Minijob Sozialversicherung

Mini-Sozialversicherung

Einzahlung in die Sozialversicherung bei Minijob " Alle wichtigen Informationen auf ? Ist ein Minijob sozialversicherungspflichtig? Zeitarbeitsplätze sind von der Versicherung ausgenommen: Der Mitarbeiter zahlt für sie keine Sozialversicherungsbeiträge. Selbst wenn Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge für Minijobs zahlen, führt dies nicht automatisch zur Krankenversicherung. Für Minijobs muss der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeiträge zahlen.

äische Kommission hat eine Studie zu Minijobs in Deutschland herausgegeben.

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Kleinere Beschäftigungsverhältnisse - auch als Minijob bezeichnet - können existieren, weil sie wenig Lohn oder Zeit haben. Beispielsweise gibt es eine niedrig bezahlte Arbeit, bei der ein Monatslohn von 450 EUR nicht übersteigen darf, und eine befristete Arbeit, die einer Frist von drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr unterworfen ist.

Geringverdienende Arbeitsverhältnisse unterliegen nur der Rentenversicherung. Geringverdienende Arbeitnehmer sind von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung befreit. Bei der Rentenversicherung sind Geringverdiener in der Regel pflichtversichert. Es werden mehrere einkommensschwache Arbeitsplätze zusammengezählt. Jeder zweite und weitere Nebenjob kommt zu einer versicherbaren Haupttätigkeit hinzu - mit Ausnahmen der Arbeitslosigkeit.

Kurzzeitbeschäftigte sind nicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung versichert. Für Kurzarbeiter gibt es keine pauschalen Beiträge für den Dienstgeber. Die Sammelstelle für alle Teilzeitbeschäftigten ist die Minijob-Zentrale.

Minijob-Zentrale ist eine Dienststelle der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 45115 Essen und seit dem 01.04.2003 die Inkassostelle für Teilzeitbeschäftigte ( 28i S. 5 SGB IV). Klicken Sie hier, um die Website des Minijob Headquarters zu besuchen. Arbeitgebern, die die sv.net-Füllhilfe verwenden, bieten wir die Videos "Erklärt! sv. net bei Minijobs" der Minijob-Zentrale an.

Sie lernen in den Kurzfilmen, wie Sie Ihre Minijobs an- und abzumelden oder Beiträge und Jahresberichte einreichen. Die Grundinstallation der sv.net-Software wird ebenfalls erklärt. Klicken Sie hier für die "Explained! sv. net at Minijobs" Videos.

Sozialversicherung Minijob

Ab dem 01.01.2015 ist der Stundenlohn von mindestens 8,50 eine Gelegenheit, die Situation zu durchleuchten. Mini-Jobs im kaufmännischen Sektor sind niedrig bezahlte Jobs, die nicht mehr als 450,00 pro Monat kosten dürfen, und befristete Jobs, die von Anfang an für einen begrenzten Zeitraum ausübbar sind. Geringverdienende Mitarbeiter sind in der Pensionsversicherung pflichtversichert und leisten einen Beitrag zur Vorsorge.

Sie sind in den anderen Sozialversicherungszweigen von der Versicherungspflicht befreit. Sie sind melde- und beitragspflichtig. Man zahlt eine Pauschalgebühr an das Minijobcenter. Die Sozialversicherungspflicht ist bis zur Höhe der Einkommensgrenze des betreffenden Versicherungszweigs zu entrichten. Bei mehreren Arbeitsplätzen wird die Gesamtvergütung zur Messung verwendet. Das ist anders, wenn ein Minijob ausprobiert wird.

Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen einkommensschwache Arbeitsplätze der obligatorischen Pensionsversicherung. Wird der rentenpflichtige Minijob zusätzlich zu einer rentenpflichtigen Haupttätigkeit betrieben, sind vom Gesamtgehalt bis zur Einkommensgrenze (derzeit West: 6.050,00 pro Monat, Ost: 5.200,00 pro Monat) Beiträge zur Rente zu entrichten. Für Mini-Jobs, bei denen der Dienstgeber einen pauschalen Beitrag von 15% (5% in privaten Haushalten) zur Sozialversicherung leistet, wird das Entgelt aus der Haupt- und Nebentätigkeit nicht mitgerechnet.

