Abmahnung 5 Tmg

Vorsicht 5 Tmg

Wesentliche Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG. Administrativer Verstoß im Sinne des § 16 TMG. Der Aufdruck ist in § 5 TMG geregelt.

mahner busy und diese Art der Warnung als. Zuerst ein Hinweis: Eine Warnung erhalten?

Vorsicht bei fehlender Prägung auf XING

Eine Rechtsanwältin aus Kornwestheim warnt derzeit vor dem fehlenden Abdruck auf XING. Der Warnhinweis ist juristisch fragwürdig. Besitzer eines XING-Profils sollten jedoch vorbeugend einen Aufdruck in ihr eigenes Anforderungsprofil aufnehmen. Die Anwälte Carsten Ulbricht und Thomas Schwenke sind von den kartellrechtlichen Warnungen des Rechtsanwalts aus Kornwestheim unter anderem auch betroffen. Beide Kolleginnen sind anerkannte Spezialisten auf dem Gebiet des sozialen Medienrechts, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie nach dem Zufallsprinzip auserwählt wurden.

Zwar hat Anwalt Ulrich H. R. Ulbricht nicht alle nach 5 TMG erforderlichen Impressum-Informationen in seinem eigenen Firmenprofil gespeichert, doch ist es bemerkenswert, dass Anwalt Schwanke auf sein Firmenimpressum sowohl in der XING-Statuszeile als auch in dem von XING am Ende der Profilseite eingefügten Impressumsbereich verwiesen hat. Die Jurisdiktion bestätigt aufgrund der Veröffentlichung eigener Inhalte auf dem Bulletin Board (oder einem gleichwertigen benutzereigenen Teil der Plattform) auch eine Abdruckpflicht für Nutzerprofile auf Google +, Google oder Zwitschern, sofern das entsprechende Nutzerprofil mindestens auch für geschäftliche Zwecke verwendet wird.

Bei XING ist jedoch strittig, ob die Benutzerprofile ausreichend unabhängig sind oder nur abhängige Bestandteile der XING-Plattform als ausländisches Medium sind. XING bietet seinen Benutzern auch die Möglichkeit, Beiträge zu veröffentlichen. Gegenüber den anderen erwähnten sozialen Medienkanälen bietet XING jedoch wesentlich weniger Spielraum für den Profilbesitzer, so dass das Profil nur als elektronische Geschäftskarte und nicht als eigenes Medium betrachtet werden kann.

Anwalt Thomas Stadler verweist zudem darauf, dass ein Firmennetzwerk wie XING, das nur dazu da ist, von potenziellen Käufern entdeckt zu werden, mit Angaben über den Provider überhäuft wird, so dass sich die Fragestellung stellt, ob nicht doch alle wichtigen Anbieterangaben gemacht werden. Dies stimmt, unterscheidet sich aber meiner Meinung nach noch nicht ausreichend von anderen Business -Social-Media-Profilen, wo es auch Brauch ist, das eigene Haus mit Schwerpunkt auf Kontaktchancen zu werben.

Insofern dient das Unternehmensprofil auf Google +, Google +, Twitter etc. in gleicher Weise der Firmenpräsentation. Sollten sich herausstellen, dass bei XING-Profilen die Abdruckpflicht besteht, so ist damit zu rechnen, dass die fehlenden Informationen in Gerichtsentscheidungen als mahnbare Verletzungen behandelt werden. Wie die einstweilige Anordnung gegen Alessandro Fuschi, der auch eine Verwarnung erhalten hat, beinhalten die Verwarnungen selbst kaum Rechtsstreitigkeiten mit der Fragestellung der Aufdruckpflicht.

Dem Ersuchen des mahnenden Anwalts, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, sei das zuständige Amtsgericht nicht nachgekommen, so Bräuer. Besitzer von XING-Profilen sollten vorsorglich einen Aufdruck in ihr eigenes Firmenprofil einfügen, sofern das Firmenprofil auch für geschäftliche Zwecke verwendet wird. Sinnvollerweise wird anstelle der XING-Statuszeile der neue Imprint-Abschnitt am unteren Rand des Protokolls verwendet.

Dort können die Impressum-Informationen entweder als Texte gespeichert oder über einen Verweis auf das eigene Internetangebot integriert werden. Abschließend sollte im Aufdruck Ihrer eigenen Webseite vermerkt werden, dass das Aufdrucken der Webseite auch für Ihr eigenes XING-Profil zutrifft. Auch für die nachfolgenden Profile gelten diese Hinweise:

Initiiert durch Herrn Anwalt Winter hat das LG Stuttgart seinen Amtskollegen Alexander Bräuer zur Amtsenthebung aufgefordert (Volltext des Urteils: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. 11 O 72/14). Kernpunkt der Argumentation war die vom LG bestätigte Fragestellung, ob der sich auf kanzleii-seiten. de als unabhängiger Dienstleister im Sinn des 5 Abs. 1 TMG aufzutreten hat.

Die Kollegin Arno Lampmann berichtete über eine Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth, mit der ein Unterlassungsantrag von Anwalt Winters gegen das Internetportal www.anwaltinfos. Gern informieren wir Sie über die Verpflichtung zu einem Imprint. Nutzen Sie unseren kostenfreien Impressum-Generator.

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