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Urheberrechtsschutz
Copyrightschutzv. Urheberrecht bezeichnet in erster Linie das subjektive und absolute Recht auf Schutz des geistigen Eigentums in idealer und materieller Hinsicht. Fachkanzlei für Geistiges Eigentum, Steuerrecht, Urheber- und Medienrecht. Copyright-Schutz und Schutz des geistigen Eigentums durch die IT-Kanzlei Twelmeier Ulm.
Urheberrecht - Information und Beratung
Rufen Sie einen Patent-, Copyright-, Markenanwalt: Rufen Sie einen Patent-, Copyright-, Markenanwalt: Nach der gesetzlichen Bestimmung schützen Urheberrechte den Autor in seinen intellektuellen und privaten Verhältnissen zu seinem Schaffen und in der Arbeit. Urheberrechtsschutz ergibt sich unmittelbar mit der Entstehung des Werks. Eine Arbeit im Sinn des Urheberrechtes ist zum Beispiel eine Musikkomposition, ein Spielfilm, ein Buch, ein Gemälde oder eine Computersoftware oder ein Spiel.
Im Falle einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Autor vor allem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu. Weil der Urheberrechtsschutz ihm das Recht gibt, über die Rechte zur Verwendung seiner Werke zu entscheiden. Dies bedeutet, dass der Autor allein entscheiden kann, ob und in welcher Weise sein Schaffen reproduziert, publiziert oder verteilt wird und ggf. die Vertragsbedingungen für die weitere Verbreitung, Redaktion, Verknüpfung mit anderen Schriften, kommerzielle Verwendung, Weiterveröffentlichung usw. in großem Umfang mitbestimmen kann.
Dem Urheberrechtsschutz wird u.a. durch die Erlaubnis, aus (gesetzlich geschützten) Arbeiten Dritter quotieren zu dürfen, Grenzen gesetzt (§ 51 UrhG). Für urheberrechtliche Fragestellungen steht Ihnen die Anwälte der Rechtsanwaltshotline zur Seite. Rechtliche Beiträge zum Patent-, Urheber- und Markenrecht:
Arbeit - Wann ist ein Kunstwerk urheberrechtlich geschützt?
Zentrales Objekt des Urheberschutzes ist das Werks. Es wird nur das handfeste, sicht- und fühlbare Schaffen einer Person beschützt, nicht aber die einfache Anregung. Aus diesem Grund sind Abbildungen von Tier- und Computerbildern nicht urheberrechtlich geschÃ?tzt. Ebenso wenig sind unberührte Naturstoffe wie z. B. Stein, Zweige oder Wurzelwerk geschont, da es keinen Einflussbereich gibt.
Dabei ist es egal, ob ein Bild als besonders hübsch oder besonders häßlich erachtet wird. Ausschlaggebend ist allein die kreative Größe. Deshalb können Rechnerprogramme auch urheberrechtlich abgesichert werden, da dies wesentlich vom Grad der Erstellung abhängt. Nichtsdestotrotz sollte jede intellektuelle Kreation vollständig urheberrechtlich abgesichert sein, auch wenn das Kunstwerk nicht oder nur teilweise fertig gestellt wurde.
Wir sprechen also auch über den urheberrechtlichen Schutz der kleinen MÃ?nze. "Der Urheberrechtsschutz ist umfangreich, erfordert aber strikte Arbeitsvoraussetzungen. Für die urheberrechtliche Anerkennung eines Werkes müssen vier Eigenschaften gegeben sein. Die Arbeit muss das Resultat einer eigenen Menschenschöpfung sein. Die Arbeit muss auch unverwechselbar sein und sich von alltäglich vertrauten Waren und Dienstleistungen unterscheiden.
Das ist der Fall, wenn das Kunstwerk einen kreativen Charakter hat, der nicht auszutauschen ist. Beispielsweise kann eine aufwendig konstruierte Leuchte urheberrechtlich geschützt werden, eine schlichte Glühlampe ohne spezielles Design jedoch nicht. Eine Arbeit ist im urheberrechtlich geschützten Sinn nur dann schützbar, wenn sie mit den Sinnesorganen erfahrbar ist. Die Arbeit braucht auch einen spirituellen Inhalt, der über den Alltag hinaus geht.
Im UrhG ist festgelegt, dass besonders Kunstwerke, Bücher und Wissenschaften Schutz genießen, § 2 UrhG. Eine häufige Auseinandersetzung in der praktischen Anwendung ist die Abwicklung der Arbeit durch einen Dritten. Eine Verarbeitung eines durch das Urheberrecht gesicherten Werks ist nur mit Genehmigung des Autors gestattet. Ist der Autor mit der Verarbeitung des Werks nicht einverstanden, ist die Verarbeitung inakzeptabel.