Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unaufgeforderte Werbung
Unerwünschte WerbungAb wann ist unerwünschte Werbung zulässig?
Gehörst du auch zu denen, die es am Tag ganz in Ordnung haben, ganz normal zu telefonieren, aber am Abend, wenn die Türklingel läutet und die Frau von der Marktforschungsabteilung an der Reihe ist, schrecklich verärgert sind? Die Herausgeberin möchte den Abonnent ermutigen, das Abonnement zu kündigen, den Werbevertrag fortzuführen; vielleicht will sie nur wissen, was die Kündigungsgründe für den Leser/Kunden waren.
Doch - auch das gehöre dazu, sollte das Foto komplett sein - ist derjenige, der als Unternehmer über Tag nichts davon erfährt, seine Kundschaft ungebeten zu nennen oder ihnen ebenfalls ungebetene Emails zu senden - heftig entrüstet, wenn er am Abend zum dritten Mal zu Haus zum telefonieren läuft und bestimmen muss, dass man ihm etwas verkauft, ihn nach seiner Kundschaft befragt oder für eine Marktumfrage interviewt.
In Wirklichkeit geht es jedoch um ein Verbot, das diejenigen stören kann, die daran gehindert werden, ihre Kundschaft lediglich zu erreichen, und diejenigen, die ohne Erlaubnis gerufen werden. Schließlich kann der Publisher seinen Nutzern und Werbekunden ungefragt schreiben, auch wenn das Auftragsverhältnis bereits erloschen ist. Die elektronische Korrespondenz hingegen wird unverzüglich eingestellt, wenn eine Werbe-E-Mail ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis an einen Adressaten gesendet werden soll (oder die komplizierten Ausnahmesituationen des § 7 Abs. 3 UWG nicht rechtmäßig eingreifen können).
Um es ganz klar zu sagen: Der Ansatz der semantischen Kunstakrobatik, Geschäftsbriefe (oder Telefonate) in nicht werbende und damit auch erlaubte Tätigkeiten ohne Zustimmung umzudeuten, greift meist nicht. Das Gericht geht davon aus (nicht ganz lebensfremd), dass der "Zugang" eines Unternehmens (Verlages) zu seinen jetzigen, früheren oder potentiellen Abnehmern immer geschäftlich und damit unweigerlich auch werblicher Art ist.
In der E-Mail kann man eine schöne Menschengeste erkennen, in der der Herausgeber treue Kunden oder gute Inserenten zu ihrem runden Geburtstag beglückwünscht, aber die Werbung ist es immer noch. Die gesetzliche Klassifizierung kommerzieller Telefonate - zumindest soweit kommerzielle Teilnehmer oder Werbekunden aufgerufen werden - reicht von der weiteren zulässigen Versendung auch unaufgeforderter Werbesendungen bis hin zum allgemeinen Versandverbot elektronischer Werbesendungen an Adressaten ohne explizite Zustimmung.
Auch hier genügt die vermutete Zustimmung. Entscheidend ist jedoch nicht, was der betreffende Verlagsangestellte, der den Zuhörer erreicht, für den Anrufer noch für sinnvoll hält, sondern es muss aus Sicht des Abonnenten/Inserenten geprüft werden, ob es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Werbeanruf mit dem jeweiligen jetzigen inhaltlichen Gehalt geduldet werden sollte.
So lange das vertragliche Verhältnis zum Auftraggeber existiert, sind vertragliche Abrufe auch ohne ausdrückliches Einverständnis nicht kritisch. Wenn der ( "Abonnement/Werbung") abgeschlossen und nicht nur vom Auftraggeber erneuert wurde, ist klar, dass der Auftraggeber im Moment nicht mit dem Herausgeber kooperieren will und somit keine Werbeaufrufe anstrebt.
Das Motto "Einmal Kundin, immer Kunde" klingt gut, rechtfertigt aber nicht den Werbeanruf nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Bei einem neuen Preisangebot, neuen Konditionen und wenn das Preisangebot zu den Geschäftsaktivitäten des ehemaligen Auftraggebers paßt, ist der Werbeanruf berechtigt.