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Minijob Regelung 2016
Die Minijob-Steuerung 2016Magazin 04/ 2016 Besser investieren:
MINIJOB 2017: Das wird sich im neuen Jahr ändern.
Die gesetzlichen Mindestlöhne steigen, das neue Flexibilitätsgesetz ist in Kraft und auch die Abgaben verändern sich. Neue Vorschriften für Mini-Jobber und Unternehmer gelten ab sofort ab 1. Jänner 2017. Nachdem der Minimallohn auf 8,84 EUR angepasst wurde, erreicht der Mini-Jobber bereits nach 50 Std. und 54 Min. die erlaubten 450 EUR pro angefangenen Wochen. Deshalb sollten Beschäftigte von Minijobs, die die monatlichen Verdienstgrenzen von 450 EUR ausschöpfen, ab dem 1. Januar 2017 bestehende Arbeitsplätze neu bewerten.
Weiterlesen: "Der Minimallohn wächst - 5 Prozentpunkte, die Mini-Jobber und Unternehmer wissen sollten". Der Abgabesatz für das Jahr 2017 liegt bei 0,09 vH. Der Beitrag für Arbeitgeberausgaben im Krankheitsfall (U1) wird ab dem ersten Januar 2017 von 1% auf 0,9% sinken. Die Erstattungsrate bleibt mit 80% konstant.
Ein neuer Beitrag muss nur dann vorgelegt werden, wenn sich die Lohnhöhe verändert. Bei verspätetem Eingang der Spenden werden Verspätungsgebühren erhoben. Rentner mit einem Minijob können ab dem ersten Januar 2017 einen Beitrag zur Pensionsversicherung leisten, um die Rentenhöhe zu erhöhen. Wie sich das neue Gesetz auf Mini-Jobs auswirken wird, können Sie hier nachlesen.
Auch für Mini-Jobs gilt das Flexirenten-Gesetz. In 2017 wird sv. net/online durch sv. net/standard abgelöscht. Wenn sv. net/online bis zum Stichtag 30.12.2016 deaktiviert ist, verwenden Sie jetzt sv. net/standard. Weil der Kalendermonat zu diesem Stichtag noch nicht beendet ist, kann der Endbetrag der Beiträge und damit der Gebühren für den entsprechenden Beteiligungsmonat noch nicht ermittelt werden.
Für Arbeitgeber gibt es zwei Möglichkeiten, Steuern festzulegen und zu bezahlen.
Minijob und Gleitzonen-Rechner 2016| AOK
Die Gleitzonensteuerung ist eingeschaltet, obwohl der auszuwertende Lohn unterhalb des Gleitzonenbereichs ist. Auf Grund der Übergangsvorschrift 2012/2013 kann für dieses Bruttolohn unter gewissen Voraussetzungen die Minijob- oder Gleitzonen-Regel angewendet werden. Das Vergütungsniveau bzw. die berechnete Gesamtvergütung ist außerhalb der Schiebezone.
Der Einsatz der Gleitzonensteuerung wurde eingeschaltet, obwohl die zu beurteilende Vergütung unterhalb des Gleitzonenbereichs ist. Auf Grund der Übergangsvorschrift 2012/2013 kann für dieses Bruttolohn unter gewissen Voraussetzungen die Minijob- oder Gleitzonen-Regel angewendet werden. Das Vergütungsniveau bzw. die berechnete Gesamtvergütung ist außerhalb der Schiebezone. Für Minijob und Schiebezone können keine weiteren Informationen eingegeben werden.
Wenn Sie Teilbezüge oder Mehrfachbeschäftigungen innerhalb der Schiebezone berücksichtigen wollen, verwenden Sie dazu unseren Mini-Job/Gleitzone Rechner. Einen Überblick über die Einsparungen der Mitarbeiter durch den Einsatz des Gleitzones gibt Ihnen auch der Minijob/Gleitzone Rechner. Der Einsatz der Gleitzonensteuerung wurde eingeschaltet, obwohl die zu beurteilende Vergütung unterhalb des Gleitzonenbereichs ist. Die Minijob-Regel gilt nicht für Mitarbeiter im Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung (Auszubildende, Praktikanten).
