Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unregelmäßige Mietzahlung Kündigung
Irreguläre MietzinszahlungUnregelmässige Mietzahlung berechtigt zur ordentlichen Kündigung ohne Vorwarnung
Im Falle einer schuldhaften, "nicht unerheblichen" Verletzung des Vertrages durch unregelmäßige Mieten ( ( 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) bedarf die ordnungsgemäße Kündigung keiner vorherigen Mahnung. Der Mietpreis für eine Ferienwohnung betrug ca. 215,- Euro und 63,- Euro für die Betriebskosten, insgesamt 278,- Euro. Zu Beginn des Jahres 2003 hat die Vermieterin die Mieten um 72,00 EUR erhöht; Ende 2004 wurde den Vermietern eine Betriebskostenaufstellung für 2003 vorgelegt, die zu einer Steigerung der Anzahlungen auf 191,00 EUR geführt hat.
Der Angeklagte zahlte nur noch die bisherigen 278 Euro. Die Vermieterin hat den Mietvertrag am 16. Juni 2005 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bzw. fristgerecht wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Die Angeklagten haben erst seit Jänner 2006 die erhöhten Mietzinsen und den Vorschuss übertragen, aber nur "unter Vorbehalt". Es gilt die alternativ ausgesprochene ordentliche Kündigung. Bei ständiger verspäteter oder unvollständiger Zahlung des Mietzinses oder bei Zahlungsverzug mit zwei Mietzinsen und Nebenkosten kommt es zu einer schuldhaften, nicht unerheblichen Verletzung der Pflicht im Sinn von § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Diese Kündigung ist besonders effektiv, da eine Verwarnung des Antragsgegners gemäß 573 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht notwendig ist. Andererseits wird eine solche Kündigung in der Regel als Alternative zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist deklariert. Bei " nur " unpünktlicher oder unregelmäßiger Zahlung nach 543 BGB gilt jedoch eine vergebliche Mahnung (, ansonsten z.B. bei Kündigung wegen Verzuges mit zwei Monatsmieten).
Dies wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Nacherfüllung innerhalb der Nachfrist des § 569 BGB, wie in diesem Fall, nur die Kündigung ohne Fristsetzung auslöst. Die Gefährdung liegt jedoch nicht bei Beachtung der Kündigungsfristen vor, da der Bewohner mindestens drei Monaten Zeit hat, eine neue Unterkunft zu finden.
Aufhebung des Mietrechts Düsseldorf - unregelmäßige Mietzahlung
Wodurch ist Umständen ein Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung? Mit der Mietzahlung von unpünktlicher muss der Pächter grundsätzlich auf die Kündigung des Mietvertrages durch den Pächter zaehlen. Nur wenn die verspätete Mietzahlung zur Angewohnheit wird, ist eine Kündigung legitim. Der gewöhnliche Kündigung nach 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit gesetzlichem Kündigungsfrist geht von einer ânicht unerheblichen Pflichtverletzungâ aus:
Nach dreimonatiger Zahlung eines Mieters an "geringfügig verspätet", meldete der Hausherr den Mieters. Nachdem der Pächter zwei weitere Mal ebenso "geringfügig verspätet", erklärte der Hausherr sowohl das Außergewöhnliche ohne Vorankündigung als auch das Saubere Kündigung. Den Mietern wurde von den Richtern vorgehalten, dass die unpünktlichen Mieten nur mit "geringer temporaler Verzögerung" sowie der über einen kurzen zeitlichen Zeitraum von "wenigen Monaten" erfolgten.
Zudem hatte der Pächter seine Pflichten aus dem Pachtvertrag ordnungsgemäà zwölf Jahre lang erfüllt. Eine Verwarnung erhielt der Nutzer in diesem Falle nach Zahlung der Mietsumme an spät für viermonatig. Nach zweimaliger Zahlung von unpünktlich, kündigte der Eigentümer ohne Vorankündigung und alternativ pünktlich. Das Bezirksgericht Neuss als Oberlandesgericht und das Landesgericht Düsseldorf als Oberlandesgericht haben festgestellt, dass Kündigung Kündigung unangekündigt stattgefunden hat.
Die Vermieterin kann hier nicht mehr darauf vertrauen, dass die Mieterin ihr Zahlungsmoral ändere. Dabei hatte der Pächter die Pacht über einen Betrag von zehn Monate lang zwischen einem und drei Tagen an spät gezahlt. Dann erklärte schickte der Hausherr die sofortige Kündigung. Es wurde unterstrichen, dass ein Hauswirt grundsätzlich eine sofortige Kündigung mit wenigstens sechs verspätet bezahlten Mietpreisen ausrufen kann.
Darüber hatte der Pächter 12,00 â' zu wenig Vorauszahlung von Nebenkosten fÃ?r zehn Monaten gezahlt. Die Vermieterin hatte zweimal gewarnt. Anschließend hat er die Kündigung der Mietverhältnisses fristlos und alternativ die Kündigung fristgerecht ausgesprochen. Die AG Charlottenburg hat entschieden, dass es sich in jedem Fall um die richtige Kündigung rechtmäà handelt. Die Mieterin hat eine nicht unwesentliche Pflicht verletzt gemäà 573 (2) Nr. 1 BGB durch ihre fünf unpünktlichen Mietenzahlungen.