Neufassung

Neuformulierung

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??-?????. Viele Beispiele für übersetzte Sätze mit "Neufassung" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Neue Version der LuftVO (inkl. SERA). ACHTUNG: Diese Seite ist eine inaktive Arbeitsversion, die die lange Portalseite ersetzt hat. Viele übersetzte Beispielsätze enthalten "Neufassung" - deutsch-niederländisches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen deutscher Übersetzungen.

REVISION 6-6 Briefe - Puzzle Hilfen

Partizipieren - Die Enzyklopädie der Rätsel Helfen Sie durch Ihren Mitwirkung! Die Enzyklopädie der Rätselhilfe wird seit über 10 Jahren von Freiwilligen geführt und jeder Rätselfreund darf sein Wissen mitbringen. Was kann ich bei der Puzzle-Hilfe tun? An dieser Stelle möchten wir uns bei allen Partnern und Förderern für ihre Werbung und Spende herzlich willkommen heißen.

Herzlichen Dank auch an alle Rätselfans, die uns bei der Entwicklung und Entwicklung der Puzzles mithelfen.

Neuformulierung

Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Änderungsakte wurde der Verwaltungsrats auf Antrag des Vorsitzenden des EPA bevollmächtigt, eine neue Version des EPÜ auszuarbeiten und gegebenenfalls den Wortlaut der Bestimmungen des EPÜ in den drei offiziellen Sprachen zu ändern. Die Neufassung des EPÜ 2000 wurde am 29. Juli 2001 vom Verwaltungsrats verabschiedet: Die Neufassung des EPÜ 2000 wurde mit der Annahme des Beschlusses Teil der Revisionsverordnung (vgl. Art. 3 (2) der Revisionsverordnung), und diese tritt schließlich in Kraft: Im Patentrechtsausschuss fand im Mai 2001 eine Vorbereitungsdebatte über die Neufassung des EPÜ 2000 auf der Grundlage folgender Unterlagen statt:

Die vom Präsidenten des EPA dem Verwaltungsrats vorgelegten Arbeitsdokumente enthalten alle auf der Grundlage der Genehmigung nach Art. 3 (1) der Änderungsakte vorgenommenen Textänderungen des EPÜ. C -26/01 vom 7.6.2001 Revision des EPÜ

Neue Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG - SAT

Die Neufassung des BDSG basiert auf den Bestimmungen der VO ( (EU) 2016/679 des Europaparlaments und des Rats vom 26. Mai 2016 zum Schutze des Menschen bei der Bearbeitung von Personendaten, zum Freizügigkeitsrecht und zur Abschaffung der RL 95/46/EG (Basisdatenschutzverordnung) (ABl. L EU L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Zielsetzung der Richtlinie (EU) 2016/679 ist ein gleichwertiger Schutz der Rechte und Grundfreiheiten des Einzelnen bei der Datenverarbeitung in allen Mitgliedsstaaten. Dazu dient die Neufassung des BDSG. Auch für nicht öffentliche Körperschaften wie z. B. nat uerliche und juristische Person, Unternehmen und sonstige Vereinigungen privatrechtlicher Privatpersonen ist das BDSG anwendbar ( 3 Abs. 4 S. 1).

Es handelt sich dabei um die vollständige oder teilautomatisierte Bearbeitung von personenbezogenen Angaben und die nicht automatische Bearbeitung von personenbezogenen Angaben, die in einem Filesystem abgelegt sind oder aufbewahrt werden sollen, es sei denn, die Bearbeitung durch physische oder juristische Person dient allein dem Zwecke der Durchführung von persönlichen oder familiären Vorgängen. zur Wahrnehmung der Rechte und zur Erfüllung der sich aus dem Sozialversicherungs- und Sozialschutzrecht ergebenden Verpflichtungen, zur gesundheitlichen Vorsorge, zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers, zur Führung der Gesundheits- und Sozialsysteme und -dienstleistungen oder im Rahmen eines Vertrags (Behandlungsvertrags) zwischen der betreffenden Person und einem medizinischen Fachpersonal notwendig ist und diese Informationen von oder unter der Verantwortlichkeit von medizinischem Fachpersonal oder anderen der Vertraulichkeitspflicht unterliegenden Personengruppen bearbeitet werden.

Zum Schutz der grundlegenden Rechte und Belange der betroffene Personen sind in Artikel 22 Absatz 2 geeignete und konkrete Massnahmen wie die pseudonymisierte Verarbeitung von Personendaten, die Sensitivierung der an der Verarbeitung Interessierten und die Kodierung aufgeführt. 26 (Datenverarbeitung zu Arbeitszwecken) Absatz 1 bestimmt - wie bisher 32 Abs. 1 BDSG in der jeweils gültigen Fassung vor, während und nach dem Arbeitsverhältnis, zu welchen Zwecken und unter welchen Bedingungen persönliche Angaben bearbeitet werden dürfen, wenn dies für die Erfüllung des Arbeitsverhältnisses vonnöten ist.

