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Aufdruck Warnung Kosten

Ein Abmahnschreiben muss nicht unbedingt von einem Anwalt verfasst werden. Häufig sind die Kosten für das Abmahnschreiben zu hoch angesetzt. Es entstehen keine Kosten für den Erstkontakt mit uns. Gratis Impressum für Ihre Website. Stellen Sie sich eine hohe Summe als Kostenersatz vor.

Wichtige Beurteilung: Telefonnummern mit Kosten dürfen nicht im Impressum enthalten sein.

Gemäß der Abdruckverpflichtung müssen Webseitenbetreiber, Diensteanbieter und Geschäfte gewisse Informationen in das Impressum aufnehmen. Dies beinhaltet auch die Festlegung einer Rufnummer. Dürfen die Betreiber der Website jedoch im Impressum Nummern mit Mehrwertdiensten eintragen? Die Angeklagte benutzte im Impressum eine gebührenpflichtige Mehrwertnummer. Der Preis für einen Telefonanruf betrug 49 Cents pro Min. aus dem Internet und bis zu 2,99 Euros pro Min. aus dem Telefon.

Ein Wettbewerber war der Meinung, dass der Fachhändler die Rufnummer nicht nutzen dürfe. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24. Januar 2016, Rechtssache I ZR 238/14) hielt die Rufnummer für nicht zulässig. Dealer müssen ihren Kundinnen und Kunden neben der E-Mail Adresse eine weitere, schnellere und effizientere Möglichkeit der Kontaktaufnahme einräumen. Die eingesetzte Mehrwertnummer genügte dabei nicht.

Das Gericht machte deutlich, dass Kaufleute keine Gratis-Telefonnummern haben. Beispielsweise ist es durchaus akzeptabel, dass der Anrufer die Kosten selbst trägt. Die Verbindungsgebühr darf jedoch nicht so hoch sein, dass der Anrufer am Telefonieren gehindert wird. Es ist zu berücksichtigen, dass Anbieter keine Verbindungsgebühren berechnen dürfen, die die normalen Verbindungsgebühren für "normale" Gespräche überschreiten.

Vereinfacht gesagt: Online-Händler dürfen die Rufnummer nicht zu einer Einkommensquelle machen. Standortbetreiber müssen ihren Kundinnen und Kunden eine unkomplizierte Kommunikationsmöglichkeit bereitstellen. Sie müssen neben einer E-Mail-Adresse eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme anbieten (z.B. Fax, telefonisch oder per Kontaktformular). Im Impressum keine teueren Mehrwertdienst-Nummern eintragen. Sie können hier kostenfrei ein rechtsverbindliches Impressum erstellen:

Internet-Recht: Massenwarnung bei fehlender Prägung

Am 03.12.2013 hat das OLG Nürnberg entschieden: 3 U 348/13, dass der Massenversand von Warnungen zur Nichtzulässigkeit der Warnung führt. Zur Zeit der Warnung gab es wahrscheinlich kein Impressum auf der Facebook-Seite. Der Angeklagte wurde in der ursprünglichen Rechtsprechung des Landgerichts Regensburg (Urteil vom 31.01.2013 Az.: 1 KW O 1884/12) zu einer einstweiligen Verfügung verurteilt. 2.

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wurde vom Landgericht Regensburg im Fehlen eines Impressums festgestellt. Bei den Impressumspflichten nach 5 TMG handelt es sich um eine Hinweispflicht im geschäftlichen Verkehr. Ein Abmahnschreiben kann nach §8 IV UWG rechtswidrig sein. Sie hat die Gesamtverhältnisse abgewogen und überprüft, ob eine Warnung nur wegen der Warnung selbst ausgesprochen wurde.

Der Gerichtshof hat dies bestritten. Dabei genügte es, dass neben der Warntätigkeit eine weitere Geschäftstätigkeit existierte. Der Gerichtshof hielt die Warnung daher für richtig. Der Angeklagte hat gegen die Verfügung des Landgerichtes Regensburg Rechtsmittel eingelegt. Sie hat einen Rechtsmissbrauch der Warnungen nach §8 IV UWG bestätigt.

Das Resultat unterscheidet sich von dem des Gerichts erster Instanz. 2. Sie betrachtet ein Mahnschreiben als Rechtsmissbrauch, wenn das Mahnschreiben in erster Linie gesetzeswidrige Zwecke verfolge. Es wurde untersucht, ob ein ökonomisch denkendes Unternehmen in der gleichen Art und Weise vorging. Das wäre der Fall, wenn der Geltungsbereich der Warnungen in einem angemessenen Zusammenhang mit der gesamten Geschäftstätigkeit der Person steht, die die Warnungen ausspricht.

Die außergerichtliche Anwaltskosten für die (nachweislich ausgesprochenen) Verwarnungen waren im konkreten Einzelfall größer als der jährliche Umsatz des verwarnenden Betriebes. Dementsprechend hoch war das Risiko von Prozesskosten (d.h. die Kosten, die im Falle einer Niederlage in einem Gerichtsverfahren zu übernehmen wären). Auch die Feststellung, ob ein Aufdruck auf den Blättern vorhanden ist, erfolgt mit geringem Zeitaufwand.

Zudem ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein fehlender Abdruck nur eine Formverletzung, die eigentlich keine wesentlichen Nachteile für den Wettbewerb mit sich bringt. Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass sich die Warnungen auf unzusammenhängende Zielsetzungen konzentrierten. FAZIT: Auf jeder (in irgendeiner Form im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit) Internet-Seite, also auch auf Facebook-Seiten und in vergleichbaren Social Media, ist ein Impressum unbedingt erforderlich.

Das Fehlen oder Unvollständige Impressum bedeutet ein überflüssiges und für den Webseitenbetreiber zu vermeidendes Sicherheitsrisiko. Wenn die erhaltene Warnung nachweislich eine Massenwarnung ist, eröffnen sich neue Möglichkeiten, sich dagegen zu verteidigen. Die Diskrepanz zwischen den Warnungen und den geschäftlichen Aktivitäten des Betroffenen wird jedoch nicht immer so deutlich sein, wie in dem hier beschlossenen Falle.

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