Abmahnung Mieter Sperrmüll

Warnschreiben für Sperrmüllmieter

Verletzt der Mieter dies, droht eine Verwarnung. Werfen Sie es weg oder werfen Sie es auf den Sperrmüll. Der Sperrmüll verschwindet dabei nicht. Das ist Sperrmüll und Müll? den Sperrmüll der Mieter im Treppenhaus und vor allem in den Kellerfluren.

Das Entladen von Sperrmüll im Mehrfamilienhaus ist untersagt.

Der Mieter muss seinen Sperrmüll immer selbst beseitigen. Sperrmüll darf nicht im Stiegenhaus oder in anderen Aufenthaltsräumen gelagert werden. Der Mieter muss seinen Sperrmüll immer selbst beseitigen. Sperrmüll darf nicht im Stiegenhaus oder in anderen Aufenthaltsräumen gelagert werden. Verletzt der Mieter dies, steht eine Verwarnung bevor. Wenn der Sperrmüll trotz mehrfacher Abmahnung nicht beseitigt wird, kann der Mieter kündigen.

Das trifft besonders dann zu, wenn der Sperrmüll den Fluchtweg versperrt. Findet der Hausherr regelmässig Sperrmüll im Stiegenhaus oder anderen Aufenthaltsräumen, ohne ihn einem Mieter zuweisen zu können, kann er die Entsorgungskosten auf alle Mieter aufteilen. Allerdings muss der Mieter nachweisen, dass er die Mieter vorher darüber informiert hat, dass jeder Mieter seinen Sperrmüll selbstentsorgt hat.

Mietrechtstipp: Entladung von Sperrmüll im Mehrfamilienhaus untersagt

Die Berliner Mieter müssen ihren Sperrmüll selbst abtransportieren. Sperrmüll darf nicht im Stiegenhaus oder in anderen Aufenthaltsräumen gelagert werden. Verletzt der Mieter dies, steht eine Verwarnung bevor. Wenn der Sperrmüll trotz mehrfacher Abmahnung nicht beseitigt wird, kann der Mieter kündigen. Das trifft besonders dann zu, wenn der Sperrmüll den Fluchtweg versperrt.

Findet der Hausherr regelmässig Sperrmüll im Stiegenhaus oder anderen Aufenthaltsräumen, ohne ihn einem Mieter zuweisen zu können, kann er die Entsorgungskosten auf alle Mieter aufteilen. Allerdings muss der Mieter nachweisen, dass er die Mieter vorher darüber informiert hat, dass jeder Mieter seinen Sperrmüll selbstentsorgt hat.

Von wem werden die Entsorgungskosten für Sperrmüll getragen?

Zahlreiche Besitzer, Verwalter und Mieter wissen um das Dilemma. Der Sperrmüll und Haushaltsgegenstände entstellen die Gemeinschaftsbereiche. Aber: Wer trägt die Entsorgungskosten? Wie müssen die Besitzer bei der Räumung verfahren, damit sie nicht die Rechte ihrer Mieter mindern? Den anfallenden Müll und die Entsorgungskosten für den Sperrmüll - so die vorherrschende Gerichtsbarkeit - kann der Hauswirt als Nebenkosten auf die Pacht nehmen und entsorgen.

Ausschlaggebend ist jedoch, dass sich der Sperrmüll auf den gemeinsamen Flächen befinden und regelmässig deponiert wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Mieter dem Mieter nach einigen Beurteilungen einen Ort bietet, an dem er seinen Sperrmüll einlagert. Wenn die Abholung von Sperrmüll so reguliert ist, dass der Mieter sie bei Notwendigkeit meldet, darf der Mieter nur denjenigen Nutzern Gebühren in Rechnung stellen, die das angebotene Objekt nutzen.

Bei unrechtmäßiger Lagerung auf dem Gelände oder im Weinkeller kann der Hauswirt die anfallenden Beseitigungskosten nach Ansicht einiger Gerichtshöfe nicht auf alle Mieter abwälzen ( "AG Trier WuM 99, 51; AG Siemens WuM 92, 630). Ist die Verursacherin nicht feststellbar, hat der Mieter die anfallenden Gebühren nach herrschender Auffassung der Rechtssprechung zu tragen.

Schliesslich können die anfallenden Gebühren wegen individuellen Fehlverhaltens einiger Bewohner des Hauses, das aus einer vertragswidrigen Lagerung resultiert, nicht an die anderen Mieter weitergegeben werden und sind daher vom Eigentümer selbst zu übernehmen (LG Tübingen, Urteile 28.9. Wenn sich herausgestellt hat, dass die Mieter ihren Sperrmüll unrechtmässig auf dem Gelände oder im Weinkeller deponiert haben, ist es nach Auffassung der AG Neukölln (GE 2000, 415) für den Wirt nicht zumutbar, weiter nach dem Täter zu forschen.

Dann können die anfallenden Gebühren auf alle Mieter verteilt werden. Hier muss der Hausherr jedoch alle Anstrengungen unternehmen, um die Entsorgung von Speerabfällen zu unterlassen. Ansonsten kann er die Veräußerungskosten nicht aufteilen ( "LG Berlin GE 98, 1968; ZMR 95, 353). Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Aktenzeichen: VIII ZR 137/09), können auch die den Mietern durch Fremdabfälle entstehenden Aufwendungen auf sie abgewälzt werden.

Der Bundesgerichtshof hatte bestaetigt, dass die Sperrmuellkosten nicht jaehrlich aufkommen. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die anfallenden Ausgaben "kontinuierlich" erfolgen - und zwar immer dann, wenn Mieter ungerechtfertigte Abfälle auf gemeinsamen Flächen deponieren. Bei Sperrmüll handelt es sich um Entsorgungskosten, die dem Mieter daher regelmässig auferlegt werden. Auch wenn der Abfall illegal von Dritten im Hause beseitigt wird, kann der Hauswirt daher die Sperrmüllgebühren als Nebenkosten in Rechnung stellen.

Beim Entsorgen von Sperrmüll muss der Leasinggeber jedoch darauf achten, dass keine Wertsachen mitgebracht werden. Der Mieter kann Schadensersatz für unsachgemäß beseitigte Gegenstände verlangen.

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