Davon ausgeschlossen sind Niedriglohnarbeitsplätze, für die der Mini-Jobber von seinem Recht auf Freistellung von der Pensionsversicherungspflicht profitiert hat oder aufgrund der alten Regelung (Arbeitsaufnahme vor dem 01.01.2013 mit einem laufenden Gehalt von bis zu 400,00 ? pro Monat) von der Pensionsversicherung befreit ist. Hier müssen die Zwangsbeiträge aus der Haupttätigkeit allein bis zur Einkommensschwelle gezahlt werden; die pauschalen Beiträge aus dem Minijob werden dann nicht mitberücksichtigt.

Bei Beitragszahlungen oberhalb der Einkommensschwelle aufgrund der Kombination mehrerer Beitragseinnahmen sind die Kassen zu unterrichten. Der Krankenversicherer informiert die Unternehmer über die monatlichen Gesamtbezüge der einzelnen Sozialversicherungszweige. So haben die Unternehmer die Wahl, die zu zahlenden Beträge nach dem Lohnniveau unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommensschwelle zu ermitteln und ggf. nachzubessern.

Der Krankenversicherer wird anhand der vom Dienstgeber in den Gehaltsmitteilungen festgelegten pensionsversicherungspflichtigen Löhne überprüft. Die von dieser Massnahme betroffene Unternehmer werden bis zum Jahr 2016 benachrichtigt, wenn die Jahresberichte der Unternehmer für das Jahr 2015 vorlagen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn auch ein Minijob ausgenutzt wird.

Der Hauptberuf, der der Pensionsversicherung unterliegt, wird an die Krankenversicherung und der Minijob, der der Pensionsversicherung unterliegt, an die Minijob-Zentrale gemeldet. Dabei sind die betreffenden Unternehmen auf die Informationen des Mitarbeiters abhängig. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer soll den Auftraggeber über die im Rahmen der anderen Tätigkeit erhaltene Vergütung unterrichten. Mitarbeiter, die einen Minijob als Nebenjob annehmen, erhalten das gesamte Leistungsspektrum der staatlichen Pensionsversicherung bereits auf Basis ihrer Haupttätigkeit.

Es macht Sinn, dass sie im Minijob eine Freistellung von der obligatorischen Rentenversicherung anstreben. Der Grund: Wenn zwei rentenversicherungspflichtige Arbeitsplätze zusammenkommen, wird von beiden Arbeitsplätzen bis zur Einkommensschwelle nur ein Einkommenspunkt verdient. Allerdings verdient der Mini-Jobber immer dann zusätzlich Gehaltspunkte, wenn nur der Auftraggeber seinen (pauschalen) Beitrag einbringt.

Auch wenn der Mini-Jobber in seiner Haupttätigkeit bereits Beiträge zur Rentenversicherung bis zur Einkommensgrenze abführt. Überschreitet die Bruttovergütung die Vergütungsgrenze von 450,00 pro Kalendermonat, gibt es keinen Minijob mehr. Bis zu 242,00 pro Kalendermonat werden Gehaltsbestandteile, die für die Umwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge eingesetzt werden, in der Sozialversicherung nicht berücksichtigt.

Die aufgeschobene Vergütung kann jeder Mini-Jobber nutzen. Allerdings haben nur Mitarbeiter, die aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses rentenversichert sind, einen Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung. Dazu zählen entweder (alte) Mini-Jobber mit Beginn der Erwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 2013, die auf die Freiheit der Rentenversicherung verzichtet haben (Erhöhung) oder neue Mini-Jobber mit Beginn der Erwerbstätigkeit nach dem 1. Januar 2013, die keine Freistellung von der Rentenversicherungsverpflichtung haben.

Von der Rentenversicherung ausgenommene Mini-Jobber sind von der Zustimmung des Arbeitgebers zur Gehaltsumwandlung abhängig. Die Betriebsrente besteht, wenn dem Mitarbeiter vom Dienstgeber eine Leistung zur Deckung des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes aus Anlass seiner Tätigkeit zugesichert wird und der Anspruch auf diese Leistung erst ab dem ordentlichen Rentenalter ausfällt.

Im Prinzip entscheidet der Auftraggeber über die Art der Umsetzung. Falls der Dienstgeber einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Vorsorgeeinrichtung angehört, kann er die betriebliche Altersversorgung auf diese Formulare eingrenzen. Dem Mitarbeiter bleibt - auch während des aktuellen Arbeitsverhältnisses - die Option, in der Pensionsversicherung auf die Freiheit der Versicherung in schriftlicher Form zu verzichten und durch die freiwillig gezahlten geringen Eigenbeiträge Vollbeschäftigungszeiten in der Pensionsversicherung zu erwirken.

