Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Impressum Pflichtangaben Privat
Anbieterkennzeichnung Pflichtangaben privatImpressumpflicht - Achtung vor aufwendigen Warnungen
Jede Online-Präsenz, die nicht ausschließlich privat ist, muss ein Impressum enthalten. Das Impressum gilt daher für mehr Personen, als Sie auf den ersten Blick vermuten. Lediglich reine Privatangebote sollten ausgenommen werden. Doch wann ist privat noch privat oder wann wird die Grenzen der Privatsphäre durchbrochen?
Man kann also nicht mehr von einem reinen Privatangebot reden, wenn die eigenen Webseiten ausschließlich private Angebote enthalten, aber gleichzeitig Google AdWords oder ähnliches integriert ist. Die Beurteilung der Unterscheidung zwischen privat und geschäftlich hängt von objektiven Gesichtspunkten ab und nicht von der eigenen Klassifizierung des Webseitenbetreibers.
Den ersten Punkt kann man dadurch erfüllen, dass der Menüeintrag deutlich als Impressum gekennzeichnet ist. Andere Bezeichnungen sind möglich, müssen aber auch leicht zu erkennen sein - zu viel Phantasie ist daher unangebracht. Gewöhnliche Social Media haben oft korrespondierende Menüeinträge erstellt und diese mehr oder weniger "direkt zugänglich" in ihrer Struktur platziert.
Unglücklicherweise gibt es auf den Portalen für die Nutzer von Google Earth, YouTube, Twitter, LinkedIn, Instagram und Co. kaum Einflussmöglichkeiten und man muss sich damit begnügen, was die entsprechenden Seiten ihren Usern zur Verfugung stellt. Daumenregel: mit max. zwei Klicks zur Pflichtangabe. Der Seitenaufbau darf daher nicht in zu viele Stufen unterteilt sein, mindestens das Impressum darf nicht mit mehr als zwei Klicks aufrufbar sein.
Für die Implementierung der Abdruckpflicht in den Social Networks ist es aus mehreren Grunden empfehlenswert, hier nicht alle Pflichtangaben einzutragen, sondern einen aussagekräftigen Verweis auf die eigene Webseite zu setzen. Sie ist damit die zentrale Anlaufstelle und nur dort muss das Impressum aktualisiert werden. Das Verlinken anstelle der tatsächlichen Pflichtangaben ist erlaubt und teilweise aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse (z.B.
z. B. auf Twitter). Deshalb ist ein solcher Verweis ideal: "Impressum: www.mustermann.de/impressum". Zudem sollte es keinen Abstecher über die Startseite machen, sondern eigentlich gleich zum Impressum gelangen. Allerdings ist die Verwendung eines Sprechlinks mit Anforderungen verbunden: Im Im Impressum der eigenen Webseite muss deutlich gemacht werden, dass die dort angegebenen Pflichtangaben nicht nur für die Webseite, sondern auch für das Profil von Facebook, Twitter, LinkedIn, YouTube etc. zutreffen sollten.
Sie können auch die Bezeichnungen "Facebook", "Twitter" etc. verwenden mit den dazugehörigen Verknüpfungen, die unmittelbar zu Ihren eigenen Profil-Seiten verweisen - das ist nicht unbedingt notwendig, aber durchaus Sinn machend. Im Anschluss an diese Einführung erfolgt die eigentliche Pflichtangabe. Welche Angaben hier gemacht werden müssen, ist maßgeblich davon abhängig, wer die jeweilige Webseite unterhält.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss andere obligatorische Auskünfte erteilen als ein Einzelunternehmen oder ein Pharmazeut. Allerdings gibt es einige Daten, die für alle gleich sind: Mitglieder eines regulierten Berufsstandes, d.h. Mediziner, Anwälte oder Pharmazeuten, müssen weitere Pflichtangaben machen: Neben den obligatorischen Hinweisen finden Sie weitere im Impressum. Hierbei wird jedoch der Gedanke gewahrt, dass weniger mehr ist, da die meisten Seiten des Impressums bereits mit den gesetzlich vorgeschriebenen Daten auskommen.
Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, für das von uns eingesetzte Bildmaterial von Fotos von Fotos von Fotolia, Pixelio u.ä. Kontodaten oder Urheberrechtsnachweise zu haben. Dies betrifft insbesondere die nachfolgenden Informationen: Dies sind Pflichtangaben, die jedoch nicht unbedingt im Impressum enthalten sein müssen.
Diese können auch an anderer Stellen plaziert werden, z.B. unter einem separaten Menüeintrag ("Rechtliche Hinweise" o.ä.). Es ist jedoch durchaus angebracht, sie in das Impressum aufzunehmen, zumal sich dieser Ansatz mittlerweile etabliert hat. Den daraus entstehenden Informationsverpflichtungen kann im Impressum, aber auch auf andere Art und Weisen nachgekommen werden.
Ein Teil der vom DL-InfoV verlangten Pflichtangaben muss von jedem Unternehmer, also auch von "Nicht-Dienstleistern", gemacht werden. Sofern verfügbar oder relevant, müssen die Diensteanbieter ihren Auftraggebern auch die nachfolgenden zusätzlichen Daten zur Verfügung stellen, namentlich die Allgemeinen Bedingungen (AGB), das anwendbare Recht, den Gerichtsstand, bestehende Bürgschaften, Berufshaftpflichtversicherungen, multidisziplinäre Aktivitäten, Berufsgemeinschaften, Wohlverhaltensregeln und Interessenkonflikte.
Werbe-E-Mails benötigen übrigens auch ein komplettes Impressum. In der E-Mail-Signatur sollten die oben angeführten Daten enthalten sein, d.h. nach den "besten Grüßen". Ungeachtet dessen, welche der obigen Daten nun spezifisch aufgelistet sind oder werden müssen: Sämtliche Daten sollten immer als Texte und nicht als Bilddateien angezeigt werden.
Ansonsten kann nicht gewährleistet werden, dass alle Benutzer mit allen Geräten und unter allen Betriebsystemen und Browser den gleichen Zugriff auf die obligatorischen Informationen haben. Zudem sollte die Webseite ein ansprechendes Erscheinungsbild haben, damit sich das Display an das entsprechende Gerät anpaßt. Die Nichteinhaltung oder Unvollständigkeit dieser Prinzipien oder keine Pflichtangaben sind grundsätzlich als Verstöße gegen das Kartellrecht zu werten.