Impressum Facebook Pflicht

Anbieterkennzeichnung Facebook Pflicht

Aber ist nun jeder Facebook-Nutzer verpflichtet, sein Profil mit einem Impressum zu gestalten? Anbieter von Fanseiten ohne Impressum. Also Ihre Facebook-Seite benötigt ein Impressum. Eine Impressumspflicht besteht auch in anderen sozialen Netzwerken. Es ist für viele Unternehmen längst selbstverständlich, auf Facebook präsent zu sein.

Impressum Facebook: Worauf ist zu achten?

Sie sind ein Unternehmen und wollen auf Facebook sein? Sie haben sich dann gut entschieden, denn mit Facebook können Sie sich einen deutlichen Wettbewerbsvorsprung verschaffen. Mit der kostenlosen Facebook-Firmenseite gibt es noch viele weitere Vorzüge. Um sich nicht durch den Juradschungel kämpfen zu müssen, gehen wir Ihre Abdruckverpflichtungen schrittweise durch.

Muss ein Impressum für Facebook-Firmenseiten erstellt werden? Ja, nach 5 des TMG gibt es eine Abdruckpflicht für gewerblich genutzte Inhalte, da Inhalte und Abbildungen auf Internetseiten von Unternehmen im Bereich Soziales publiziert werden können. Ähnlich wie bei herkömmlichen Websites gelten auch hier die Impressumspflichten. Der Gesetzgeber wendet sich daher an soziale Netzwerke wie Google+, Zwitschern, Pinterest an.

Facebook Impressum obligatorisch für die geschäftliche Verwendung

Rechtliche Hürde für ein geschäftsmäßiges Facebook-Profil: das Impressum. Zunehmend wichtiger wird das Thema Social Media wie Facebook und twittern, das bereits in die unternehmerischen Vermarktungskonzepte integriert wurde, um den Wettstreit voranzubringen. Das Urteil des LG Aschaffenburg vom 18. Juli 2011, Aktenzeichen: 2 KW O 54/11, 2 KW 54/11, 2 KW 54/11, besagt, dass die Justiz diese Absatzförderung nicht unbeachtet lässt - es sollte ja kein neues Rechtsvakuum auftauchen. Die Kanzlei ist zu dem Schluss gelangt, dass Facebook-Profile, die für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auch einen Abdruck nach dem Telemediengesetz (TMG) erfordern.

Zugegeben, dies ist das erste Mal, dass eine solche Abdruckpflicht für Facebook-Profile von Seiten des Landgerichts Aschaffenburg kommentiert wird. Aber ist jeder Facebook-Nutzer nun verpflichtet, sein eigenes Portal mit einem Impressum zu gestalten? Was muss in einem Impressum enthalten sein und wie kann ein Impressum auf Facebook angelegt und gepflegt werden?

Gemäß 5 TMG bestehen für geschäftlich eingesetzte Medien Auskunftspflichten. Nach dem TMG ist jede Art von nachhaltigem Handeln, ob mit oder ohne Gewinnabsicht, unternehmerisch. Eine exakte Unterscheidung zwischen Privatem und Geschäftlichem ist schwer und wird auch von den Justizbehörden anders behandelt. Nach Auffassung der Justiz genügt oft ein individueller Banner auf einer Privatseite, um die Geschäftskonformität zu rechtfertigen und damit die Abdruckpflicht einzuleiten.

Doch wie sich die rechtliche Situation verhalten wird, wenn die Anzeige nicht vom Privatnutzer, sondern von Facebook selbst platziert wird, ist noch nicht geklärt. Zu beachten ist, dass nach Ansicht des Landgerichts Aschaffenburg die für Marketingzwecke verwendeten Nutzerprofile eine eigene Anbieterkennzeichnung haben. Die Abdruckpflicht gilt zumindest vorläufig nicht für reine Privatkonten.

Der Aufdruck ist mit den in 5 TMG genannten Informationen nachvollziehbar. Das Landgericht Aschaffenburg hält es jedoch nicht für ausreichend, die obligatorischen Informationen über das im Standard im Steckbrief angegebene Infofeld zu verknüpfen, obwohl bisher auch andere Begriffe wie "Kontakt" oder "Über uns" benutzt werden konnten.

Ein Link auf das Impressum der eigenen Website reicht auch dann nicht aus, wenn nicht klar ist, dass diese Informationen auch auf die Facebook-Präsenz verweisen sollen. Das Problem ist jedoch, dass der von Facebook vergebene Name vom entsprechenden Benutzer nicht geändert werden kann. Inwieweit Facebook auf das Ergebnis aus fachlicher Perspektive reagiert, wird sich zeigen.

Daher gibt es keinen Weg an der Erzeugung eines Abdrucks vorbei. 2. Aber viele Benutzer haben bereits gehört, dass dies nicht direkt auf Facebook möglich ist. Wenn der Benutzer "Static HTML:iframe tabs" in das entsprechende auf Facebook aufgelistete Feld eingibt, wird er auf eine andere Webseite weitergeleitet. Nachdem Sie auf den Reiter "Statisches HTML zur Webseite hinzufügen" geklickt haben, wird die Applikation zur Facebookseite hinzugenommen und die weiteren Bearbeitungsschritte sind möglich.

Nachdem fast jeder Wettbewerbsverstoß bisher zu kostspieligen Warnungen geführt hat, ist zu befürchten, dass Facebook-Profile künftig auch mit Argus-Augen gesehen werden. Eins kann man schon jetzt sagen: Das Landgericht Aschaffenburg hat den strittigen Betrag im Vorverfahren auf 2000 EUR festgelegt. Die Zugänglichkeit der Anbieterinformationen auf den Internetseiten über die Verknüpfungen "Kontakt" und "Impressum" entspricht den Bestimmungen zur Providerkennzeichnung im Netz.

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