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Kündigung des Mietvertrages durch den BGH Samstags ist Arbeitstag.
Ab 573 c Abs. 1 S. 1BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Arbeitstag eines Kalendermonates zum Ende des übernächsten zulässig Ab 573 c Abs. 1 S. 1BGB ist die ¤chsten Bürgerlicher Senat des Bundesgerichtshofes hat im April 2005 festgestellt, dass bei der Ermittlung von Kündigungsfrist (spätestens am dritten Arbeitstag eines Monats), weil es ein Arbeitstag ist, Samstag mitgezählt sein muss.
Das Klägerin war Mieter einer Ferienwohnung der angeklagten Wirtin in Rendsburg. Die Mietvereinbarung vom 21. Juli 2000 sah vor, dass Mietverhältnis, das bis zum 30. September 2001 gültig war, für ein Jahr auf verlängert beschränkt wird, sofern es nicht am dritten Arbeitstag des ersten Monates der Periode unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist in schriftlicher Form zu gekündigt wird.
Der Mieter hat mit Brief vom 2. Juli 2002 die Adresse Mietverhältnis angegeben. Der Brief ging am Wednesday, also am Montag, den 17. Juli 2002 bei der Wirtin ein. Der Mieter räumte bezahlte die Ferienwohnung zum Stichtag, aber aufgrund eines Schreibens der Hausfrau, in dem Kündigung erst am Stichtag bestätigt wurde, wurde die Mietgebühr bis zum Stichtag 01.01.2003 bezahlt. Mit ihrer Beschwerde suchte die Hausfrau Rückzahlung von der seit 09.2002 an die Hausfrau bezahlten Mietgebühr, also zusammen genommen drei 311,59 â' plus Zins.
Eine Forderung gegen die Wirtin auf Rückzahlung der seit Sept. 2002 bezahlten Mieten gemäà 812 Abs. 2 S. 2, 2. a. F. Der Mieter erhält nur dann eine Bewilligung, wenn seine Kündigung die Mietverhältnis gemäß der vertragsmäßigen Bestimmung fristgerecht zum Ablauf des Jahres 2002 kündigt.
Die Kündigungsschreiben des Mieters erreichte spätestens am dritten Arbeitstag im Juli 2002 beim Vermieter nicht, da es für für notwendig war, Kündigung rechtzeitig an wäre zu senden. In Anlehnung an die gesetzliche Vorschrift in 565 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. (jetzt 573 c Abs. 1 S. 1 BGB), die insofern im Mietinhalt identisch ist, ist die Kündigung mit einem Mietverhältnis über Wohnfläche spätestens am dritten Arbeitstag eines Kalendermonates für der Verfall des übernächsten-Monates zulässig.
Für Die Aktualität von Kündigungserklärung hängt vom Zugriff von grundsätzlich auf Kündigungsempfänger (hier beim Vermieter) ab. Das Kündigung war also verspätet, wenn der erste Juni 2002, ein Samstag, in der Berechnung der sogenannten Wartezeit von drei Arbeitstagen war mitzuzählen Samstage gelten laut Gesetz im Unterschied zu Sonn- und Feiertagen als Arbeitstage.
Auch aus § 193 BGB, der den Samstag den Sonn- und Feiertagen gegenÃ?bergestellt ist, ergebört sich etwas anderes nicht, wenn dies auf einer Willenserklärung die Lieferung eines oder der Effekt einer Erbringung an einem bestimmten Tag oder dem Ende der Periode ist. Bei dieser Regelung sollte nach Gesetzesbegründung nur der Sachverhalt berücksichtigt werden, dass mehr als Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung am Samstag nicht mehr funktioniert als bei Unzuträglichkeiten mit der an diesem Tag geltenden Zeitangabe führe.
Allerdings sollte der Samstag als Arbeitstag davon nicht betroffen sein. ob die Wartezeit gemäà  193 BGB verlängert, wenn der letzten Tag der Wartezeit an einem Samstag fällt, nicht durch den BGH zu beurteilen war, da dieser hier nicht anwesend war. Selbst der gebräuchliche Gebrauch der Sprache macht den Samstag nicht gleichbedeutend mit Sonn- und Feiertagen. 2.
Das Oberlandesgericht hat zudem anerkannt, dass es bisher keine andere Sichtweise auf den Verkehr gibt, nach der Samstage wie Sonn- und Feiertage behandelt werden.