104a Urhg

106a Urheberrecht

Das für die örtliche Zuständigkeit erforderliche Gewerbe (§ 104a UrhG) erfordert keine Gewinnabsicht. 104a UrhG ist daher nicht anwendbar, sondern § 32 ZPO, wonach das Gericht, in dessen Bezirk die (unerlaubte) Handlung begangen wurde, zuständig ist. Die Sondervorschrift des § 104a UrhG ist bei Klagen gegen eine natürliche Person wegen Urheberrechtsstreitigkeiten zu beachten. Landesgericht Frankfurt am Main (2-06 S 2/13): § 97a Abs. 2 UrhG (a.

Der neue § 104a UrhG ist noch nicht überall angekommen.

104a UrhG Gerichtsstand

Tip: Tragen Sie bei der Suche eine Dateinummer oder ein Dessert ein. Neuer Suchbegriff: (1) 1Für Ansprüche bei Urheberrechtsstreitigkeiten gegen eine natürliche Personen, die nach diesem Recht geschützte arbeitet oder andere nach diesem Recht geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerblichen oder selbständige professionellen Tätigkeit, das ist ausschließlich zuständig, in deren Gebiet diese Personen ihren Wohnort zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage haben, in Abwesenheit eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort.

2 Hat der Angeklagte weder einen Sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Land, ist das zuständige Amtsgericht zuständig zuständig.

104a UrhG - Einzelner Standard

Bei Urheberrechtsstreitigkeiten gegen eine natürliche, die nach diesem Recht geschützte arbeitet oder andere nach diesem Recht geschützte Schutzgegenstände nutzt nicht für ihren kommerziellen oder selbständige professionellen Tätigkeit, ist das ausschließliche Gerichtsstand zuständig, in dessen Gebiet diese Personen zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage ihren Sitz haben, sofern sie nicht ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.

Hat der Angeklagte weder ein Domizil noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Land, ist das zuständige Gerichtsgebäude zuständig, in welchem Bereich die Klage erhoben wird.

Gerichtsstand nach 104a UrhG für Filesharing-Fälle?

Anwalt Jens Ferner berichtete über eine laufende Rechtsprechung des Landgerichts Köln, in der das Gericht den exklusiven Zuständigkeitsbereich am Firmensitz des Rechtsverletzers gemäß 104a Abs. 1 UrhG (LG Köln, Urt. v. 6.5. 2015-14 O 123/14) im Falle des File-Sharing eines neuen Computerspieles zurückgewiesen hat. 104a UrhG wurde im Zuge des Rechts gegen fragwürdige Geschäfte erlassen.

104a Abs. 1 UrhG lautet: 1 ) Wenn eine juristische Person, die nach diesem Recht oder einem anderen nach diesem Recht geschützten Gegenstand keine nach diesem Recht geschützten Arbeiten für ihre gewerbsmäßige oder selbstständige Erwerbstätigkeit benutzt, das einzige zuständige Gericht ist, in dessen Amtsbezirk diese Personen zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage ihren Sitz oder, in dessen Abwesenheit, ihren ständigen Aufenthaltsort haben, gegen sie Klage erhoben wird.

Der Begriff "gewerbliche oder selbstständige Erwerbstätigkeit " ist hier ein Problem. Ist dies der Fall, findet 104a Abs. 1 UrhG keine Anwendung und entsprechend gilt der generelle Gerichtstand gemäß § 32 ZPO. Der Landgericht Köln schreibt: "Das Recht beinhaltet keine Definition dessen, was eine wirtschaftliche Betätigung in diesem Sinn darstellt.

So hat der Gesetzgeber keinen formellen Ausgangspunkt für die Festlegung des wirtschaftlichen Charakters festgelegt, d.h. dass eine wirtschaftliche Betätigung nur bei der Handelsregistereintragung zulässig sein soll. 9b ) Es hängt also von der Differenzierung im konkreten Fall ab, ob das verletzende Handeln "für", d.h. im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder freiberuflichen Erwerbstätigkeit, zu betrachten ist, oder ob das Handeln selbst als gewerbsmäßig zu betrachten ist.

Weil nach dem Gesetzestext bereits eine geringe kaufmännische Nebenbeschäftigung zum Ausschluss des Anwendungsbereichs des 104a UrhG genügt, ist die Einschätzung, wie das eigentliche Tun des Angeklagten einzustufen ist, also ob es sich um eine reine Privatbeschäftigung oder eine (bereits) kaufmännische Betätigung handelt, mitentscheidend. 10 Eine dem Privatsektor als Ausgangsbasis zuordenbare Aktivität ist als kommerzielle Aktivität zu betrachten, wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, der dem eines Unternehmers (bereits) gleichwertig ist.

Verkauft eine Privatperson beispielsweise Artikel über die eBay-Verkaufsplattform oder vergleichbare Möglichkeiten, wird dies in der Regel als Privatverkauf für einzelne Artikel und damit als Privataktivität angesehen. Verkauft die natÃ?rliche Persönlichkeit jedoch mehrere identische Waren, vor allem wenn sie Neuware und in der Originalverpackung sind, deutet dies darauf hin, dass bereits von einer kommerziellen TÃ?tigkeit - eventuell sogar erst am Anfang - ausgegangen werden kann, wodurch dies im EinzelfÃ?lle und andere Faktoren wie eine groÃ?e Zahl von AuftrÃ?