26 Abs. 1 S. 1 gilt auch für die Bearbeitung von personenbezogenen Angaben zum Zwecke des Arbeitsverhältnisses, wenn dies zur Wahrnehmung oder Einhaltung der sich aus dem Recht oder Tarifvertrag ergebenen Rechte und Verpflichtungen der Arbeitnehmervertretung notwendig ist. 26 Abs. 1 S. 2 regelt die Bedingungen für die Bearbeitung der personenbezogenen Angaben der Mitarbeiter zur Feststellung von im Arbeitsverhältnis begangenen Delikten.

Der § 26 Abs. 2 berücksichtigt die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses als abhängiges Arbeitsverhältnis und die daraus resultierende Lage der Arbeitnehmer und reguliert die Bearbeitung der personenbezogenen Angaben auf der Basis der Ermächtigung. Zur Sicherstellung der informationellen Eigenverantwortung der Mitarbeiter ist in der Regel die schriftliche Form erforderlich. Außerdem muss der Auftraggeber den Arbeitnehmer über den Verwendungszweck der personenbezogenen Informationen unterrichten.

Artikel 26 Absatz 3 erlaubt die Bearbeitung spezieller Arten von personenbezogenen Angaben zu Arbeitszwecken, wenn dies zur Wahrnehmung von Rechten oder zur Erfuellung gesetzlicher Verpflichtungen nach dem Arbeits-, Sozialversicherungs- und Sozialschutzrecht notwendig ist und kein Anlass zu der Vermutung vorliegt, dass das berechtigte Recht der betreffenden Personen auf den Ausschluß der Datenverarbeitung vorherrscht.

Zu den besonderen Arten der Datenverarbeitung für die Beschäftigungszwecke kann auch die Datenverarbeitung zur Bewertung der Beschäftigungsfähigkeit gehören. Das Einverständnis des betreffenden Mitarbeiters muss sich auf die Bearbeitung spezieller Arten von personenbezogenen Informationen erstrecken. 26 Abs. 4 legt fest, dass die Bearbeitung von personenbezogenen Mitarbeiterdaten auf der Grundlage von Tarifverträgen erlaubt ist.

Gemäß 26 Abs. 5 hat der Sachbearbeiter für angemessene Vorkehrungen zum Schutz der grundlegenden Rechte und Belange des Arbeitnehmers zu sorgen. So muss zum Beispiel die Verarbeitung der Informationen sicherstellen, dass sie rechtmäßig, in gutem Glauben und in einer für den Mitarbeiter verständlichen Art und Weise ablaufen. Sie werden in einer Art und Weise aufbewahrt, die eine Identifikation des Mitarbeiters nur so lange erlaubt, wie es für die jeweiligen Verarbeitungszwecke vonnöten ist.

Er sorgt dafür, dass die Datenverarbeitung so abläuft, dass eine ausreichende Datensicherheit, einschließlich des Datenschutzes vor unerlaubter oder rechtswidriger Datenverarbeitung, sichergestellt ist. Der Datenschutzbeauftragte ergreift sowohl zum Zeitpunkt der Bestimmung der Mittel für die Datenverarbeitung als auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Datenverarbeitung die geeigneten technischen und organisatorischen Vorkehrungen, um die Grundsätze des Datenschutzes, wie etwa die Minimierung der gespeicherten Informationen, effektiv durchzusetzen.

Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sorgen dafür, dass die natürlichen und juristischen Personengruppen, die Zugriff auf personenbezogene Informationen haben, diese nur auf seine Weisung hin bearbeiten, es sei denn, sie sind gesetzlich dazu gezwungen. 26 Abs. 6 korrespondiert mit 32 Abs. 3 BDSG a.F. und verdeutlicht, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertreter nicht berührt werden.

Gemäß 26 (7) finden die oben genannten Voraussetzungen ( 26 (1) bis (6)) auch im Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn Personendaten, einschließlich spezieller Personenkategorien, von Mitarbeitern verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Filesystem abgelegt sind oder werden. 31 (Schutz von Handelsgeschäften bei Scoring- und Kreditinformationen) reguliert die Nutzung eines Wahrscheinlichkeitswertes über ein gewisses künftiges Handeln einer physischen Persönlichkeit zum Zwecke der Entscheidungsfindung über die Aufnahme, Ausführung oder Kündigung eines vertraglichen Verhältnisses mit dieser Persönlichkeit (Scoring) und beinhaltet die Zulässigkeitsanforderungen.

In den Abschnitten 32 bis 39 sind die Rechte der betroffene Person geregelt. Nach wie vor sind nicht-öffentliche Einrichtungen verpflichtet, einen Beauftragten für den Datenschutz zu benennen ( 38), wenn sie in der Regel dauerhaft wenigstens zehn Mitarbeiter für die Bearbeitung der personenbezogenen Informationen haben. Möglicherweise ist eine Revision und Adaption an das neue Gesetz vonnöten.

Die Betriebsvereinbarung sowie die Einwilligung bleibt Mittel zur gesetzeskonformen Bearbeitung personenbezogener Informationen. Bei der Bearbeitung von sensiblen Informationen wie z.B. Krankheit oder religiöse Informationen müssen separate Schutzmassnahmen (z.B. Pseudonymisation oder Verschlüsselung) getroffen werden.

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