Zahlungsaufforderung Muster Anwalt

Antrag auf Zahlung Muster Anwalt

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Das außergerichtliche Mahnwesen

Reagiert der Zahlungspflichtige nicht auf aussergerichtliche Mahnungen, können rechtliche Massnahmen (gerichtliche Mahnungen oder Klagen) zur Einholung eines " Vollstreckungsbefehls " eingeleitet werden. Zur Geltendmachung der Ansprüche muss zunächst eine Geldforderung vorliegen und die Forderungen ausstehen. 271 BGB bestimmt für alle Arten von Verträgen, dass die Zahlungen unmittelbar nach Vertragserfüllung zu leisten sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Für einige Vertragsarten gibt es spezifischere Fälligkeitsvorschriften, z.B. im Arbeits- oder Dienstleistungsvertragsrecht. Bei Werkverträgen ist die Entlohnung bei Annahme der Leistung zu bezahlen. Oftmals sind sich die Vertragspartner jedoch entgegen den rechtlichen Bestimmungen im Auftrag oder in den Allgemeinen Bedingungen einig, dass der Schuldner noch mehrere Tage oder gar mehrere Tage nach dem Datum der Rechnung zahlt.

Bei B2B-Geschäften, also Verträgen zwischen Unternehmen, gilt: Die von den Geschäftspartnern vereinbarten Zahlungsziele dürfen 60 Tage nicht überschreiten, § 271a Abs. 1 BGB. "Verspätete Zahlungen im Geschäftsverkehr" . Juristisch gesehen ist die Zahlungserinnerung eine unilaterale Forderung an den Zahlungspflichtigen. Damit gerät der Zahlungspflichtige immer in Rückstand (siehe Abschnitt 1. 2).

In der Regel sollte eine Zahlungserinnerung das Rechnungsdatum und die Rechnungsnummer und den Lieferschein sowie die Zahlungsfrist enthalten. Hierdurch wird dem Debitor klargestellt, welche Rechnungspositionen vom Kreditor gemahnt werden. Der Mahnbrief ist an keine spezielle Art und Weise geknüpft. Im Prinzip kann sie in schriftlicher oder mündlicher oder auch schlüssiger Weise sein.

Lediglich eine Erinnerung ist vom Gesetzgeber gefordert. Teilweise ist der Zahlungspflichtige auch ohne Inverzugsetzung in Zahlungsverzug (siehe Abschnitt 1.2.2). So kann das aussergerichtliche Mahnwesen z.B. nach dem folgenden Muster ablaufen: Dieser Brief soll den Kunden höflich an die Bezahlung der Rechnungen erinnern. Es wäre sinnvoll, diesem Brief eine Rechnungskopie beizufügen, damit der Käufer die Rechnungskopie verwenden kann, wenn er sie z.B. nie bekommen, verlegen oder abhanden gekommen ist.

Ausreichend ist es, wenn der Zahlungsempfänger deutlich macht, dass er den geschuldeten Betrag einfordert. Wir konnten noch keinen Einzahlungseingang auf unserer obigen Abrechnung nachweisen. Sie werden gebeten, die Bezahlung aufzuholen und freuen sich auf Ihre Auszahlung. Wenn Sie in der Zwischenzeit bereits bezahlt haben, halten Sie diesen Brief für sinnlos.

Sollte trotz Erinnerung innerhalb der folgenden 10 - 14 Tage kein Geldeingang erfolgen, wird eine zweite Erinnerung empfohlen. Diese Erinnerung ist in der Regel etwas klarer gefasst und legt in der Regel eine Fälligkeit von z.B. 10 oder 14 Tagen fest. Das folgende Beispiel gibt einen Hinweis: Liebe.........................................................................leider haben Sie auf unsere Zahlungsaufforderung geantwortet!

Wenn Sie in der Zwischenzeit bereits bezahlt haben, halten Sie diesen Brief für sinnlos. Wird die zweite schriftliche Warnung jedoch als letztes Mahnungsschreiben übermittelt, bevor weitere rechtliche Maßnahmen ergriffen werden, ist es angemessener, den Wortlaut auf den folgenden Antrag für die dritte schriftliche Warnung zu stützen. Die dritte Zahlungserinnerung wird nur dann empfohlen, wenn mit einer Bezahlung zu rechnen ist oder wenn der Zahlungsempfänger kein Gerichtsverfahren eröffnen möchte, z.B. wegen langjähriger Geschäftstätigkeit.

