Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Anzeige wegen Mobbing
Bericht über MobbingSchikanen am Arbeitplatz? So können Sie sich jetzt verteidigen....
Im Folgenden haben wir die Rechtsansprüche aufgeführt, die Sie als Betroffener haben. Nach § 13 Abs. 1 AGG haben Arbeitnehmer das Recht, sich bei den Behörden des Betriebes, des Betriebes oder der Abteilung zu beklagen, wenn sie sich im Rahmen ihrer Beschäftigung durch den Unternehmer, seine Dienstvorgesetzten, andere Arbeitnehmer oder Dritte schikaniert sehen.
Darin sollen die Mobbing-Handlungen mit Zeit und Raum exakt beschrieben und Beweismittel angezeigt werden, etwa Emails oder Zeitzeugen. Die betreffende Person kann beweisen, dass dem Auftraggeber die Mobbingvorfälle bekannt waren. Daher wird empfohlen, ein sogenanntes Bullying Diary zu betreiben. Die Betroffenen können von ihrem Auftraggeber die Verhinderung von Mobbing fordern, indem sie entsprechende, notwendige und zweckdienliche Massnahmen ergreifen - zum Beispiel durch Warnung, Warnung, Durchführung, Übertragung oder Beendigung des Mobbings.
Welches der Massnahmen der Arbeitgeber durchführt, bleibt ihm überlassen. Allerdings kann der Mitarbeiter über einen Anwalt einen konkreten Vorschlag machen, um den Unternehmen unter Druck zu setzten. Die betreffende Person kann die Arbeit ohne Lohnausfall beenden, soweit dies zu ihrem Schutze vonnöten ist. Vorraussetzung des § 14 AGG ist, dass der Unternehmer keine oder nur unangemessene Massnahmen ergreift, um Mobbing am Arbeitsort zu verhindern.
Allerdings geht der Betreffende ein großes Wagnis ein: Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Bedingungen für ein Recht auf Leistungsverweigerung nicht vollständig erfüllt wurden, kann die Leistungsverweigerung zu einer außerordentlichen Beendigung des Vertrages und zu einer unangekündigten Beendigung des Vertrages mit dem Kunden des Kunden und zu einer unangekündigten Beendigung des Vertrages mit dem Kunden des Kunden oder mit dem Kunden des Kunden führen. s. o. Kann nachgewiesen werden, dass der Unternehmer nichts gegen Mobbing tut, kann ein Schadensersatzanspruch wegen Sorgfaltspflichtverletzung und/oder Organisationsverschulden entstehen.
Die Betroffenen können gegen reputationsschädigende oder -verletzende Aussagen gerichtlich durch Antrag auf Rücknahme und/oder Unterlassung mit Strafverfolgung durch den Betrüger vorgegangen werden. Darüber hinaus kann ein Strafverfahren gegen den Angreifer in Erwägung gezogen werden. In vielen Faellen verstoesst die Belaestigung auch gegen das Strafrecht. Die Betroffenen müssen mit Kontraindikationen wegen Beleidigung, Diffamierung oder falschem Verdacht kalkulieren.