Abmahnung 174 Bgb

Vorsicht 174 Bgb

Amtliches OLG Düsseldorf, Urteil I-20 U 22/06, Abmahnung 174 BGB. 484 Entscheidungen zu § 174 BGB in unserer Datenbank: Für alle, die eine solche Abmahnung erhalten haben, gilt: 174 BGB nicht einschüchtern. Ist eine Vollmacht einer Abmahnung beizufügen? Diese Frage ergibt sich aus § 174 BGB, in dem es heißt:.

OLG Düsseldorf, Entscheidung I-20 U 22/06, Abmahnung 174 BGB

Das Klägerin verlangt vom Antragsgegner die Erstattung der Anwaltskosten (Anlage K 2, GA Bl. 29). Klägerin hat mit Brief vom 13. Mai 2005 (Anlage K 1, GA S. 26) unter der Überschrift "Copyright Reminder" die beklagte Person Klägerin wegen der Reproduktion eines Fotos im Zuge eines Verkaufsofferten der beklagten Person auf der e-bay-Plattform mit der Adresse Klägerin aufgefordert, ihr an dem Foto "sämtliche im Web " eine Nutzungsrechte zu gewähren.

Der Angeklagte verweigert den Zugriff auf diesen Brief. Die vorliegende Prozessbevollmächtigte hat mit Brief vom 25.05. 2005 die Antragsgegnerin wegen Nutzung des Fotos und eines Verstoßes gegen 6. Aufgrund des Inhalts der Warnung näheren und der dafür vorgefertigten "Unterlassungsaufforderung und Verpflichtungserklärung" wird auf Anhang K 2 (GA Seiten 29 bis 33) verwiesen.

Die Verwarnung des Anwalts war keine Handlungsvollmacht beigefügt. Die Angeklagte hat auch das Unterlassungsschreiben vom 27. Mai 2005 direkt an Klägerin übermittelten Telefaxschreiben vom 27. Mai 2005, vorgelegt als Anhang K 3 (GA S. 34), eingereicht, in dem sie sich unter anderem verpflichtet hat, "die.... auf ein nachhaltiges Angebot zu verzichten â" vor allem über die Internet-Plattform ebayâ" Telefonie für Die deutschen Internet-Nutzer....".

Das Unterlassungserklärung formulierte den rechtlichen Hinweis beigefügte, verwies dagegen auf das von der Gesellschaft angebotene "Teleservices". Der Antragsgegner gegenüber hat mit einem weiteren Telefaxschreiben vom 27.05.2005 (Anlage B1, GA-Blatt 121) der aktuellen Fassung die Warnung vom 25.05.2005 "mangels Eingabe einer den Vorschriften des  174 BGB" gegenüber übersandt und mitgeteilt, dass er mit der selben Mail eine Vollmachtsanmeldung an übermittelt gesendet hat.

Die aktuelle Prozessbevollmächtigte von Klägerin â" jetzt unter Beifügung einer Vollmacht â" verlangte mit Brief vom 14.06. 2005 von der Beklagten, das Wort " Telefondienste" durch das Wort â??Telefondienste " in ihrer Unterlassungserklärung zu ersetzen. Der Antragsgegner hat dem mit Faxschreiben vom 16. Juni 2005 entsprochen (Anlage B 3, GA S. 124, 125).

Klägerin hat verlangt, dass der Angeklagte seit dem 20. Juli 2005 651,80 â' zuzÃ?glich eines Zinsniveaus von 5 Punkten auf den Zinssatz der Deutschen Zentralbank Europäischen zu bezahlen hat. Der Angeklagte hat die Abweisung der Klageschrift verlangt. Er beanstandet die Zuständigkeit des angefochtenen Gerichtes gerügt und die kommerzielle Betätigung von Klägerin sowie deren sachliche Darstellung bezüglich des Eigentums der Rechte an dem im Netz platzierten Foto.