Durch die dritte Zahlungserinnerung können bei Nichteinhalten eines neuen und endgültigen Zahlungsziels weitere Maßnahmen erzwungen werden. Bei einer drohenden Gerichtsverhandlung oder einem Mahnverfahren kann der Debitor den Ernst der Situation nachvollziehen. Folgende Summen sind zur Bezahlung offen:

Sollte diese Zahlungserinnerung Ihre Zahlungen überschneiden, ersuchen wir Sie, dieses Anschreiben als irrelevant zu erachten. Natürlich kann im einzelnen Fall auch ein anderes Vorgehen angewendet werden, z.B. durch eine oder zwei Erinnerungen, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden. Ist der Schuldner mit der Bezahlung der Geldforderung im Rückstand, gewährt das Recht dem Schuldner einen Verzugs- und Schadensersatzanspruch.

Bei Nichterfüllung, die der Besteller trotz Fristsetzung und Abmahnung zu vertreten hat, tritt Leistungsverzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB ein. Das Eintreten eines Verzuges bedarf daher prinzipiell einer Erinnerung (siehe oben Ziff. 1. 1). Es kann aber auch vorkommen, dass der Zahlungspflichtige ohne Inverzugsetzung in einem rechtlich festgelegten Fall in Verzug ist (siehe 1.2.2).

Die Einreichung eines Zahlungsanspruchs oder das Versenden eines Mahnschreibens ist gleichbedeutend mit dem Versenden einer Aufforderung. In einigen gesetzlichen Ausnahmefällen kann ein Gläubiger auch ohne Inverzugsetzung in Zahlungsverzug geraten (§ 286 Abs. 2 und 3 BGB). Die Schuldnerin kommt auch ohne Inverzugsetzung in Zahlungsverzug, wenn der Leistungszeitraum direkt oder indirekt nach dem Zeitplan festgelegt wird.

"Eine Erinnerung ist auch dann nicht notwendig, wenn die Dienstleistung einem Termin vorausgehen muss und eine vernünftige Zeit für die Dienstleistung so festgelegt ist, dass sie ab diesem Termin nach dem Terminkalender berechnet werden kann.

"Es ist jedoch notwendig, dass der Zeitpunkt zwischen Eintritt des Ereignisses und der Bezahlung für den Zahlungspflichtigen zumutbar ist. Er kann auch ohne Inverzugsetzung in Zahlungsverzug geraten, wenn er die Bezahlung schwerwiegend und abschließend ablehnt. Uneinigkeit über den Inhalt des Vertrages oder Rechtszweifel des Schuldners hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Forderungshöhe reichen hierfür nicht aus.

Stattdessen muss der Debitor klar und deutlich gesagt haben, dass er die ausstehende Schuld nicht einhalten wird. Mahnungen sind auch dann überflüssig, wenn der unmittelbare Verzugseintritt aus besonderem Grund unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien berechtigt ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Zahlungspflichtige die Bezahlung bereits angemeldet hat, aber immer noch nicht durchführt ("self-warning").

Gleichermaßen ist keine Zahlungserinnerung erforderlich, wenn der Zahlungspflichtige erfährt, dass er eine unrichtige oder unrichtige Dienstleistung geleistet hat (Zahlung an die unrichtige oder falsch bezahlte Stelle ) und dennoch den fälligen Geldbetrag nicht bezahlt. Darüber hinaus kann ein Zahlungsverzug auch ohne Abmahnung auftreten, wenn das Schuldnerverhalten den Eingang einer Abmahnung unmöglich macht.

"30-Tage-Klausel " Der Zahlungspflichtige gerät längstens in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum und Erhalt einer entsprechenden Abrechnung oder eines entsprechenden Zahlungsbelegs zahlt. Jedoch kann der Zahlungsempfänger auch vor Ende der 30-tägigen Frist eine Mahnung aussprechen, wenn er einen frühzeitigen Eintritt des Verzuges anstrebt. Bei der Rechnungsstellung als Textfixierung des Zahlungsanspruchs muss deutlich erkennbar sein, welcher Betrag als Vergütung für welche Dienstleistung des Zahlungsempfängers einforderbar ist.

Der entsprechende Zahlungsnachweis ist ein Brief des Zahlungsempfängers, der in der gleichen Art und Weise den geforderten Zahlungsbetrag ausweist. Ein Zahlungsnachweis ist daher als Kommunikation vom Gläubiger an den Zahlungspflichtigen zu betrachten, die in ihrer Funktionsweise einer Rechnungsstellung zuordenbar ist. Handelt es sich bei dem Zahlungspflichtigen um einen Konsumenten, d.h. er schliesst den Kaufvertrag nicht zu einem Zwecke ab, der der gewerbsmässigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit zugute kommt (vgl. 13 BGB), so findet die 30-Tage-Klausel nur Anwendung, wenn auf diese Rechtsfolgen in der Rechnungsstellung oder im Zahlungsnachweis ausdrücklich verwiesen wird.

