Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Mieter wegen Störung Hausfriedens Muster
Warnung Mieter wegen Störung Hausfriedens ProbeDer Mietvertrag kann sowohl vom Mieter als auch vom Mieter aus wichtigen Gründen gemäß 543 Abs. 1 BGB gekündigt werden.
Der Mietvertrag kann sowohl vom Mieter als auch vom Mieter aus wichtigen Gründen gemäß 543 Abs. 1 BGB gekündigt werden. Im Falle von Wohnungsmieten kann auch eine dauerhafte Störung der Hausruhe und eine von der Ferienwohnung ausgegangene gesundheitliche Gefährdung die Beendigung in Verbindung mit 543 BGB begründen. Beruht die Beendigung auf der Nichterfüllung einer Vertragspflicht (z.B. Störung des häuslichen Friedens), ist sie in der Regel erst nach erfolgloser Abmahnung möglich (BGH, Entscheidung vom 8.12. 2004 - VIII ZR 218/03).
Dem Mieter ist daher vorab ein Hinweis auf sein Benehmen zu erteilen und ihm die Möglichkeit zu gegeben, sein Benehmen zu verändern oder die Unregelmäßigkeiten innerhalb einer vertretbaren Zeit zu beheben. Andererseits gilt die selbe Pflicht für den Leasingnehmer, wenn er wiederum den Mietvertrag mit dem Leasinggeber auflöst. Nur in Ausnahmefällen kann auf eine Abmahnung in den nachfolgenden Abschnitten verwiesen werden:
"Sondergründe ", die einen Abmahnungsverzicht begründen, können nur in sehr eklatanten Sonderfällen akzeptiert werden. Die Vermieterin kann auch nach dem Mietrecht dazu gezwungen sein, den Vertrag zugunsten von Mieterinnen und Nutzern in den Räumlichkeiten eines Mieters mit der Rechtfertigung der Störung des häuslichen Friedens aufzulösen. Nach den §§ 535, 536 BGB kann der Mieter zur Kündigung eines Störmieters nach § 569 BGB herangezogen werden (AG Emmendingen WM 1999, 231, 232; LG Hamburg WM 1987, 218, 219; LG Berlin WM 1999, 329; Sternel, Mietrecht Aktuell, Aufl.
Nachtrag 1999, Abschnitt A Rn. 1055, IV Rn. 191, Arbeitsgruppe Bad Segeberg, Entscheidung vom 17: 10. 1999, Aktenzeichen 17a C 25/99) WuM 2000, 601-604 Ursachen für eine dauerhafte Störung des häuslichen Friedens können sein: Beschimpfungen gegen den Vermieter, die Mieter selbst, Lärmbelästigung, vor allem nachts, Sachbeschädigung, häufiges, intensives Belästigen, stetiges Missachten der Hausregeln, Mülldeponien im Stiegenhaus, etc.
Erkrankungen durch geisteskranke Mieter. Auch ein Mieter kann effektiv beendet werden, wenn er nicht für die Störung des häuslichen Friedens verantwortlich ist. Es gibt kein eigenes Versäumnis vor allem von geistig behinderten Bewohnern, die nicht für ihr krankheitsbedingtes Handeln verantwortlich gemacht werden können. Gerade in diesen Faellen muss der Mieter seine und die der anderen Mieter gegen die Belange des geistesgestörten Paechters abwaegen.
Der Gutachter stellt in einem der Urteile des BGH (Urteil vom 8.12.) weiter fest, dass im Fall der Durchführung eines Räumungsbefehls mit schwerwiegenden psychologischen Auswirkungen zu rechnen ist ("Selbstmordmöglichkeit, Essverweigerung, etc.). Dabei müssen die Belange des Eigentümers (und der anderen Mieter) hinter die Belange des Erkrankten zurückstehen.
Die Räumungsklage des Vermieters war in allen Fällen ergebnislos. Der BGH rät daher den Hausbesitzern in der Regel von der Beendigung geisteskranker oder schlichtweg kranker Mieter (z.B. Alkoholkrankheit) ab. Kaum zu glauben, dass ein Mediziner bestätigen wird, dass schwere psychische Beeinträchtigungen durch die Entlassung und Strafvollstreckung nicht zu befürchten sind.
Das wäre jedoch für eine gelungene Aufhebung und Durchsetzung notwendig. In diesem Zusammenhang ein Teil eines Urteils des Landgerichts Trier vom 21. Mai 2002, Rechtssache 8 C 49/02: Die Klageschrift ist unbegründet. Der als formell wirksam angenommene Rücktritt hat nicht zur Auflösung des Mietvertrages beigetragen, da keine wesentlichen Anhaltspunkte im Sinn von § 543 BGB angegeben wurden.