Er hat bei der Berechung von Anwaltsgebühren für die Warnung den Objektwert bemängelt in Rechnung gestellt und dementiert, dass die Klägerin die Rechtsanwaltskosten gezahlt hat. Der Beschwerde hat das Landesgericht zugestimmt und an Begründung u.a. ausgeführt, ist es unschädlich, dass die anwaltlichen Abmahnungen zunächst keine Behörde beigefügt waren.

Das bedauerte hätte in dieser Hinsicht noch wenig Zeit, um warten zu können. Im Anschluss daran reichte Klägerin mit Brief vom 14. Juni 2005 eine Urprokura ein. Gegen den beklagten wenden sich mit seiner zulässigen, namentlich Form und rechtzeitig eingefügt und begründeten Rechtsmittel, mit denen er die örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes Düsseldorf rügt und seinen ersten Instanz-Vortrag wiederholte und vertiefte.

Der Angeklagte hat die Abweisung des Urteils des Landgerichtes Düsseldorf vom 18.01.2006 (12 O 521/05) abzuändern und der Klageschrift beantrag. Der Klägerin fordert die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die kartellrechtliche Abmahnung weder einer Aktion von Willenserklärung noch von geschäftsähnlichen gleichkommt. Das Vorlegen des Originalprotokolls einer Vollmacht ist nicht notwendig für die Effektivität der Abmahnung und für die Verpflichtung zur Erstattung der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen.

Weil der Beklagte â" unbestreitbar â" eine originelle Vollmacht vorgelegt hatte, als er eine Unterlassungserklärung lieferte, die nur die Gefahr der Wiederholung hat ausgeräumt Das präjudizielle Tätigkeit ihrer aktuellen Prozessbevollmächtigten war daher adäquat ursächlich für das außergerichtliche Ausräumung der Repetitionsgefahr. Das behauptete Erfordernis steht Klägerin ab 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 97 Abs. 1 UrhG und nach Grundsätzen Klägerin¼hrung ohne Bestellung nicht zu (683 S. 1, 677, 670 BGB).

Grundsätzlich sind die anfallenden Gebühren fÃ?r eine begründeten ansaltlichen Abmahnung nach den oben genannten Bestimmungen zu erstatten, soweit â" im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch aus  97 Abs. Bedingung für ein Anspruch auf Kostenerstattung jedoch immer dann besteht, wenn die Abmahnung nach Art und Umfang gerechtfertigt war (vgl. Piper/Ohly, UWG, Ausgabe 2006, § 12, Rdnr. 20).

Ist die Vollmacht im Orginal notwendig, weil die Abmahnung unwirksam ist, wenn der Zahlungspflichtige â" wie im Fall â" die Erklärung des Bevollmächtigten wegen der Nichterteilung der Vollmacht unverzüglich zurückweist (Â 174 BGB analog), in Gerichtsbarkeit und Literatur streitet. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass ein Mahnschreiben des Schuldners auch ohne Vollmacht gültig ist (OLG Köln, WRP 1985, 360, 369; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323, 1324; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 08. - Auflage, Kap. 41, Rdnr. 6, 6 a m.w.N.).

Begründet wird dies vor allem dadurch erreicht, dass der Grund der Abmahnung, der Rechtsverletzer â" in seinem eigenen eigenen Interesseâ", auf eine bevorstehende Rechtsstreitigkeit aufmerksam zu machen und ihm die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung eines Rechtsstreits durch Einreichung eines Unterwerfungserklärung, auch durch eine Abmahnung erfüllt, für zu bieten, die nicht nachweisbar ist (' Teplitzky, op. cit.).

Die Senatsverwaltung hält demgegenüber nach wiederholter demgegenüber in der Stellungnahme vertreten in der Beschlüssen vom 13.07. 2000 (GRUR-RR 2001, 286) und vom 19.04. 1999 ( "NJW E-WettbR 1999, 263), dass die Wettbewerbsrechtsmahnung sowie die Abmahnung (siehe dazu BGH NJW 1987, 1546, 1547; 1967, 1800, 1802) eine unilaterale Aktion ist, auf die § 174 ZPO entsprechend anwendbar ist.

