Rechtsanwaltsgebühren Außergerichtlich

Anwaltshonorare Außergerichtlich

Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten durch die RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn. Das gilt sowohl für die außergerichtlichen als auch für die gerichtlichen Verfahren. Der außergerichtliche Vergleich von Kfz-Haftpflichtschäden ist wie folgt zu ersetzen:. Die Parteien streiten über die Erstattung der außergerichtlich gezahlten Anwaltskosten.

Rückerstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten

Die dort anfallenden Honorare können nach einem gerichtlichen Verfahren gemäß 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen den besiegten Widersprechenden ermittelt werden, im Bereich der aussergerichtlichen Tätigkeiten besteht eine solche verfahrensrechtliche Rückerstattungspflicht nicht. Im folgenden Artikel werden daher einige wesentliche Gründe für die Rückerstattung aussergerichtlicher Kosten aufgezeigt. BRAGO beinhaltet eine Serie von Kosten für die aussergerichtliche Arbeit des Rechtsanwalts, z.B. für die Beratung (§ 20 Abs. 1 BRAGO) oder eine schriftliche Stellungnahme (§ 21 Satz 1 BRAGO).

Kommt es zu keiner Einigung mit dem Widersprechenden über die Erstattung der Gebühren für diese außergerichtliche Tätigkeit, muss der Rechtsanwalt auf folgende materielle Rechtsgrundlagen zurückgreifen: die Erforderlichkeit der Rechtshilfe zu deren Erzwingung. Der Einsatz eines Rechtsanwaltes ist notwendig, wenn der Widersprechende sich wehrt, den entstandenen Sach- oder Vermögensschaden zu bezahlen.

Dabei ist es gleichgültig, ob der Sachverhalt rechtlich oder sachlich besonders schwer ist (OLG Karlsruhe NJW-RR 90, 929). Praktischer Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht der für die Berechnung der Gebühr zugrunde gelegte Goodwill derjenige, auf den sich der Verletzte stützen könnte, sondern nur der zugesprochene Wert (BGH NJW 70, 1122).

Dies wird dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger auch in einem gerichtlichen Verfahren das gesamte Kostendeckungsrisiko hat. Etwaige Differenzen sind vom Auftraggeber selbst zu übernehmen, falls erforderlich, mangels Rückerstattungspflicht des Einsprechenden. Stellt der Rechtsanwalt außergerichtliche Ansprüche, mit deren Einhaltung der Widersprechende in Zahlungsverzug gerät, können die Anwaltskosten als Verzugsschäden gefordert werden (§ 280 Abs. 2 BGB n.F.).

Das Honorar einer früheren anwaltlichen Tätigkeit - z.B. für die Erstellung der ersten den Verzug begründenden Mahnung - ist nicht als verzugsbedingter Schaden zu ersetzen, sondern vom Auftraggeber selbst zu zahlen, es sei denn, sie werden durch Aufrechnung verrechnet. Das Honorar des Rechtsanwalts kann auch unter dem Aspekt nutzloser Auslagen erstattet werden: Wenn ein Kunde an der Vertragsinitiierung teilnimmt oder

Kündigt der Widersprechende die Verhandlung ohne wichtigen Anlass oder schlägt der effektive Vertragsabschluss aufgrund anderer vom Widersprechenden zu vertretender Umstände fehl, so sind die Anwaltskosten aus Sicht von contrahendo zu erstatten (§ 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB n.F.).

Schlägt ein von einem unbefugten Beauftragten abgeschlossener Auftrag durch die Verweigerung der Zustimmung des Auftraggebers fehl, kann der Auftraggeber die tatsächlichen Auftragskosten gemäß 179 Abs. 1 BGB nicht geltend machen, da diese auch bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung entstanden wären. Wenn sich der Kunde mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes gegen einen unberechtigten Anspruch stellt, können die folgenden Anspruchsbasen für die Gebührenrückerstattung wirksam werden:

Liegt eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zwischen dem Auftraggeber und dem Widersprechenden vor, kann sich die Erstattung der Anwaltskosten für die außergerichtlichen Aktivitäten aus dem Prinzip der Zwangsvollstreckung herleiten (vgl. § 241 Abs. 2 BGB Neufassung). Weil beide Seiten im Umfang einer vertraglichen Verpflichtung verpflichtet sind, den rechtlichen Interessen der anderen Partei keinen Nachteil zu verursachen, führt die ungerechtfertigte Inanspruchnahme eines Anspruchs zu einem Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB Neufassung.

Ein typisches Beispiel in diesem Kontext ist die Rückerstattung der Anwaltskosten, die für die Ablehnung einer ungerechtfertigten Beendigung oder Rücktrittserklärung durch den Vertragspartner oder die Ablehnung eines im Umfang einer vertraglichen Verpflichtung ungerechtfertigt geltend gemachten Anspruches notwendig waren. Im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht sind die Anwaltskosten für eine - begründete - Verwarnung des Widersprechenden nach den Prinzipien der Ordnungswidrigkeit ( 683 BGB) vom Widersprechenden zu ersetzen.

Bestehen zwischen den Beteiligten keine Verpflichtungen und sind die Bedingungen für die Führung ohne Mandat nicht erfüllt, so fallen die Anwaltskosten für die Verteidigung eines ungerechtfertigten Anspruchs nur in den eng begrenzten Haftungsgrenzen gemäß 823 Abs. 1 BGB, da der mit den Anwaltskosten zusammenhängende Vermögensverlust des Klienten nicht unter 823 Abs. 1 BGB falle.

Praktischer Hinweis: Wenn nach dem materiellen Recht eine Erstattung der Kosten durch den Widersprechenden nicht in Frage kommt, muss der eigene Klient die Anwaltskosten bezahlen.

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