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Bgb Hgb
Hgb HgbHGB als spezielles Privatrecht für Kaufleute.
Abweichendes HGB vom BGB (Beispiele)
Das BGB regelt die Vertretungs- und Vollmachtsregelung. Der Satz "innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht" kann entweder eine vordefinierte oder eingeschränkte Handlungsvollmacht (Sondervollmacht) oder eine unbefristete Teilvollmacht sein. Die Sondervollmacht im Handelsrecht wird als Bevollmächtigung bezeichnet. Vollmachten und Bevollmächtigungen sind in den §§ 48 ff. Die Besonderheit einer solchen Regelung besteht darin, dass sie nach § 49 f. zugelassen ist.
50 HGB untersagt ausdrücklich eine Einschränkung des Umfangs der Bevollmächtigung gegenüber Dritten. Beispiel: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechtigt Frau A Frau A. zum Kauf eines Autos bis zu einem Betrag von EUR 10000. Für Personen der Kategorie C gilt die strikte Bindung an die Höhe der Ausgaben. Bei einer Prokura im Sinn des HGB wäre eine Einschränkung der Ausgabengrenze für einen neuen Dienstwagen im Aussenverhältnis ineffizient.
Allerdings besagt 353 Abs. 1 HGB: "Kaufleute sind befugt, sich gegenseitig für ihre Forderung aus gegenseitigen Geschäften ab dem Fälligkeitstag zu verzinsen. Handelsrechtlich dagegen nach § 352 HGB 5%. 929 S. 1 BGB regelt die Eigentumsübertragung an einer bewegten Sache.
Der Einkäufer kauft die Waren bei einem Händler. Er gibt an, dass er die Waren noch nicht in voller Höhe an seinen Großhandel abbezahlt hat. Vorbehaltseigentum liegt zwischen dem Händler und dem Großhandel gemäß 449 BGB vor: "Hat sich der Händler (Großhändler) das Eigentumsrecht an einer bewegten Sache bis zur Bezahlung des Einkaufspreises vor ( "Eigentumsvorbehalt"), so kann im Zweifelsfall davon ausgegangen werden, dass das Eigentumsrecht unter der Voraussetzung der vollständigen Bezahlung des Einkaufspreises auf ihn übergeht ("Eigentumsvorbehalt").
"Gemäß 158 BGB erfolgt ein rechtsgeschäftliches Verhältnis zwischen dem Besteller und dem Händler unter aufschiebenden Bedingungen. Der von der Kondition abhängige Effekt (Eigentumsübergang vom Großhandel auf den Einzelhändler) (Eigentumsübergang vom Händler auf den Käufer) tritt mit dem Eintreten der Kondition ein. Der Verkauf der Ware vom Händler an den Besteller ist daher nur mit Einverständnis des Großhändlers möglich, § 185 BGB "Entsorgung durch Unbefugte".
Gemäß 932 BGB (Gutgläubiger Kauf vom Nichtberechtigten) wäre der Übergang des Eigentums vom Händler auf den Käufer nur dann gerechtfertigt, wenn der Käufer in Treu und Glauben gehandelt hätte, d.h. dass er nicht wüsste, dass der Verkäufer nicht derjenige ist. Handelsrechtlich ist der nach Treu und Glauben erfolgende Kauf beweglicher Vermögensgegenstände von Unternehmern nach 366 Abs. 1 HGB besonders gesichert.
Praxisbeispiel: Privatperson B wendet sich in der Nacht an Privatperson A, um ein qualitativ hochstehendes Luxusfahrzeug für 1000? zu erstehen. Mensch A glaubt nichts Schlechtes und erwirbt das Fahrzeug. Der Betreffende A kann sich unter diesen Bedingungen nicht auf Treu und Glauben verlassen. Hätten jedoch die Personen A und B Händler gewesen, so würde der redliche Erwerb von beweglichem Vermögen nach 366 HGB Anwendung finden.