Mehrere Nebenjobs

Diverse Nebenjobs

hat noch einen Minijob oder mehrere schlecht bezahlte Jobs. Mehr und mehr Schweizer arbeiten in Teilzeit für mehrere Arbeitgeber. Zwei kleinere Nebenjobs möchte er gerne annehmen. ("Hausfrau, Schülerin, Rentnerin"), können mehrere Minijobs nebeneinander annehmen. In Deutschland haben fünf Prozent der Belegschaft, also rund zwei Millionen Menschen, mehrere Arbeitsplätze.

Eine Hauptaufgabe und zwei oder mehr Mini-Jobs

Zahlreiche Mitarbeiter verbessern ihr Einkommen durch weitere Nebenbeschäftigungen - den Mini-Job. Normalerweise ist ein kleiner Job für den Mini-Jobber, bis auf den Zusatzbetrag für die Pensionsversicherung, steuerfrei. Wenn jedoch neben dem Hauptberuf zwei oder mehr Mini-Jobs praktiziert werden, gibt es ein paar Sachen zu bedenken, die vielen Mini-Jobbern nicht bekannt sind.

Den meisten Menschen ist die Teilzeitbeschäftigung unter den Begriffen Mini-Job oder 450-Euro-Job bekannt. Die Bezeichnung 450 -Euro-Job sagt schon alles über die Grenzarbeit. Der Mini-Jobber kann bis zu einem Höchstbetrag von 450 EUR monatlich ohne Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge für dieses Einkommen arbeiten, sofern er von der Pensionsversicherungspflicht befreit ist.

Obwohl der Auftraggeber eines Minijobs die Pauschalbeiträge leisten muss, bekommt der Mini-Jobber das gesamte Bruttoeinkommen. Dies macht den Mini-Job auch für viele Profis interessant, da ein zusätzlicher kleiner Job das Festgehalt um bis zu 450 EUR pro Kalendermonat anheben kann. Häufig wird jedoch die Grenze von 450 EUR bei einem Mini-Job nicht überschritten und der Mitarbeiter benötigt einen zweiten oder dritten Mini-Job, um sein Einkommen zu steigern.

Die Übernahme von zumindest zwei Teilzeitarbeitsplätzen zusätzlich zu einer vorhandenen Hauptberufstätigkeit ändert die Vorschriften über die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten von Kleinstarbeitsplätzen für Unternehmer und Arbeitnehmeren. Es ist unerheblich, ob der gesamte Verdienst aus der Nebenbeschäftigung die 450-Euro-Grenze übersteigt oder nicht. Sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigte können nur einen Mini-Job neben ihrer Hauptberufstätigkeit übernehmen, um von den Vorteilen einer steuerfreien Nebenbeschäftigung zu profitieren.

Wenn ein Mitarbeiter neben seiner Vollzeitbeschäftigung mehr als einen Mini-Job akzeptiert, wird das Gehalt aus jedem weiteren Mini-Job auf das Gehalt aus der Hauptbeschäftigung angerechnet. Ab dem zweiten Mini-Job ist jeder 450-Euro-Job steuer- und sozialabgabenpflichtig. Für Mitarbeiter, die neben ihrer Hauptbeschäftigung nur einen Mini-Job ausführen, zahlt der Dienstgeber einen pauschalen Sozialversicherungsbeitrag.

Beim zweiten Mini-Job wird dies weggelassen. Mit der Kombination von Haupt- und Teilzeitbeschäftigung wird der Mini-Job zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegesicherung sowie in der Pensionsversicherung. Dagegen müssen bei Teilzeitbeschäftigung keine Beitragszahlungen an die ALV geleistet werden. Der erste Nebenerwerb ist immer von dieser Maßnahme ausgeschlossen. Bei der Besteuerung von Kleinarbeitsplätzen wirken sich neben einer Haupttätigkeit, die der Pflichtversicherung unterliegt, auch zwei oder mehr Kleinarbeitsplätze auf die Besteuerung und die sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung aus.

Die erste Mini-Job ist von der Aufnahme in die Haupttätigkeit ausgeschlossen und kann vom Auftraggeber nach wie vor mit einem Pauschalsatz von 2 % besteuert werden. Seit dem zweiten Mini-Job wird jedoch jede zusätzliche geringfügig Beschäftigte zur Haupttätigkeit hinzugefügt. Weil der Hauptauftraggeber den Arbeitnehmerlohn bereits nach den steuerlichen Eigenschaften des Mitarbeiters besteuert, verbleibt für jede weitere zu versteuernde Aktivität nur noch die Klasse VI, wie in diesem Falle der zweite Mini-Job.

Eine Besteuerung nach der individuellen Steuerkategorie ist nur für jeweils eine Aktivität möglich. Deshalb wird für jede weitere zu versteuernde Anstellung zusätzlich die Steuerkategorie VI angewendet. Welche Minijobs sind die ersten geringfügigen Beschäftigungen? Mitarbeiter mit einer versicherbaren Haupttätigkeit können nicht wählen, welcher Mini-Job die erste Teilzeitbeschäftigung sein soll. Im Prinzip ist der erste rechtzeitig akzeptierte Mini-Job der erste 450-Euro-Job.

Wenn ein Mitarbeiter neben seiner Haupttätigkeit zunächst einen Mini-Job ausübt, der nur 150 EUR pro Monat bringt und später einen weiteren Mini-Job mit einem Monatseinkommen von 250 EUR annimmt, gilt der Mini-Job mit dem Einkommen von 150 EUR als erste Grenzarbeit. Diese Minijobs würden daher mit einem Pauschalsatz versteuert und wären nicht versichert (wenn ein Antrag auf Rentenbefreiung gestellt wird).

Von den 150 EUR, die der Mitarbeiter verdient hat, erhält er die volle Vergütung ohne Abstriche. Andererseits wären die 250 EUR des zweiten Minijobs steuerpflichtig und steuerpflichtig und würden in der Einkommensteuerklasse VI hoch versteuert.

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