Der Mini-Jobber ist somit pflichtversichert. Aufgrund der Pensionsversicherungspflicht im Arbeitsverhältnis erhält der Mini-Jobber volle Beitragspflichtzeiten in der Pensionsversicherung. Beitragspflichtige Zeiten sind Grundvoraussetzung für Vorruhestand, Rehabilitationsansprüche (sowohl im ärztlichen als auch im Berufsleben), die Schaffung oder Erhaltung des Anspruches auf eine Erwerbsminderungsrente, den Anwartschaftsanspruch auf aufgeschobene Vergütung für eine Betriebsrente und den Anwartschaftsanspruch auf ein Überbrückungsgeld für Sanierungsmaßnahmen der Rentenversicherung, wenn kein Anwartschaftsanspruch auf Lohnfortzahlung (mehr) vorliegt.

Zudem steigt der Versorgungsanspruch, da bei der Rentenberechnung die volle Vergütung angerechnet wird und die gesetzliche Unterstützung für die betriebliche Altersversorgung, zum Beispiel die so genannten Riester-Renten, sowohl vom Mini-Jobber als auch vom Ehegatten in Anspruch genommen werden kann. Will ein Mitarbeiter von der Beitragserhöhungsmöglichkeit Gebrauch machen, muss er seinem Dienstgeber gegenüber seinen Verzicht auf die freie Versicherung in der Pensionsversicherung aufschreiben.

Der Mini-Jobber verpflichtet sich mit diesem Erlass, den pauschalen Rentenversicherungsanteil des Unternehmers von 15 auf die volle Rentenversicherungsprämie von aktuell 18,7 % zu erhöhen. Auf den Lohnzetteln des Minijobs muss die Verzichtserklärung auf die Freiheit der Pensionsversicherung vom Auftraggeber vermerkt sein und darf nicht an das Minijobcenter geschickt werden.

Die Befreiung von der Freiheit der Rentenversicherung kann zu jedem Zeitpunkt im aktuellen Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden. Im Regelfall tritt die Verpflichtung zur Rentenversicherung am Tag nach Erhalt des Verzichts durch den Auftraggeber ein. Auch ein späterer Start ist möglich. Die Befreiung von der Rentenversicherung ist für die ganze Laufzeit des Mini-Jobs gültig und kann nicht wiederrufen werden.

Erst am Ende des Mini-Jobs geht der Erlass verloren. Kündigt der Mini-Jobber seine einkommensschwache Tätigkeit und tritt nach dem 31.12.2012 einen neuen Mini-Job bei einem anderen Dienstgeber an, so ist dieser in der Pensionsversicherung gesetzlich pflichtversichert. Wenn innerhalb von zwei Wochen eine neue einkommensschwache Stelle beim gleichen Arbeitsgeber angenommen wird, entfällt der Erlass der Freiheit zum Abschluss einer Pensionsversicherung prinzipiell nicht und muss daher nicht noch einmal in schriftlicher Form angemeldet werden.

Gleiches trifft auf Unterbrüche zu, die mehr als zwei Monate dauern, wenn das Arbeitsverhältnis nur deshalb beendet wird, weil es mehr als einen ganzen Kalendermonat unentgeltlich weitergeführt wird (z.B. wegen längerer unbezahlter Abwesenheit oder Erkrankung ohne Krankengeldanspruch). Ist das Ende des Arbeitsverhältnisses jedoch mehr als zwei Wochen zurückliegend, wird der Mini-Jobber bei Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses bei demselben Dienstgeber pensionsversicherungspflichtig.

Der Mini-Jobber kann nach dem neuen Gesetz von der Pensionsversicherungspflicht befreit werden. Führt der Mini-Jobber mehrere Niedriglohnarbeitsplätze parallel aus, so bezieht sich der Erlass der einmal erklärten Freiheit, eine Rentenversicherung abzuschließen, auf alle gleichzeitig ausgeführten Niedriglohnarbeitsplätze. Der Erlass ist damit für die Laufzeit aller zum Zeitpunkt der Vorlage bestehender Arbeitsverhältnisse gültig und beginnt danach mit niedrigen Löhnen.

