Vertragsstrafe Unterlassungserklärung Höhe

Unterlassungserklärung Betrag

((siehe Bindungsfrist); in Verträgen zwischen Kaufleuten; in Unterlassungserklärungen mit strafrechtlicher Verfolgung (siehe Vorsicht). Eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel ist mit dem Inhalt möglich, dass eine IHK die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt? keine Unterlassungserklärung vorzeitig oder selbständig.

Wenn eine Vertragsstrafe angemessen ist, kann sie kaum abstrakt gesagt werden. Was muss die Vertragsstrafe sein?

Gewisse Strafe

Ist in der Unterlassungsvereinbarung eine konkrete Vertragsstrafe vereinbart, ist diese zu bezahlen. Für Unternehmer besteht nur dann eine Ausnahmeregelung, wenn die Vertragspartner auf die Geltung des § 348 HGB verzichtet haben. Bei einem Verstoß besteht die Gefahr, dass die Vertragsstrafe gemäß § 343 HGB gemindert wird. Andernfalls kann in außergewöhnlichen Fällen eine Minderung einer Vielzahl von Konventionalstrafen nach 242 BGB in Erwägung gezogen werden, wobei die Höhe der verfallenen Konventionalstrafen in einem außergewöhnlichen Verhältnis zur Zuwiderhandlung steht.

Die Minderung der Vertragsstrafe wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 343 BGB ist nach 348 HGB ausgenommen. Danach kann eine Vertragsstrafe nach § 343 BGB, die ein Unternehmer im Geschäftsverkehr zugesagt hat, nicht ermäßigt werden. In besonders gespeicherten FÃ?llen schlieÃ?t dies jedoch die Möglichkeit einer Minderung gemÃ?Ã? Â 242 BGB auch im Falle einer von einem Handelskaufmann Ã?bernommenen Vertragsstrafe nicht aus.

Eine gerichtliche Kürzung der Vertragsstrafe auf ein geeignetes Niveau ist nach § 343 BGB vorgesehen, dessen Geltung nach 348 HGB derzeit nicht möglich ist. Die Vertragsstrafe ist stattdessen nur insoweit zu mindern, als der Wert im Einzelnen nach dem Prinzip von Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten noch akzeptiert werden kann.

Die Angabe zur Ermittlung des Betrags kann hierbei das Zweifache der nach 343 BGB geschuldeten Vertragsstrafe betragen. Der Sonderfall betraf die Anforderung einer Vertragsstrafe von 53 Mio. EUR für den Vertrieb von 7000 Warmkissen. Als weitere (stumpfe) Abwehrmittel gegen die Zahlungsverpflichtung der Vertragsstrafe gelten der Missbrauch von Rechten und das schuldhafte Verhalten bei Vertragsabschluss.

Im Falle einer Unterlassungserklärung, die es dem einstweiligen Verfügungsberechtigten überläßt, die Höhe der Vertragsstrafe zu ermitteln (sog. Hamburgischer Brauch), ergibt sich die Fragestellung, wie viel eine Vertragsstrafe nach der Verletzung verlangt werden kann. Hat eine Vertragspartei die Erfüllung zu beurteilen, so ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass die Rückstellung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzusehen ist.

b) Die Feststellung geschieht durch Deklaration gegenüber dem anderen Teil. Ist die Rückstellung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bilden, so ist sie für den anderen Teil nur dann bindend, wenn sie dem Eigenkapital gleichkommt. Ist dies nicht der Fall, so wird die Regelung durch Entscheidung erlassen; das selbe trifft zu, wenn sich die Regelung verspätet.

Die Vertragsstrafe muss unter Berücksichtigung mehrerer Gesichtspunkte festgelegt werden, die im Wesentlichen mit den für die Festsetzung der Höhe einer Geldbuße im Fall eines Verstosses gegen ein richterliches Verbot geltenden Maßstäben übereinstimmen. Hierzu zählen die Natur und Grösse des Geschädigten, die Höhe und das Ausmass der Begehung, die Gefahr für den Kreditgeber, das Schuldgefühl des Rechtsverletzers und sein Recht auf weitere ähnliche Handlungen.

Dabei ist jedoch auch zu beachten, dass die Vertragsstrafe auch die Aufgabe der Pauschalentschädigung hat. Sie hängt bei der Beurteilung der Vertragsstrafe in erster Linie von der Sanktionierung der Vertragsstrafe und ihrer Aufgabe, weitere Verstöße zu verhindern, von der Höhe und dem Umfang der Verletzung und ihrer Gefahr für den Kreditgeber, vom Schuld des Zuwiderhandelnden und von der Wirksamkeit der Vertragsstrafe als Pauschalschaden ab.

Darüber hinaus: Im Einzelnen können auch Überlegungen der Vertragsparteien oder einer von ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vorlagevereinbarung von Belang sein, um nach pflichtgemäßem Ermessen der Gläubiger eine Vertragsstrafe zu bestimmen, die durch die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung zur Unterlassung verwirkt wird. Bei der Fairness-Kontrolle ist zu berücksichtigen, dass nach wettbewerbswidrigen Zuwiderhandlungen abgegebene Unterlassungserklärungen neben dem pauschalen Schadensersatz für künftige Zuwiderhandlungen vor allem dazu da sind, den Unterlassungspflichtigen zur Erfüllung der von ihm zugesagten Unterlassungspflichten zu bringen, um weitere Zuwiderhandlungen wegen der zugesagten Bestrafung zu vermeiden.

