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Steuerschulden bei Privatinsolvenz
Verbindlichkeiten aus Steuern bei PrivatinsolvenzBefreiung von der Restschuld für Steuerverbindlichkeiten
Die Steuerschulden werden vom Recht gleichberechtigt mit allen anderen Forderungen betrachtet - so bekommen Sie auch nach dem Konkurs eine Befreiung von der Restschuld. Ja, Steuerschulden werden wie alle anderen Forderungen betrachtet, d.h. Sie bekommen auch die Restschuldenbefreiung für Steuerschulden. Das Prinzip der Restschuldenbefreiung für alle Steuerarten, einschließlich nachschüssiger Mehrwertsteuern, Lohnsteuer, Einkommensteuer etc.
Auch ein Urteil wegen eines Steuerdelikts wie z. B. Steuerflucht schließt die Befreiung von der Restschuld nicht aus. Die Geldbuße muss bezahlt werden, nicht aber die Steuerrückstände, die das strafrechtliche Verfahren auslösten. Haben Sie eine Steuererklärung eingereicht, müssen Sie dies auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens tun, sonst haben Sie Probleme mit Ihrem Konkursverwalter. Etwaige Steuererstattungen werden vom Verwalter eingezogen, jedoch nur solange das tatsächliche Konkursverfahren anhängig ist. Sie haben Anspruch auf die Steuerrückerstattung während der Dauer des ordnungsgemäßen Verhaltens.
Bei Vorliegen von Steuerschulden kann das Steueramt allfällige Steuerrückerstattungen über die gesamte Dauer von sechs Jahren mit den Verbindlichkeiten aufrechnen, d.h. zurückhalten.
Steuerverbindlichkeiten in der Zahlungsunfähigkeit, besonders im Hinblick auf die Befreiung von Restschulden
Ursprünglich unterlagen Steuerverbindlichkeiten in der Privatinsolvenz nach der alten Gesetzeslage grundsätzlich der Befreiung von der Restschuld. Dementsprechend entfällt die Steuerpflicht bei Verbraucher- oder Insolvenz. Bedingung für die Befreiung von der Restschuld war, dass die Steuerumgehung mehr als drei Jahre vor Antragstellung eintrat. Gemäß der Bestimmung des 290 I Nr. 2 der Verordnung kann die Befreiung von der Restschuld verweigert werden, wenn der Gläubiger in den drei Jahren vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem Antrag entweder mutwillig oder schwerwiegend unrichtig über seine Vermögensverhältnisse informiert hat.
Das völlige Fehlen einer Steuererklärung ist keine Fehlinformation. Allerdings wurde die Befreiung von der Restschuld nun umgestellt. Diese Neuregelung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, so dass, wenn der Antrag nicht vor dem 1. Juli 2014 eingereicht wurde, die Neufassung des 302 des § 302 der Verordnung auftritt. Gemäß der korrespondierenden Bestimmung der Konkursordnung wird die verbleibende Schuldenbefreiung dann verweigert, "wenn der Gläubiger gemäß 370, 373 oder 374 der Steuergesetzgebung (Neufassung des 302 InsO) wegen einer damit in Verbindung stehenden Steuerdelikte (Steuerhinterziehung) endgültig und unwiderruflich überführt worden ist".
Die Befreiung von der Restschuldenbefreiung gilt für alle Arten von Steuern. Ein Weg, um auf die drohende Verweigerung der Befreiung von der Restschuld zu antworten, wenn die rechtliche Situation angemessen ist.