Verstoß gegen Uwg

Verletzung von Uwg

der Täter hat Anspruch auf Erstattung durch den Staat. Ein unlauterer Wettbewerb liegt vor, wenn das Verhalten von Unternehmen und Organisationen im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt. Unter dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ("Wettbewerbsrecht")? im engeren Sinne ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstehen. Sprung zu Wie kann ein Wettbewerbsverstoß erkannt werden?

UWG ( "Gesetz gegen den unfairen Wettbewerb")

In den vergangenen Jahren hat das UWG mehrere tiefgreifende Veränderungen durchlaufen. Als unlautere Geschäftspraktiken gelten heute nicht mehr nur die Werbemaßnahmen im Voraus eines eventuellen Vertragsabschlusses, sondern auch alle Maßnahmen und Versäumnisse vor und nach Vertragsabschluss im Zusammenhang mit der Verkaufsförderung, dem Vertrieb oder der Auslieferung eines Produktes oder einer Leistung.

Zu beachten ist auch, dass die in der so genannten "Schwarzen Liste" (= Anlage zu 3 Abs. 3 UWG) enthaltene Geschäftstätigkeit grundsätzlich nicht zulässig ist, während bei dem in den nachfolgenden Abs chnitten ausführlicher beschriebenen Verhalten zunächst ein Richter zu beurteilen hat, ob im konkreten Fall eine nicht nur unerhebliche Verletzung des Wettbewerbs vorlag.

Jegliche Werbemaßnahmen, die die freie Entscheidung des Empfängers beeinträchtigen, sind generell verboten. Spezielle Verkaufsaktionen können nach dieser Bestimmung ungerecht sein, wenn das Gebot nur für einen sehr begrenzten Zeitabschnitt ("wenige Stunden") gültig ist. Das betrifft vor allem die Bewerbung von langlebigen und teuren Gütern. Eine gängige Anwendung dieser Bestimmung ist die Bewerbung von Telekommunikations- oder Multimediadiensten, bei denen Jugendliche die damit verbundenen Kosten nicht vorhersehen können.

Der wahre "Klassiker" des Wettbewerbsrechts: Sie muss nicht nur "wahr" sein, sondern auch "klar", d.h. sie muss die Voraussetzungen für die Nutzung des Angebotes deutlich machen. Es ist ungerecht, unrichtige und reputationsschädigende Fakten über Konkurrenzprodukte oder über die Persönlichkeit oder das Geschäft eines Konkurrenten zu verbreitet, d.h. zu sagen, dass ein Konkurrent die von ihm angebotene Ware nicht legal gekauft hat, dass Mitarbeiter im Betrieb eines Konkurrenten schlecht betreut werden oder dass Umweltschutzvorschriften nicht eingehalten werden.

5 Abs. 1 UWG listet 7 Gruppen von irreführenden Geschäftshandlungen auf, die nachteilig sind. Falsche Informationen über die wesentlichen Eigenschaften einer Sache oder Leistung, über den Grund für einen Verkauf, über den Kaufpreis oder über den Erbringer selbst. Das heißt, dass z.B. die Informationen in der Anzeige für Sonderverkäufe stimmen und einer Überprüfung widerstehen müssen.

In der bereits erwähnten "Schwarzen Liste" des UWG wird in seiner Ziffer 5 davon ausgegangen, dass die Vorratshaltung des Lieferanten für wenigstens zwei Tage ausreichend sein sollte. Im Falle von besonderen Umständen und einem diesbezüglichen Verweis in der Anzeige (z.B. "Einzelstücke" oder "Reststücke") kann ein vorzeitiger Verkauf aber auch frei von wettbewerbsrechtlichen Bedenken sein.

5a (2) Das UWG schreibt vor, dass auch die Zurückhaltung wesentlicher Daten ungerecht ist, da dies beispielsweise die Einkaufsentscheidung eines nicht vollständig aufgeklärten Käufers erheblich beeinflussen kann. In § 5a (3) führt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einige wichtige Hinweise an, darunter u. a. die Angabe der wichtigsten Eigenschaften eines Produkts oder einer Leistung, die Angabe von Firma und Adresse, Preisinformationen, Fracht- und Versandkosten, Zahlungs- und Lieferfristen sowie Hinweise zu Widerrufs- und Widerrufsrechten.

Vergleichswerbung - also solche, die einen Wettbewerber oder dessen Waren und/oder Leistungen identifiziert - ist nach 6 UWG erlaubt. Voraussetzung dafür ist, dass die vergleichbaren Waren oder Leistungen verglichen werden (d.h. der berühmte Preisvergleich von Apfel und Birne ist ungerecht), dass sich der Preisvergleich auf die wesentlichen, überprüfbaren und "typischen" Merkmale bzw. den Kaufpreis beziehen und dass der Preisvergleich keine Verwechslungsgefahr unter den Lieferanten beinhaltet.

Außerdem darf die Vergleichswerbung die Wertsteigerung des Konkurrenten nicht ausnutzen oder beeinträchtigen und die Leistung oder den Konkurrenten nicht mindern. Grundsätzlich gilt in 7 Abs. 1 UWG: Werben gegen den erkannten Willen des Adressaten ist wettbewerbsfeindlich. Dazu zählt beispielsweise auch die Beachtung eines Hinweises auf dem Postkasten "Bitte keine Werbebotschaften aufgeben".

Die unaufgeforderte Bewerbung über sogenannte Telekommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail, SMS) ist sehr umständlich. Jedoch kann ein Unternehmen die von ihm im Rahmen des Verkaufs eines Produktes oder einer Leistung erhaltene E-Mail-Anschrift auch für die direkte Bewerbung seiner eigenen gleichartigen Erzeugnisse verwenden - zumindest solange der Auftraggeber der zukünftigen Versendung von Werbemitteln nicht explizit widerspricht. 3.

Die Klage geht von einem absichtlichen Verstoß gegen 3 oder 7 UWG sowie von einem Gewinn auf Rechnung einer großen Zahl von Kunden aus. Bisher nicht in das UWG aufgenommen wurde die sogenannte "schwarze Liste". Es handelt sich um 30 ausdrücklich genannte Geschäftshandlungen, die immer als nicht zulässig zu betrachten sind (sog. "per se Verbote").

Ein Beispiel: Auch wenn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bisher keine solche ausdrückliche Aufstellung von Wettbewerbsverstößen enthält, war die überwiegende Mehrheit der in der "schwarzen Liste" aufgeführten Verfahrensgruppen bereits in der Geschichte aufgrund der ständigen gerichtlichen Auseinandersetzung als ungerecht bekannt. Daher muss nicht davon auszugehen sein, dass die alleinige Aufnahme der "schwarzen Liste" zu ganz neuen Standards im Kartellrecht führen wird.

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