Rauchfreier Arbeitsplatz Gesetz

Recht des rauchfreien Arbeitsplatzes

Der Nichtraucherschutz anderer Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf einen sogenannten rauchfreien Arbeitsplatz, soweit das Hessische Nontraucherschutzgesetz (HessNRSG). Nichtraucher sind an einer rauchfreien Arbeitsumgebung interessiert. Die Konzentration von Tabakrauch muss einen rauchfreien Arbeitsplatz gewährleisten. Die jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze der einzelnen Bundesländer sind ebenfalls zu beachten.

Arbeitsstättenverordnung/2. 6 Raucherentwöhnung ( 5)       Betriebliches Sicherheitsbüro > Arbeitssicherheit

5 soll einen effektiven Nichtraucherschutz vor gesundheitlichen Gefahren und Beeinträchtigungen durch Zigarettenrauch sicherstellen. Nicht-Raucher haben Anspruch auf Versicherungsschutz. Dies sind nicht nur Raucher, sondern alle Mitarbeiter, die bei der Ausübung ihres Berufes nicht mitrauchen.

Der Arbeitgeber hat eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Schutz des Arbeitsgebers, die unerlässlich ist, d.h. "sie wird nicht durch die Zustimmung eines Arbeitnehmers zu einem rauchigen Arbeitsplatz aufhoben. Es wird auch immer mehr erkannt, dass es nicht nur darum geht, die Rauchentwicklung zu minimieren, z.B. durch Belüftungsmaßnahmen, denn die krebserzeugende Auswirkung von Tabakrauch liegt nicht nur oberhalb eines gewissen Grenzwertes.

Dies hat der Gesetzgeber prinzipiell erkannt, als er 5 Abs. 1 ArbStättV mit Wirksamkeit vom 1.9.2007 um einen Satz ergänzte, nach dem ein generelles oder auf bestimmte Arbeitsbereiche begrenztes Tabakverbot notwendig sein kann, um die Nichterwerber wirkungsvoll zu beschützen. Aber auch das Recht der Rauchenden auf kostenlose Entwicklung muss berücksichtigt werden.

Deshalb sollten im Falle eines Konflikts andere Nichtraucherschutzmaßnahmen, die weniger restriktiv sind als ein Raucherverbot, als weniger strenge Massnahmen angesehen werden. Beispielsweise ist ein vollständiges Verbot des Rauchens auf dem ganzen Gelände oft unangemessen. Vielmehr können Massnahmen getroffen werden, um Rauchern und Nichtrauchern zu helfen und eine Luftvermischung durch entsprechende Belüftungstechnik zu vermeiden.

Dies kann z.B. durch separate Arbeitsstätten oder besondere Raucherbereiche (Raucherpavillons, Raucherzimmer, Raucherkabinen) erfolgen (siehe Abschnitt 2.2 Abs. 6 ASR A3.6). Es darf jedoch nicht in Frage gestellt werden, dass nur ein rauchfreier Arbeitsplatz einen effektiven Arbeitsschutz darstellt. Ein Nichtraucher hat neben der öffentlich-rechtlichen Schutzverpflichtung ein individuelles und unverzichtbares Recht auf einen solchen Nichtraucherarbeitsplatz (vgl. BAG v. 19.5. 2009, 9 AZR 241/08), ungeachtet spezifischer gesundheitlicher Probleme.

Können die Nichtraucherarbeitsplätze nicht zuverlässig vor Zigarettenrauch geschützt werden, sind entsprechende Verbote notwendig und auch anteilig. 5 Abs. 2 sieht eine Ausnahmeregelung zu Abs. 1 für öffentlich zugängliche Arbeitsstellen vor. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Abnehmer in einigen Industriezweigen davon ausgehen, dass sie am Arbeitsplatz des Lieferanten geraucht werden dürfen.

In allen Ländern sind seit 2007 für viele Unternehmen dieser Branche Rauchverbot durch entsprechende Gesetze eingeführt worden (siehe unten), so dass sich das Thema bereits deutlich entspannt hat. Einige Arbeitsplätze oder Bereiche davon bleiben jedoch dort, wo der Kunde raucht. In den meisten Ländern ist beispielsweise das Raucherzimmer in Restaurants und das Raucherzimmer in kleinen Einraumkneipen zu haben.

Wo auch immer der Kunde weiterräuchern darf, erhebt sich die Gefahr des Personenschutzes. Die Nichtraucherschutzmaßnahmen konnten bis zur Reform der ArbStättV im Jahr 2016 nur in dem Umfang ergriffen werden, wie es die Beschaffenheit des Unternehmens und die Beschäftigungsart erlauben. Nach der Änderung wurde deutlich gemacht, dass Schutzmassnahmen zugunsten von Nichtrauchern getroffen werden müssen.

Jedoch kann der Unternehmer solche Schutzmassnahmen auswählen, die der Beschaffenheit des Unternehmens angemessen und der Beschäftigungsart angepaßt sind. Weil 5 (2) sonst nirgendwo hinführen würde, kann dies nur dazu führen, dass der Unternehmer an Arbeitsplätzen mit rauchender Öffentlichkeit mehr Raum für die Auswahl der zu ergreifenden Massnahmen hat als an anderen Arbeitsplätzen.

Die offizielle BegrÃ?ndung (BR-Drs. 506/16, S. 29) besagt, dass dem Unternehmer der erforderliche Spielraum fÃ?r die zu treffenden spezifischen SchutzmaÃ?nahmen eingerÃ?umt wird. Im Beisein von Rauchern kann dies nicht anders verstanden werden, als dass einige Mitarbeiter nach wie vor mit Zigarettenrauch in Berührung kommen.

Allerdings muss der Unternehmer die Expositionsdauer und die Expositionsintensität so weit wie möglich verringern. Dies ist nur ein Auszug aus dem Angebot des Occupational Health and Safety Office. Anschließend 30 Min. lang die Arbeitssicherheit im Büro online ausprobieren und den ganzen Aufsatz durchlesen.

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