale Geschäfte vorschreibt, findet keine Anwendung. Eine Vollmachtserteilung ist daher nicht erforderlich. Als gerechtfertigt hielten die Richter auch die Abmahnung, da die Anzeige gegen die Bestimmungen über den Verkauf von Konsumgütern verstößt und diese auch nach dem Wettbewerbsrecht zu befolgen sind.
Damit ist der Rechtsstreit, ob einer Abmahnung eine Vollmacht beizufügen ist, beigelegt. Zu Recht lehnte der BGH das Gebot einer beiliegenden Vollmacht ab. Diese Abmahnung ist eine Verpflichtung vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, wenn der Antragsteller keine nachteiligen Kostenfolgen für ihn im Rahmen des Gerichtsverfahrens fürchten will.
Damit gibt der Mahnende dem Mahnenden die Gelegenheit, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Auch ohne die beiliegende Vollmacht hat der Mahner genügend Gelegenheit, sich dagegen effektiv zu wehren und die Ansprüche des Verwarners zu sichern. In Zukunft sollte er sich jedoch nicht über die fehlende Vollmacht beklagen.
Warnung ohne Original-Vollmacht nicht ungültig -
Das Bundesgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Mai 2010, AZ: I ZR 140/08, festgestellt, dass eine Abmahnung auch ohne ursprüngliche Vollmacht gültig sein kann. Die Unterinstanz hat bereits entschieden, dass für die Gültigkeit einer Abmahnung nicht unbedingt eine ursprüngliche Vollmacht beizufügen ist. Bei einseitigen Rechtsgeschäften war der anwendbare 174 BGB auf diese Abmahnung wettbewerbsrechtlich nicht anzuwenden.
Nach § 174 BGB ist ein unilaterales Geschäft, das ein Stimmrechtsvertreter mit einer anderen Partei tätigt, ungültig, wenn er keine Vollmacht erteilt und die andere Partei das Geschäft aus diesem Grunde abweist. In Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur wird kontrovers diskutiert, ob 174 BG auf kartellrechtliche Warnungen umsetzbar ist.
Allerdings stimmte er der Ansicht zu, dass § 174 BGB auf eine Abmahnung im Zusammenhang mit einer Vorlageklausel nicht anwendbar sei. Laut BGH:".... Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Angebot zum Abschluß eines Submissionsvertrages bereits in der Abmahnung bestehen, wenn es durch einen rechtskräftigen Willen gestützt und ausreichend festgelegt wird.
174 BGB gilt weder unmittelbar noch sinngemäß für die Einreichung eines Vertragsangebotes. Es gibt auch keinen Grund, die Einheitserklärung des Zahlungsempfängers in eine kaufmännische Tat (Abmahnung) und ein Angebot (Angebot zum Abschluß eines Submissionsvertrages) aufzuteilen und die Regelung des 174 S. 1 BGB auf diesen aufzubringen.
TIPP: Wenn Sie eine Warnung oder andere Dokumente bekommen haben, können Sie diese unmittelbar an Ihre Anforderung anhängen.