Andererseits aus der entgegengesetzten Sicht angeführte Erwägung, dass eine Abmahnung keine unmittelbare Rechtswirkung hat, weshalb die ermahnte Person nicht mit schutzwürdig als Adressatin einer unilateralen Rechtsgeschäfts ( Busch, GRUR 2006, 477, 479) zu vergleichen ist, wird nach Ansicht des Senates nicht wirksam. Generell wird davon ausgegangen, dass  174 BGB für geschäftsähnliche Klagen gelten (siehe nur BGH NJW 1987, 1546, 1547; NJW 2001, 289, 290; Palandt/Heinrichs, Ausgabe Nr. 651, § 174, Rdnr. 2 m.w.N.).

Nach dieser Begriffsbestimmung ist fällt auch eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder wegen Schutzrechtsverletzung. Er entbindet - neben dem erkannten Erfordernis der Rückerstattung der notwendigen Abmahnungskosten - von weiteren rechtlichen Konsequenzen, indem er die rechtliche Schuldverhältnis, die sich aus der Rechtsverletzung zwischen Gläubiger und dem Schuldner ergebe. Durch dieses wettbewerbsrechtliche Sonderverhältnis für ergibt sich der nach Treu und Glauben bestehende Schuldner ( " 242 BGB") einige Aufklärungs und Antwortverpflichtungen, deren Verletzungen unter Gläubigers auch an den Schadensersatzansprüchen der für geltend gemacht werden können.

Somit muss z.B. der Schuldner den Gläubiger nach fristgemäÃ?er Abmahnung ungünstigen schon jetzt einem anderen aufklären unterwerfen, damit der Abmahnungsempfänger aus der Zusammenstellung einer Beschwerde mit ihm ungünstigen Kostensenkung zurückziehen kann. Der Ermahnte ist zur Erwiderung der Abmahnung in solchen Fällen innerhalb einer angemessenen Fristen jederzeit, gleichgültig, ob er sich selbst unterbreitet oder das Eingehen einer Unterlassungspflicht zurückweist (vgl. BGH GRUR 1987, 55, 55 - Aufklärungspflicht des Ermahnten; Piper/Ohly, UWG, Ausgabe 2006, Rdnr. 19).

Angesichts dieser rechtlichen Auswirkungen der Abmahnung und der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Vorlage einer strafbaren Unterlassungserklärung hat der Gläubiger ein legitimes Recht zu wissen, ob der Bevollmächtigte eine Abmahnung ist bevollmächtigt Andererseits ist nicht zu erkennen, dass die Beifügung einer Originalvollmacht eine wesentliche Mühewaltung für die Abmahnung ( "Warnung") ist.

Auch unter Berücksichtigung schließt die sachgemäße Verwendung von  174 BGB nicht aus, dass die Abmahnung in der Regelâ" so auch im Falle â" gleichzeitig das durch Strafe verstärkte Vertragsangebot zum Unterlassungsvertrag enthält (siehe Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 12, Rdnr. 1.27). Weil das Gebot nur neben der Abmahnung erfolgt, ohne diese also ihren Namen als geschäftsähnliche Aktion einbüà (Pieper/Ohly, op.cit., § 12, Rdnr. 9).

Der im Falle der Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußerte Warnhinweis wurde daher nach deren Zurückweisung durch das Anschreiben der Betroffenen vom 27.05.2005 gemäß 174 S. 1 BGB ungültig. Einen Kostenerstattungsanspruch für gibt es nicht. Dies ist auch nicht unter dem Standpunkt begründet, dass die Angeklagte auf den - nicht dem Gerichtshof vorgelegten - Anwaltsbrief vom 14.05.

Einerseits ist es bei diesem Anwaltsbrief â" entgegengesetzt wird nicht vorgezogen â" um eine nochmalige Abmahnung handelte, die sich nach den oben genannten Regelungen zur Erstattung von Auslagen verpflichten. Andererseits wurde mit der Warnung vom 25. Mai 2005 die Nummer 2400 VVRVG spätestens geschaffen. Nachdem das Anschreiben vom 14.06. 2005 die gleiche Affäre betrifft, wurde dadurch keine weitere Gebühr ausgelöst.

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