Erst wenn kein Minijob trainiert wird, geht die Wirksamkeit verloren. Die Beitragserhöhung des Minijobs hat für den Auftraggeber keine wirtschaftlichen Folgen. Nach wie vor bezahlt er nur den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozentpunkten des eigentlichen Gehalts. Dies ist die Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil von 15 Prozentpunkten und dem gesamten Rentenversicherungsbeitrag.

Für die monatliche Beitragsberechnung zur Pensionsversicherung ist zu berücksichtigen, dass sie seit dem 01.01.2013 mind. 175,00 ? betragen muss. Führt ein Mini-Jobber mehrere niedrig bezahlte, rentenversicherte Jobs aus, sind die Löhne zur Überprüfung der Beitragsbemessungsgrundlage aus allen Jobs zu addieren. Zahlungen aus Mini-Jobs ohne Pensionsversicherung, die vor dem 1. Januar 2013 in Anspruch genommen wurden und unter das bisherige Recht fielen, werden jedoch nicht berücksichtigt.

Gibt es neben dem Minijob eine pensionsversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, ist die Mindestbemessungsgrundlage nicht zu überprüfen, d.h. der Beitragssatz zur Gesetzlichen Pensionsversicherung ist aus dem eigentlichen Gehalt zu errechnen. Diese Bemessungsgrundlage entfällt auch dann, wenn der Mindestbetrag aufgrund anderer Umstände nach 1 bis 4 SGB VI bereits der Pensionsversicherungspflicht unterworfen ist.

Die Beitragsberechnung der Rentenversicherungen aus dem Minijob muss auch hier auf dem aktuellen Gehalt basieren. Bei Unterschreitung der Beitragsbemessungsgrundlage ist der obligatorische Beitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von 175,00 zu errechnen. Allerdings muss sich der Arbeitgeberanteil am Rentenversicherungsanteil von 15 % immer nach dem aktuellen Gehalt richten.

In diesen Faellen zahlt der Mitarbeiter die Unterschiedsbetraege zum gesamten Rentenversicherungsbeitrag mit seinem Einlageanteil. Bei den Übergangsgeldern für Teilzeitbeschäftigte handelt es sich um eine Ausgleichszahlung der Pensionskasse. Jeder Mini-Jobber hat im Falle einer Krankheit bis zu sechs Wochen lang das Recht auf Lohnfortzahlung von seinem Vorgesetzten. Das Recht auf Lohnfortzahlung entsteht in der Regel auch bei einer ärztlichen Vorsorge- oder Reha-Maßnahme durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Rentenversicherungsträger.

Die sechswöchigen Ansprüche auf Lohnfortzahlung reduzieren sich, wenn angerechnete Vorerkrankungen vorlagen. Erfolgt der Beginn der Massnahme erst nach Ende der sechsten Arbeitsunfähigkeitswoche, entsteht kein Vergütungsanspruch. Der Übergangszuschuss dient der Überbrückung dieser einkommensschwachen Perioden während der Beteiligung an einer ärztlichen Vorsorge- oder Rehabilitationsmassnahme der staatlichen Pensionsversicherung. Eine der Voraussetzungen für den Bezug eines Übergangsgeldes aus einem Minijob ist, dass die Beiträge zur obligatorischen Altersvorsorge direkt vor der Massnahme gezahlt wurden.

Das gilt für Geringverdiener, die vor dem 1. Januar 2013 zugelassen wurden, wenn der Mini-Jobber bei Übernahme des Mini-Jobs oder zu einem früheren Termin auf die Freiheit der Versicherung in der Pensionsversicherung verzichtete. Die sogenannte "Beitragserhöhung" verleiht dem Mini-Jobber den Rang eines pensionsversicherungspflichtigen Mitarbeiters.

Für einkommensschwache Beschäftigungsverhältnisse, die am 1. Januar 2013 beginnen, ist die Pensionsversicherung ab Beginn der Erwerbstätigkeit obligatorisch. Die Anspruchsberechtigung auf ein Überbrückungsgeld ist davon abhängig, ob der Mini-Jobber die gesetzlichen Versicherungsanforderungen einhält. Der Vorsorge- oder Rehabilitationsträger hat zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Übergangsgeldanspruch vorliegt.

Der Betrag des Überbrückungsgeldes richtet sich nach der Bezahlung im Minijob. Bei Minijobbern ist die Pensionsversicherung in der Regel auch während des Übergangsgeldbezugs obligatorisch.

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