Ausgeschlossen von den Minijob-Bestimmungen sind: Vor dem 1.1.2013 angenommene Mini-Jobs sind von der Rentenversicherung befreit, wenn das Gehalt die bisherige Einkommensgrenze von 400 Euro nicht überschreitet und auf die Freiheit der Rentenversicherung nicht verzichtet wurde. Eine Beschäftigung im Gehaltsbereich von EUR 400,01 bis EUR 450,00, die 2013 aufgenommen wurde, beendet die Sozialversicherungsverpflichtung zum 31.12.2014. Ab 1.1.2015 sind diese Arbeitsplätze als Mini-Jobs zu werten.
Bei der Pensionsversicherung bleibt die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung nach den Vorschriften für Mini-Jobs bestehen; es gibt auch die Befreiungsmöglichkeit von der Verpflichtung zum Abschluss einer Pensionsversicherung. Die folgenden Personenkreise sind von den Sonderregelungen zur Berechnung der Beiträge in der Schiebezone von 450,01 bis 850,00 EUR ausgenommen: In der Ausbildung befindliche Mitarbeiter (Auszubildende und Praktikanten), Mitarbeiter, für die das fiktive Gehalt zur Berechnung der Beiträge verwendet wird, bei Teilpensionierungen oder anderen Gleitzeitvereinbarungen, bei denen nur der verminderte Lohn in die Gleitphase eintritt, Person, etc,
für Reintegrationsmaßnahmen nach einer Erwerbsunfähigkeit, versicherbare Mitarbeiter, die regelmässig mehr als 850 EUR einnehmen und deren Vergütung nur aufgrund von kurzzeitiger Arbeit oder in der Bauwirtschaft aufgrund schlechter Witterung so weit gekürzt wird, dass die effektiv erreichte Vergütung die Obergrenze der Gleitzonen übersteigt. Nähere Angaben finden Sie im Rundbrief zur Beschäftigung in der Schiebezone.
Für Aktivitäten in der Gleiterzone benutzen Sie auch unseren Zonenrechner. Der Einsatz der Gleitzonensteuerung wurde eingeschaltet, obwohl die zu beurteilende Vergütung unterhalb des Gleitzonenbereichs ist. In diesem Falle verlangt die Umsetzung der Gleitzonenverordnung, dass die reguläre Vergütung (im Durchschnitt) im Bereich von 450,01 und 850 EUR liegen muss.
Die Sonderregelungen für die Berechnung der Beiträge in der Gleitstrecke gelten nicht für Auszubildende, PraktikantInnen und TeilnehmerInnen an Doppelstudium. Das Gleiche trifft auch auf die Teilnahme am Sozial- oder Ökologischen Freiwilligenjahr und am Freiwilligendienst des Bundes sowie in Sonderfällen auf Menschen zu, deren Entgelt aufgrund von Teilruhestand, flexiblen Arbeitszeitregelungen oder im Zuge von Kurz- oder Reintegrationsmaßnahmen gekürzt wird.
Im Jahr 2013 wurde die Gleitzonenverordnung für die bestehenden Arbeitsplätze mit einer Vergütung zwischen 800,01 Euro und 850 Euro nicht angewendet. Haben die betreffenden Arbeitnehmer bis zum 31.12.2014 die Anwendbarkeit der Gleitzonenverordnung nicht angemeldet, werden die Beiträge auf der Grundlage des effektiven Entgelts berechnet. Nähere Angaben finden Sie im Rundbrief zu den Versicherungs-, Beitrags- und Melderechten für die Beschäftigung in der Schiebezone.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer in allen Versicherungssparten Beitragszahlungen leisten müssen.