Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Streitwert Unterlassung Beleidigung
Wert im Streitfall Verletzung BeleidigungDer BGH über den Streitwert in einer Unterlassungsklage eines beschimpfenden Facebooks
"Hatespeech " auf Facebooks und anderen Social Networks ist seit langem Thema rechtlicher Debatten und Aktionen, die sich vor allem darauf konzentrieren, dass Facebooks trotz Meldungen nur wenig und zaghaft rassistischen Inhalt löschen. Der BGH hatte sich mit Beleidigungen auf der Website des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 16.08.2016 - VI ZB 17/16 - aber in einer recht banal anmutenden Ausgangslage und im üblichen Verlauf eines Zivilprozesses auseinanderzusetzen.
Die Fakten des Falles erlauben einen Einblick in die Schluchten des schulischen Alltags: Die Klägerin und die zehnjährige Angeklagte - eine Kommilitonin - hatten eine kleine physische Konfrontation im Sport. Mit gegenseitiger Entschuldigung wurde die Sache für die Erzieherin geregelt, nicht für die Angeklagte: Sie publizierte einen Artikel auf dem Internet, in dem sie schreibt, ihre Tocher sei von einem "sozialen Abschaum" oder "Abschaum" in der Schulzeit "verprügelt" worden.
Die Klägerin verklagt den Angeklagten dann auf Unterlassung und Bekanntmachung der Unterlassung auf dem Facebook-Profil des Angeklagten; der Streitwert wird auf 2.500 Euro geschätzt. Der Rechtsstreit wurde vom Landgericht abgewiesen und auf bis zu 600 Euro festgesetzt. Die Berufungsinstanz stimmte der Meinung der Vorinstanz zu und lehnte die Beschwerde gemäß 522 Abs. 1 ZPO (sic!) ab.
Die Klägerin - repräsentiert durch ihre Erziehungsberechtigten, 1629 Abs. 1 BGB - forderte die Beklagte auf, keine Erklärungen auf der Internetseite zu veröffentlichen und die Verfügung dort zu veröffentlichen. Der Amtsgerichtshof hat die Anfechtungsklage in erster Instanz zurückgewiesen und den Streitwert auf 600 Euro festgelegt. Eine Beschwerde gegen das Gerichtsurteil nach 511 Abs. 2 ZPO war daher prinzipiell nicht möglich.
Auch das Oberlandesgericht hatte dies daher erkannt, aber die Beschwerde gemäß 522 Abs. 2 ZPO fehlerhaft abgewiesen und nicht als nicht zulässig gemäß 522 Abs. 1 ZPO abgewiesen. Es war jedoch fragwürdig, ob die Ermittlung des Streitwertes durch die Amts- und Landgerichte hier richtig war oder ob der Streitwert nicht größer war.
In der Zivilprozessordnung sind drei Beträge strikt zu unterscheiden: und ist für die Sachkompetenz von Bedeutung (vgl. § 23 Nr. 1 GVG). Die Höhe des Beschwerdegegenstandes, der auch nach den §§ 2 ff. ZPO, die für die Zulassung der Beschwerde ( 511 Abs. 2 Abs. 1 ZPO) und der Zulassungsbeschwerde ( 26 Abs. 8 EGZPO) von Bedeutung ist.
Dabei ging es um die Frage der Zulassung der Beschwerde nach 511 Abs. 2 Satz 1 ZPO und damit um den Gegenstandswert. Nachdem die gesamte Klageschrift zurückgewiesen worden war, hatte der Antragsteller Beschwerde in gleicher Weise wie sein gesamter Antrag eingelegt. Somit entspricht der Gegenstandswert der Beschwerde dem Streitwert.
Die Höhe einer Forderung lässt sich leicht feststellen, ob sie - wie üblich - auf die Bezahlung einer gewissen Summe abzielt. Es ging hier jedoch um das Weglassen einer Erklärung, die nur die immateriellen Belange der Angeklagten betraf. Der Streitwert musste daher vom Richter gemäß § 3 ZPO geschätzt werden. Zuerst erinnert der VI. Zivilsenat daran, dass das Oberlandesgericht die Beschwerde zu Recht hätte zurückweisen müssen, § 522 Abs. 1 ZPO.
Zur Begründetheit der Rechtssache hob der Senat die Entscheidung des Landgerichtes auf und verwies die Rechtssache an das LG zurück, weil das Oberlandesgericht die bei der Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigenden Sachverhalte nicht vollständig berücksichtigte und sein Wahlrecht nicht korrekt ausübte: "Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sind die auf Unterlassung und auf Bekanntmachung der beantragten Verfügung erhobenen Klagen immobilienrechtliche Klagen, zumal der Beschwerdeführer keine wirtschaftlichen Benachteiligungen ausspricht....].
Der Beschwerdegerichtshof hat im Hinblick auf die Wichtigkeit der Sache - im Zusammenhang mit den Unterlassungsanträgen -, die vom Interessen des Beschwerdeführers an der Verfügung abhängt, die Beeinträchtigungen beseitigt, die durch die gerügten Aussagen in angemessener Art und Weise hervorgerufen werden können und die den gesellschaftlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gültigkeit beeinträchtigen können.
Hierbei wurde auch nicht beanstandet, dass der Antragsteller im facebook-Eintrag nicht benannt ist und bestenfalls von einem kleinen Personenkreis identifiziert werden kann, der den Streit zwischen dem Antragsteller und der vom Antragsteller beschriebenen Tochtergesellschaft kennt. Außerdem hat das Oberlandesgericht nicht fälschlicherweise in seine Entscheidung aufgenommen, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger ein Recht auf freie Persönlichkeitsentwicklung und störungsfreie kindliche Weiterentwicklung hat [....].
Der zu berücksichtigende Einzelfall umfasst auch die Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen und aus welchen Gründen die Beanstandungen nach der Vorlage der Klägerin gemacht wurden [....]. Durch diese Maßnahme erscheinen die Aussagen des Angeklagten als unvernünftige und unverhältnismässige Reaktionen eines erwachsenen Mitarbeiters auf den Zwischenfall.
c ) Daraus resultiert ein Klagewert von weit über 600 ? allein für den Antrag auf Unterlassung. Daneben gibt es den Antrag auf Bekanntmachung, der inhaltlich über den Gehalt des einstweiligen Rechtsschutzes hinaus geht und einen gesonderten Streitpunkt ausmacht. Sie ist Teil der Beseitigung von Folgen und soll als eigenständige Rechtskonsequenz der Unterlassungspflicht hinzugefügt werden.
Sie hat daher einen eigenen Stellenwert, der mit dem Stellenwert der Unterlassungsklage nach Maßgabe des Paragraphen 6 ZPO [....] zu addieren ist. "Im Übrigen hat sich der BGH erst im vergangenen Jahr mit der Streitwertermittlung in nicht-finanziellen Auseinandersetzungen beschäftigt und dort beschlossen, dass man sich mangels Ansatzpunkt auf den Rückfälligkeitswert von 5000 Euro in 23 Abs. 3 S. 2 RVG verlassen muss (Beschluss vom 17. 11. 2015 - II BZ 8/14).
Auffallend an der Verfügung ist auch, dass der BGH offensichtlich keine Einwände gegen den Gesuch um Bekanntmachung der Verfügung auf der Internetseite hat, auf die Thomas Stadler in seiner Diskussion über die internetrechtliche Verfügung zu Recht verweist. de. Oliver Löffel, Rechtsanwalt im eigenen Kanzleiblog, beschäftigt sich auch generell mit dem Thema "Veröffentlichung von Urteilen in Social Media" - auch aus kartellrechtlicher Perspektive.