11 Diese Beurteilung steht im Zusammenhang mit der Absicht des Gesetzes, den Geltungsbereich des 104a UrhG auf das private Handeln natürlicher Personen zu begrenzen. "Meiner Meinung nach schränkt dies den Geltungsbereich des § 104a Abs. 1 UrhG zu sehr ein. Für die Interpretation des 104a Abs. 1 UrhG ist sowohl die historische als auch die teleologische Interpretation von besonderer Wichtigkeit.

Es ging also gerade darum, einen exklusiven Zuständigkeitsbereich am Tatort des Rechtsverletzers zu begründen und damit eine Gleichstellung zwischen dem Mahner und dem Mahner herbeizuführen (Fromm/Nordemann, UrhG, elfte Auflage 2014, § 104a Rn. 3). Schließlich war das Recht gegen zweifelhafte Wirtschaftspraktiken (insbesondere die neue Bestimmung des 97a Abs. 3 UrhG) notwendig geworden, weil die Jurisprudenz bereits vorher die Absicht des Bundesgesetzgebers, die Begrenzung der Abmahnungskosten durch § 97a Abs. 2 Buchst. a), bestätigt hatte.

Das Landgericht Köln verweist ferner auf den in § 101 UrhG enthaltenen Ausdruck "gewerblicher Umfang": "Dies um so mehr, als es sinnvoll ist, bei der Interpretation des 104 a UrhG andere urheberrechtliche Vorschriften zu verwenden, in denen derselbe oder ein verwandter Ausdruck verwendet wird. Dieser wird durch den Ausdruck "gewerblicher Maßstab" vorgegeben, da er Bestandteil des Auskunftsrechts nach § 101 Abs. 1 UrhG ist.

Die wirtschaftliche Tragweite der Verletzung hängt sowohl von der Zahl der Verstöße als auch von der Höhe der Verletzung ab, so dass die Zahl und die Tragfähigkeit des verletzenden Handelns in dieser Hinsicht ebenso wichtig sind wie in der vorgenannten Rechtssprechung zu den §§ 13, 14 BGB. Schließlich kennt der Gesetzgeber den Begriff "gewerblicher Maßstab" genau aus § 101 UrhG.

Hätte der Gesetzentwurf "kommerzieller Maßstab" bedeutet, dann hätte er auch "kommerzieller Maßstab" in den Rechtstext einbezogen und nicht "kommerziell oder unabhängig". Hier ist eine langfristige Aktivität mit der Absicht der Gewinnerzielung vonnöten! Selbst wenn man sich - wie es der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetz gemacht hat - auf die Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern konzentriert, sollte man meiner Meinung nach File-Sharing nicht als typische Unternehmertätigkeit aufführen.

Im Online-Kommentar UrhG (BeckOK-UrhG/Reber, 104a Rn. 2) stellt er fest: "Insbesondere ist das Angebot von Arbeiten und sonstigen Gegenständen über sogenannte Internet-Filesharing-Dienste durch Privatpersonen nicht als kommerziell zu betrachten, sofern dies nicht in der Regel gegen Entgelt erfolgt, so dass die Zuständigkeitsregelung gilt.

"Fromm/Nordemann (UrhG, Ausgabe Nr. 1, 2014) bezieht sich in seinem Kommentar zu 104a Abs. 1 UrhG auf seine Bemerkungen zu § 97a Abs. 3 UrhG (§§ 104a Abs. 6, 97a Abs. 46). Fromm/Nordemann nennt dann "Filesharing-Verletzungen" als (erstes) Beispiel für eine private Copyright-Verletzung.

In Hoeren/Bensinger (Haftung im Netz, 2014), Kapitel 2 Rn. 114 (auch in Hoeren/Bensinger, Kapitel 5 Rn. 283) formulierte Fitzner: "Damit wurde der sogenannte Zuständigkeitsbereich nach 32 ZPO für Filesharingverfahren aufgehoben. "Der Kommentar von Herrn Wandtke/Bullinger (UrhG) will die Kommerzialisierungsschwelle nicht so hoch ansetzen wie in der Gewerbeordnung, fordert aber dennoch, dass der Zweck der Verletzung berücksichtigt wird, so dass auch das klassische File-Sharing wahrscheinlich nicht abgedeckt wird (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhG, V4.

2014, § 104a Rn. 3): "Eine Überschreitung der in 101 Abs. 1 definierten Grenze für die "gewerbliche Nutzung" (siehe zu diesem Terminus in § 101 a Rn. 25) sollte nicht erforderlich sein, so dass die Geltung des 104a Abs. 1 Satz 1 nur bei häufigen oder schweren Verstößen erlischt; die Kombination der Begriffe "gewerbliche oder selbstständige Erwerbstätigkeit " zeigt eher, dass der alleinige Zweck der verletzenden Nutzung von Bedeutung ist.

"Es ist zu wünschen, dass 104a UrhG von anderen Rechtsprechungsorganen als dem Landgericht Köln nicht so schmal formuliert wird.

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