Die Vertragsstrafe muss daher so hoch sein, dass eine Verletzung für den Rechtsverletzer unrentabel ist. Wie hoch eine Vertragsstrafe sein muss, um diese Aufgabe zu erfüllen, kann nicht generell beantwortet werden, sondern immer nur unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalles. Schweregrad und Umfang der Straftat, die Gefahr für den Schuldner, das Fehlverhalten des Rechtsverletzers sowie Typ und Grösse des Schuldnerunternehmens sind zu berücksichtigen (BGH GRUR 2014, 595 - Vertragstrafenklausel; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 12 Rn.139 m.w.N.).

Wie hoch die Vertragsstrafe ist, richtet sich nach der Unternehmensart und -grösse, dem Umsatzvolumen und dem eventuellen Ertrag, der Höhe und dem Umfang der Rechtsverletzung, ihrer Gefahr für den Schuldner, dem Versäumnis des Rechtsverletzers, seinem Recht auf weitere ähnliche Verletzungshandlungen, aber auch nach dem später auch im Rahmen der Rechtsverletzung aufgezeigten Verletzer.

Wenn die Höhe der Vertragsstrafe.... ermittelt wird (Hamburger Brauch), ist neben der Sanktionstätigkeit (Köhler/Bornkamm, UWG, 12 Rn. 139 m.w.N.) auch deren pauschale Schadensfunktion maßgebend. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich auch nach dem Unternehmen des Antragsgegners. Entscheidend sind die Ernsthaftigkeit und das Ausmass der Verletzung, ihre Gefahr für den Schuldner und das Fehlverhalten des Rechtsverletzers.

Die Vertragsstrafe wirkt nur dann hinreichend abschreckend, wenn sie die Vorzüge, die der Rechtsverletzer aus seinem vertragswidrigem Verhalten ziehen kann, klar übersteigt. Als untergeordnet gilt die Vertragsstrafe als pauschaler Schadensersatz. Dies gilt auch, wenn der Schuldner die für die Verletzung nach § 315 Abs. 1 BGB geeignete Sanktion festsetzen kann und das zuständige Gericht nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB die Ordnungsmäßigkeit zu prüfen hat.

Das Billigkeitsrecht und die Zweckmäßigkeit einer verfallenen Vertragsstrafe werden auf der Grundlage aller im Einzelfall vorliegenden Sachverhalte unter Beachtung der vorgenannten Aspekte bestimmt. Neben der Unternehmensart und -grösse sind der Umfang und die Höhe des Umsatzes und des Gewinns, die Höhe und das Ausmass der Verletzung, die Gefahr für den Schuldner und das Schuldgefühl des Schuldners wichtig für die Ermittlung einer nach pflichtgemäßem Ermessen verfallenen Vertragsstrafe (BGH, Urt.v.).

30.9. 1993, I ZR 54/91 - Beurteilung von Vertragsstrafen; UWG, 12 Rn. 1.139 BGB (Bornkamm in Köhler/Bornkamm). Sollte der Unterhaltspflichtige mit der Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe nicht übereinstimmen, können Kreditgeber und Debitoren eine richterliche Aufklärung einleiten. Zuerst muss das Landgericht überprüfen, ob die Vertragsstrafe noch im Bereich des Eigenkapitals liegt.

Ist er der Meinung, darf er die Vorschrift nicht abändern. Ist sie der Ansicht, dass die Grenzwerte des angemessenen Ermessensspielraums übertroffen wurden, kann sie die Vertragsstrafe selbst festlegen. Der Vertragspartner, der die Regelung nach 315 Abs. 1 BGB zu treffen hat, hat dies nach pflichtgemäßem Ermessen vorzusehen.

Der Bestimmungsberechtigte hat einen Beurteilungsspielraum; die Regelung ist vom Richter nur dann zu vertreten, wenn die in § 315 Abs. 3 BGB festgelegten Grenzwerte - bezogen auf das Eigenkapital - übertroffen werden, auch wenn das zuständige Gericht eine andere Feststellung für richtig erachtet.

Eine Vertragsstrafe ist nicht ungerecht, nur weil das Gesetz eine andere Vertragsstrafe für hinreichend oder zweckmäßig hält. Dabei hat sich das Landgericht mit den Voraussetzungen für die Billigkeitsprüfung, wie z. B. Schweregrad und Umfang der Straftat, Gefahr für den Schuldner, Schuld des Zuwiderhandelnden und dessen Interessen an weiteren ähnlichen Handlungen und der Rolle der Vertragsstrafe als pauschaler Schadenersatz zu befassen (vgl. BGH GRUR 1994, 146, 147 f. = WRP 1994, 94 - Vertragsstrafebesessung).

Dies gilt jedoch nicht für Vertragsstrafenansprüche, so dass 288 Abs. 1 BGB und ein Zinssatz von 5% über dem Basiszins bestehen bleiben. Zahlungsansprüche im Sinn von 288 Abs. 2 BGB sind nur solche Ansprüche zu begreifen, die auf die Bezahlung einer Vergütung als Entgelt für die geleistete oder vom Zahlungsempfänger zu leistende Dienstleistung abzielen (vgl. BGH, Urt. v. 21.4. 2010, XII ZR 10/08).

Forderungen aus einem Vertragsstrafenversprechen und Forderungen auf Ersatz von Mahnkosten ( (BGH, NJW 2010, 1872 Rn. 24) sind nicht als Zahlungsansprüche zu betrachten. Die Zinsforderung resultiert in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Forderung aus einem Vertragsstrafenversprechen ist kein Zahlungsanspruch im Sinn von § 288 Abs. 2 BGB.

Mehr zum Thema