Beispiel: "Können wir den Eingang der Bezahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnungen ermitteln, gerät der Zahlungspflichtige in Zahlungsverzug. "Befindet sich der Zahlungsrückstand des Schuldners, kann der Zahlungsempfänger Verzugszins und Verzugsentschädigung fordern das Bürgerliche Gesetzbuch wird am oder nach dem 2. Februar eines jeden Kalenderjahres revidiert.

Es wird dem Zahlungspflichtigen nicht die Gelegenheit gegeben, dem Zahlungsempfänger einen niedrigeren Verlust- oder Kreditzinssatz nachzudecken. Die Gläubigerin hat jedoch die Gelegenheit, einen weiteren Schadensersatz zu fordern. Kommt der Zahlungspflichtige trotz Fristsetzung und berechtigter Inanspruchnahme in Verzug, kann der Zahlungsempfänger eine Verzugsentschädigung einfordern.

Ab dem 29.07.2014 kann der Kreditgeber vom in Zahlungsverzug befindlichen Kreditnehmer einen Pauschalbetrag von 40 EUR fordern, sofern der Kreditnehmer kein Konsument ist. Zusätzlich zur Pauschale für den Zahlungsverzug kann der Zahlungsempfänger vom vertragsbrüchigen Zahlungspflichtigen Schadensersatz fordern. Zu den Verzugsschäden zählen auch die Anwaltskosten, wenn der Debitor bereits vor Einschaltung des Anwalts in Zahlungsverzug war.

Auch die vom Zahlungsempfänger mit der Beitreibung der Forderungen nach Eintritt des Verzuges in Auftrag gegebenen Aufwendungen eines Inkassounternehmens sind vom Zahlungspflichtigen zu ersetzende Verzugsschäden. Bei erfolglosem außergerichtlichen Mahnwesen kann der Zahlungsempfänger eine Zahlungsklage einreichen oder ein richterliches Mahnen anordnen. Der Zahlungsempfänger (Antragsteller) kann einen Zwangsvollstreckungstitel (= Vollstreckungstitel) im gerichtlichen Mahnwesen ohne zeitaufwendiges Gerichtsverfahren erhalten.

Das Gerichtsmahnverfahren hat den Vorzug, dass es rascher und günstiger ist als eine Gerichtsverhandlung. Sind vom Schuldner (Beklagten) keine Einwände zu erwarten, ist daher das Gerichtsmahnverfahren der Handlung den Vorzug zu geben. Die Mahnung ist nur bei Fälligkeit von Forderungen auf Bezahlung eines Geldbetrages möglich. Bei Konsumentenkreditverträgen ist das Mahnwesen nicht möglich, wenn der Unternehmen seine Zinsansprüche durchsetzen will und der Effektiv- oder Anfangseffektivzinssatz mehr als zwölf Prozent über dem Basiszins ist.

Das Mahnwesen entfällt auch dann, wenn die Bezahlung des Zahlungspflichtigen von der Leistung des Zahlungsempfängers abhängig ist und diese noch nicht erfolgt ist. Außerdem ist das Mahnwesen nicht zulässig, wenn die Zustellung des Mahnschreibens durch Veröffentlichung erfolgt. Für die Abwicklung eines Mahnungsverfahrens ist grundsätzlich allein das örtliche Gericht zuständig.

Der Betrag der Forderung ist unerheblich. In der Regel ist das zuständige Gericht am Wohnsitz/Sitz des Anmelders (= Gläubiger) örtlich und sachlich verantwortlich. Aufgrund einer Anordnung der Staatsregierung für in Bayern wohnhafte Bewerber werden Zahlungsaufträge jedoch ausschliesslich vom Landgericht Coburg abgewickelt: Wenn der Anmelder keinen allgemeinen nationalen Gerichtstand, d.h. keinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland hat, ist das Landgericht Schöneberg, Grunewaldstraße 66-67, 10823 Berlin, Telefon: +49 30 90 90 159-0, Telefax: +49 30 90 186-402 das Mahnungsverfahren.

Die Ausstellung einer Mahnung wird mit dem amtlichen Formblatt verlangt, das bei den zuständigen Gerichten oder im Schreibwarengeschäft ausliegt. Dabei hat er den Betrag und die Namen der Forderungen zu nennen, z.B. aus einem Werk- und Dienstleistungsvertrag oder aus einem Ankaufsvertrag. Andernfalls können Sie sich auch an die Rechtsberatungsstelle der Bezirksgerichte oder an das Landgericht Coburg wenden (Kontaktdaten s. oben).