Die Vorlesung über die Störung des häuslichen Friedens durch lautstarke Hintergrundmusik ist substanzlos. Der Klagegrund legt nur einen Zeitpunkt fest, der bei der ersten Entlassung mehr als zwei und bei der Klageerhebung sieben Monaten zurückliegt. Auch zu diesem Zeitpunkt werden keine genauen Informationen über Zeitpunkt, Länge und Stärke der angeblichen Erkrankung gegeben.
Eine Kündigungserklärung muss daher präzise Informationen über die angeblichen Ruhestörungen im häuslichen Bereich beinhalten. Die von der Beendigung betroffenen Mieter müssen in jedem Fall in der Lage sein, die Richtigkeit der Behauptungen zu prüfen. des Landgerichts Berlin, Rechtssache 67 S 240/02; BayOblG München, Stand 1.12.1984, WuM 1985, 50).
Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen nach § 543 Abs. 3 BGB wegen Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis (hier: Störung des häuslichen Friedens) ist nicht statthaft, wenn für den Zeitraum zwischen Abmahnung und Beendigung keine weiteren Vertragsverletzungen vorlieg. München, Entscheidung vom 20. Juli 2002, Az.: 453 C 2056/02. Die unbefugte Weitervermietung kann den Mieter in besonders eingelagerten Sonderfällen zur außerordentlichen Beendigung des Mietvertrages ermächtigen.
Der Mieter hatte in einem von der Münchner Arbeitsgruppe beschlossenen Verfahren die Weitervermietung (fast die ganze Immobilie wurde hier untervermietet) über einen langen Zeitabschnitt abgelehnt. Der Mieter hatte diese Bestimmung unterlaufen. Ein vorheriges Mahnschreiben ist daher nicht notwendig (AG München, Urteile vom 30.09.2013, Az: 423 C 29146/12). Die genauen Fakten der AG München sind nicht bekannt, aber es hat den Anschein, dass der Mieter die ganze Immobilie dem Untervermieter allein zur Verfügung gestellt hat und auch dort - jedenfalls nicht mehr dauerhaft - gelebt hat.
Bei berechtigtem Weitervermietungsinteresse (Übertragung von Anteilen oder Zulassung eines Lebenspartners) kann der Mieter jedoch die Zustimmung des Vermieters einholen ("§ 553 BGB"). Im Regelfall ist der Eigentümer zur Bewilligung der Wohnung gezwungen. Bei berechtigtem Mieterinteresse ist eine Kündigung natürlich nicht möglich.
Vielmehr muss der Eigentümer dem (nachträglich) eingeholten Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung einräumen. Ein außerordentlicher Austritt kann nicht auf Vorkommnissen beruhen, die zum Kündigungszeitpunkt mehr als sechs Monate her sind. Eine wichtige Begründung im mietrechtlichen Sinn ( 543 Abs. 1 BGB) liegt vor, wenn durch das Verhalten der anderen Vertragspartei die Vertragserfüllung durch die Vernichtung der das Vertragsverhältnis begründenden Vertrauensbasis so stark beeinträchtigt wurde, dass sie der auflösenden Partei auch bei Anwendung eines strikten Standards nicht mehr zugemutet werden konnte.
Prinzipiell ist es auch möglich, wenn die Vertragsparteien in den Verträgen Begründungen enthalten, die eine außerordentliche Beendigung des Vertrages begründen sollen und damit zum Ausdruck brachten, dass sie dem verabredeten Grunde im Sinne der Angemessenheit der Fortführung des Vertrages eine wesentliche Rolle beizumessen haben. Allerdings ergibt sich aus der Aussage, dass ein vertragsgemäßer Verstoß vorliegt, nicht notwendigerweise, dass eine außerordentliche Beendigung aus diesem Grunde immer gerechtfertigt ist.
Andernfalls könnte die mietrechtliche Anforderung, dass nur ein bestimmter Kündigungsgrund in Relation zum konkreten Mietverhältnis eine außerordentliche Beendigung rechtfertigt, vollständig untergraben werden.
Zivilsenat des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.05.2003, Az.: 10 U 16/03 Der Mieter kann einen Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, wenn der Mieter trotz Abmahnung weiter einen Jagdhund in der Ferienwohnung hat. Vgl. dazu die Rechtssache 3b C 956/01 Wenn dadurch weder Mieter noch Zimmergenosse direkt benachteiligt werden, kann dies nach dem Mietrecht als Pflichtverletzung im Vertrauensverhältnis betrachtet werden.
Landgericht Trier, Entscheidung vom 22. April 2002, Rechtssache 8 C-49/02.