Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
5 Tmg Abmahnung
S. 5 Tmg VorsichtVerletzungen der Abdruckpflicht können nicht immer gewarnt werden.
Nach dem deutschen Telekommunikationsgesetz (Telemediengesetz) ist jeder, der gewerbliche Waren oder Leistungen über das Netz vertreibt, dazu angehalten, ein entsprechendes Abdruckmuster zu erstellen. 5 des Telemediengesetzes enthält einen Informationskatalog, den der Dienstanbieter im Einzelnen zu befolgen hat. Oftmals werden hier jedoch Irrtümer gemacht, z.B. weil die vom Gesetzgeber verlangten Informationen nicht richtig plaziert sind oder weil die Informationen nicht komplett sind.
Mit Beschluß vom 03.04.2007 (Az. 416 O 69/07) hat das Amt jedoch beschlossen, daß nicht jede Unachtsamkeit im Hinblick auf das notwendige Abdrucken einen warnfähigen Wettbewerbsverstoss darstellen kann. Ein Wettbewerber hat in dem der Sache zugrundeliegenden Falle eine einstweilige Verfügung gegen einen Immobilienmakler geltend gemacht, weil er die nach 5 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 TMG geforderten Informationen über die zuständige Aufsicht oder Firmenbuchnummer nicht in seinem Abdruck angegeben hatte.
Obwohl das Landgericht hier in jedem Fall von einem Verstoss gegen 5 TMG und zugleich auch gegen 4 Nr. 11 UWG ausgegangen ist, hat es jedoch die kartellrechtliche Wesentlichkeit der Verstösse im Sinn von § 3 UWG bestritten. Zu den fehlenden Informationen über die zuständige Aufsichtsstelle stellte das Landgericht fest: /"Das Landgericht ging jedoch zu Recht davon aus, dass die Wesentlichkeitsschwelle des 3 UWG hier nicht unterschritten wurde.
Zu den fehlenden Angaben zur Firmenbuchnummer stellt das Landgericht fest: Auch zu den fehlenden Angaben zur Firmenbuchnummer wurde hier die Wesentlichkeitsschwelle des 3 UWG nicht unterschritten. Interessanterweise stellt das zuständige Handelsregister in diesem Kontext fest, dass die Angaben des Handelsregisteramtes für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beklagten ausschlaggebend sind.
Dabei hat das Landgericht festgestellt, dass ein Mangel an Informationen über das zuständige Unternehmensregister einen wesentlichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstelle. Sofern die fehlenden Informationen im Aufdruck für den Wettkampf nur unwesentliche Auswirkungen haben, kann dieser Sachverhalt nicht gemahnt werden. Zum Ausschluss möglicher Gefahren sollten Dienstleister jedoch in jedem Fall die vollständigen Informationen im Rahmen des Impressums angeben.