Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Verkehrsordnungswidrigkeit
OrdnungswidrigkeitNahezu jeder Fahrer wird früher oder später wegen eines Verkehrsdeliktes bestraft.
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Ein Verkehrsdelikt (VOWi) ist ein Sonderfall der Ordnungswidrigkeiten (OWi). Der VOWi ist ein Sanktionsstandard für Verletzungen des Straßenverkehrsrechts, in der Regel mit einer Verwarnung oder Geldstrafe. Auf die Verkehrsdelikte findet die gleiche rechtliche Definition Anwendung wie auf die Ordnungswidrigkeit: "Bei der VOWi richten sich die strafbaren, rechtswidrigen Handlungen gegen Verletzungen im innerdeutschen Strassenverkehr (meist Strassenverkehrsordnung, Strassenverkehrszulassungsverordnung, Kfz-Zulassungsverordnung und Führerscheinverordnung; keine VOWi sind unter anderem Verstösse gegen die Lenk- und Ruhezeit, die Bundesanstalt für Straßenwesen und die Berufsgenossenschaft).
Die zuständige Aufsichtsbehörde erhält im Rahmen des 24 StVG die Gelegenheit, Zuwiderhandlungen gegen die oben genannten Vorschriften zu ahnden. Das Verkehrsdelikt ist nach den Prinzipien des Strafrechts aufgebaut, für die Strafverfolgung aber - wie generell auch bei Verwaltungsdelikten - das Prinzip der Möglichekeit. Die Strafverfolgung solcher Verletzungen obliegt "dem Urteil der Strafverfolgungsbehörden".
Bei Verkehrsdelikten bestehen besondere Regelungen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten für Strafverfolgung und Bestrafung. Regelverstöße im Strassenverkehrsrecht, die nicht VOWi sind, z.B. alle Verstösse gegen die im Strassenverkehr geltende Sozialverordnung und das Personenverkehrsgesetz, werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die niederen Verkehrsämter (die Kommunen) können sowohl Parkvergehen als auch Zuwiderhandlungen im Fließverkehr (insbesondere Geschwindigkeitsverstöße) sanktionieren.
Beendet die Kommission das Prüfverfahren nicht, so beschließt sie, ob sie gegen die betreffende Person eine Geldbuße verhängt. Im Falle von kleineren Verkehrsdelikten kann die betreffende Person auch gewarnt werden (mündlich oder mit einem Abmahnangebot; vgl. Opportunitätsprinzip); bei darüber hinausgehenden Summen oder wenn die betreffende Person das Abmahnangebot zurückweist, wird von Amtes wegen ein Ordnungswidrigkeitsbericht eingereicht oder das Strafverfahren abgebrochen.
Erstere führen zu einer Geldstrafe ohne weitere Anhörungen. Es besteht eine Beschwerde gegen einen Geldbußenbescheid, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Geldbußenbescheides einzureichen ist (§ 67 Abs. 1 OWiG). Widerruft die Behörde den Bescheid nicht ( 69 Abs. 2 OWiG), werden die Unterlagen nach Überprüfung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Landgericht zur Beschlussfassung unterbreitet.
Der Amtsgerichtshof kann das Gerichtsverfahren ohne Anhörung durch Beschluß beenden ( 47 Abs. 2 OWiG), den Widerspruch zurückweisen oder die Rechtsfolgen der Bußgeldentscheidung abmildern. Im Falle einer Hauptanhörung beschließt das Landgericht per Spruch. Im Gegensatz zum Strafprozess ist die Bundesanwaltschaft im Ausgangsverfahren nicht beteiligt (§ 75 OWiG).
Die betreffende Person hat in der Regel an der Hauptanhörung teilzunehmen ( 73 Abs. 1 OWiG), es sei denn, sie wird auf Verlangen von der Veröffentlichung freigestellt (§ 73 Abs. 2 OWiG). Im Falle einer Geburt muss er sich bei der Hauptanhörung durch einen schriftlichen Anwalt vertreten lassen können (§ 73 Abs. 3 OWiG).
Wird der Täter der Straftat angefochten, wird der Täter prinzipiell nicht von der Pflicht zum eigenen Auftreten befreit. Der Widerspruch ist vom Richter ohne Befreiung von der Veröffentlichung zurückzuweisen (§ 74 Abs. 2 OWiG). Der Betreffende muss prinzipiell mit einer Geldstrafe von mind. 250 EUR ( 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder einem Führerscheinentzug (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG) belegt sein.
Liegt die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe unter 250 EUR, kann die Beschwerde zugelassen werden ( 80 OWiG), wenn die Überprüfung der Rechtsfortbildung oder die Gewährleistung der Rechtseinheitlichkeit notwendig ist oder wenn der Betreffende sein Recht auf Anhörung durchsetzen kann. Der Berufungsgerichtshof (Oberlandesgericht) kann die Sache selbst beurteilen oder an das erstinstanzliche Gericht oder ein anderes örtliches Gericht desselben Bundesstaates verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Das Besondere an der Verkehrssünde gegenüber der Verwaltungsübertretung ist, dass nicht nur Geldstrafen verhängt werden, sondern dass Ordnungswidrigkeiten auch auf bestehende Führerscheine einwirken können, denn ab einem Wert von 60 EUR inklusive des Führerscheins bekommt der Führerscheininhaber oft zumindest einen Eintrag im Fahrtauglichkeitsregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg.
Ein weiteres besonderes Merkmal der Verkehrsdelikte ist die Verjährungsfrist. Beträgt die Straftat in der Regel sechs (!) Kalendermonate, kann Verfehlungen im Strassenverkehr bereits nach drei Wochen nicht mehr bestraft werden, sofern weder eine Geldbuße verhängt noch eine Strafanzeige gestellt wurde, danach sechs Kalendermonate (§ 26 Abs. 3 StVG).
Diese Verjährungsfrist kann durch eine Klage der Staatsanwaltschaft gemäß 33 Abs. 1 OWiG durchbrochen werden. Sie wird z.B. nur einmal durch den ersten Anhörungsbefehl (z.B. Ausgabe eines Anhörungsformulars an die betroffene Person) oder durch die Verhandlung selbst (z.B. Verhandlung bei Geschwindigkeitskontrolle mit sofortiger Einstellung durch die verhörenden Polizisten) abgebrochen.
Die Verjährungsfrist wird daher durch eine weitere Verhandlung nicht mehr unterbrochen. Der Abbruch betrifft nur die betroffene Person. Außerdem kann ein Führerscheinentzug aufgrund eines Verkehrsdeliktes auferlegt werden. Sie dauert ein bis drei Monaten und wird "von der Behörde im Strafverfahren oder vom örtlichen Gericht in der Entscheidung als Nebenwirkung zusätzlich zu einer Geldstrafe verhängt".
Das Verwaltungsstrafrecht ist das Verwaltungsstrafrecht (OWiG). Wichtigste gesetzliche Regelungen für Verkehrsdelikte sind: Straßenverkehrsvorschriften (StVO): Die StVO reguliert im Kern den Straßenverkehr und die Vorschriften, die die Straßenbenutzer zu befolgen haben.