Mit der Mahnung bekommt der Kläger eine Kostenabrechnung vom Richter. Der Betrag der Gerichtskosten richtet sich nach dem Betrag der Streitigkeit, d.h. nach der Summe des entsprechenden Zahlungsanspruchs. Hinweis: Prospekt "Machinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren" Das interaktive Antragsformular ermöglicht Bewerbern aus Bayern die Eingabe von Mahnschreiben im Intranet.

Sind alle Bedingungen für die Erteilung des Zahlungsbefehls erfüllt, muss das zuständige Gericht diesen sofort erteilen. Erhebt der Beklagte keine oder zu späte Einwände gegen die Mahnung, kann der Zahlungsempfänger nach Verstreichen der Widerspruchsfrist beim zuständigen Richter einen Vollstreckungstitel einreichen. Aus dem unbestrittenen Mahnschreiben ergeht dann ein Vollstreckungstitel. Die Vollstreckungsanordnung muss innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mahnung eingereicht werden und eine Aussage darüber beinhalten, ob und welche Leistungen in der Zwischenzeit auf die durch die Mahnung beanspruchte Forderung erbracht wurden.

Die Vollstreckungsanordnung des Amtsgerichts fungiert als unabhängiger und provisorisch durchsetzbarer Rechtsanspruch für die Vollstreckung des Vollstreckungsverfahrens. Ist der Wohnsitz des Schuldners zwischenzeitlich verlegt worden und ist seine neue Adresse nicht bekannt und kann nicht festgestellt werden ( 185 ZPO), so kann das Gericht den Vollstreckungstitel im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstes durch eine Mitteilung an die Gerichtskommission aushändigen.

Versäumt der Zahlungspflichtige auch nach Erteilung und Vollstreckung eines Vollstreckungstitels die Bezahlung, kann der Zahlungsempfänger ein Zwangsvollstreckungsverfahren zur Einziehung seiner Forderung anstrengen. Gleiches trifft z.B. zu, wenn der Zahlungsempfänger eine gerichtliche Entscheidung erhalten hat, die wie ein Zwangsvollstreckungstitel einen Zwangsvollstreckungstitel ist. Falls der Zahlungspflichtige zur Bezahlung eines Geldbetrags verpflichtet ist, hängt die Vollstreckung vom Vermögen des Schuldners ab.

Den Gläubigern steht es frei, die beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen geltend zu machen. Die Gerichtsvollzieherin muss vom Kreditgeber bestellt werden. Der Zahlungsempfänger bekommt umgehend gepfändete Barmittel. Der Zahlungsempfänger bekommt den Gegenwert. Im Falle der Geltendmachung des Grundbesitzes des Zahlungspflichtigen (z.B. Grundstück, Haus, Wohnung) kann der Zahlungsempfänger die Zwangsversteigerung beim Eidg.

Das zuständige Durchsetzungsgericht ist das Bezirksgericht, in dessen Amtsbezirk sich die Immobilie befindet. Bei der Insolvenzverwaltung erhält der Kreditgeber die Erträge aus der Immobilie, z.B. Leasingzahlungen. Drittens kann der Kreditgeber eine Pflichthypothek im Kataster registrieren, wenn seine Forderungen mehr als 750 EUR ausmachen. Das zuständige Gericht ist das örtliche Gericht, bei dem der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz/Sitz hat.

Die Pfändung und Abtretung untersagt es dem Dritten (Arbeitgeber, Hausbank, Vermieter, Mieter), die Zahlung an den Zahlungspflichtigen zu tätigen und impliziert gleichzeitig, dass das Vermögen an den Zahlungsempfänger abfließen kann. und Bestimmungen über nicht pfändbare Waren. Ein unbestrittener Anspruch im Sinn der EU-Verordnung besteht nur, wenn der Zahlungspflichtige entweder in einem gerichtlichen Verfahren nicht widerspricht oder ihm durch Anerkennung oder durch einen vor gerichtlichen Abschluss des Vergleichs explizit zustimmt oder die Klage in einer eidg.

Ein fehlender Einspruch ist auch dann anzunehmen, wenn der Gläubiger nicht in der Verhandlung auftritt oder einem Antrag auf schriftliche Mitteilung, ob er sich wehren will, nicht Folge leistet. Die Schuldnerin oder der Schuldner wird nicht gehört, hat aber die Option, den Rücktritt von der Auftragsbestätigung zu verlangen.

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