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Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherungmw-headline" id="Abgrenzung">Abgrenzung[Bearbeiten> | | | | Quellcode bearbeiten]>
Qualitätssicherung in der Humanmedizin wird in Deutschland durch die Gesetze des SGB V geregelt. Ziel ist es, entsprechende Massnahmen zu erarbeiten, um die medizinische Versorgung zu sichern und transparent zu machen. Qualitätssicherung in der Humanmedizin steht für verschiedene Vorgehensweisen und Massnahmen zur Sicherung definierter Qualitätsansprüche. Es ist kein Mittel zur Verbesserung der Lebensqualität.
Dies ergibt sich bestenfalls aus einer Erhöhung der Qualitätsansprüche. Die Qualitätsindikatoren (IQI) werden als Maßstab verwendet. Das Konzept der Qualitätssicherung in der Humanmedizin ist vom Konzept des medizinischen Managements nach 135a Abs. 2 Nr. 2 (vormals 136b Abs. 1 Nr. 1) SGB V als internes institutsinternes QM zu unterscheiden.
Zu diesem Zweck hat der G-BA Richtlinien zum Thema Qualitätssicherung gemäß § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V und § 92 in Verbindung mit V. § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erlassen. Ab 2016 wird dies die branchenübergreifende Leitlinie für das Management der Qualität sein. Häufig werden die beiden Bezeichnungen Qualitätssicherung und -management irrtümlich benutzt oder durcheinander gebracht.
Die Qualitätssicherung im weiteren Sinne ist die ursprüngliche Aufgabenstellung jedes Arztes/Zahnarztes und resultiert bereits indirekt aus der berufsrechtlichen Regelung. Zur gewissenhaften Berufsausübung bedarf es der erforderlichen fachlichen Eignung und der Einhaltung des anerkannt guten fachlichen Wissens (vgl. 2 Modellberufsordnung für Ärzte[1] § 2 Modellberufsordnung für Zahnärzte[2]). Das Berufsreglement dient unter anderem der Sicherung der Arbeitsqualität im Sinne der öffentlichen Sicherheit (vgl. dazu im Modell der Zahnarztordnung die Präambel).
Das reichte dem Parlament nicht aus, um die gesetzlich Krankenversicherten zu versorgen. In Deutschland wird die Qualitätssicherung in der Humanmedizin in erster Linie durch die Gesetze des SGB V und die Übernahme der Form dieser rechtlichen Anforderungen durch den G-BA festgelegt. Der neue Gemischte Ausschuss wurde mit dem Krankenversicherungsgesetz (GKV-Modernisierungsgesetz, GMG) zum Stichtag des Jahres 2004 als branchenübergreifende Institution der gemeinschaftlichen Selbstverwaltung eingerichtet.
Seitdem ist er mit der Definition der Qualitätssicherungsanforderungen für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und stationäre Patienten betraut. Daher sollten vor allem die Entscheidungsprozesse zur Qualitätssicherung in den verschiedenen Bereichen (stationär, ambulant, zahnmedizinisch ) verschlankt und harmonisiert werden (vgl. Rechtliche Begründung des GMG nach § 137 Abs. 1 SGB V[3]).
Die Qualitätssicherung in den Versorgungsgebieten (Sektoren) soll so gleichmäßig und streng wie möglich gehalten werden. Es sollen entsprechende Massnahmen entwickelt werden, um die medizinische Versorgung zu sichern und transparent zu machen. Qualitätssicherung in der Humanmedizin steht für verschiedene Vorgehensweisen und Massnahmen zur Sicherung definierter Qualitätsansprüche. Es ist kein Mittel zur Verbesserung der Lebensqualität.
Dies ergibt sich bestenfalls aus einem Anstieg der Qualitätsansprüche branchenübergreifende Qualitätssicherung, branchenspezifische Qualitätssicherung, interinstitutionelle Qualitätssicherung. Eine bereichsübergreifende Qualitätssicherung soll die Patientenversorgung an der ambulanten/stationären Oberfläche optimieren. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Beauftragung eines Instituts mit der Entwicklung von Kennzahlen, Instrumenten und Dokumentationen vorgesehen. Damit wurde das im Rahmen des Projektes beauftragte und durch den G-BA mit den Schwerpunkten betraute AQUA-Institut ( "Göttingen Institute for Applied Quality Promotion and Research in Health Care") befasst.
Für die medizinische Betreuung sind die DKG und die regionalen Krankenhausgesellschaften verantwortlich. Für die zahnmedizinische Betreuung sind die Berufsgenossenschaft (KBV) und die Landesverbände der Kassenärzte verantwortlich. Eine Besonderheit ist die branchenbezogene Qualitätssicherung im Sinne des § 136 Abs. 2 SGB V. Lässt sich die Behandlungsqualität nur sektoral hinreichend sicherstellen, so wird diese Prüfung dennoch unter die sektorübergreifende Qualitätssicherung gestellt.
Bei der branchenspezifischen Qualitätssicherung ist nur einer der drei Bereiche davon berührt. Zu diesem Zweck gibt der G-BA eine Qualitätsprüfrichtlinie heraus, die die Verfahrensregeln und eine Qualitätsbewertungsrichtlinie für die Bewertung der beauftragten Sachverhalte enthält. SGB V, die Anforderungen an die indikationsbedingte Notwenigkeit und Güte der erbrachten Diagnose- und Therapieleistungen, vor allem komplexer medizinisch-technischer Dienstleistungen; außerdem sind Mindestvoraussetzungen für die Güte von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen vorzugeben.
In der interinstitutionellen Qualitätssicherung soll die Behandlungsqualität eines individuellen Dienstleisters mit der eines Kollektivs abgeglichen werden. Mit dem strukturierten Qualitätsreport nach 137 SGB V wird ein systematischer Leistungsüberblick über ein Krankenhaus in Deutschland gegeben. Darüber hinaus werden Qualitätskennzahlen und Qualitätssicherungsmaßnahmen befragt. Nach der Entscheidung des G-BA dürfen planbare Dienstleistungen nicht angeboten werden, wenn deren Mindestmenge unwahrscheinlich ist.
Es ist bis zum Stichtag 30.12.2017 ein Leistungskatalog zu erstellen, der für eine qualitätsbezogene Entlohnung mit Zu- und Abnahme, einschließlich der Qualitätsziele und -indikatoren, geeignet ist. Wird eine ungenügende Beschaffenheit festgestellt, erhält das Spital zunächst ein Jahr Zeit, um die Fehler zu beseitigen, bevor ein Rabatt in Rechnung gestellt wird.
Erstmalig bis zum Stichtag des Jahres 2016 wird der G-BA die geeigneten Massnahmen zur Sicherstellung der Pflegehygiene festlegen und vor allem die Kennzahlen zur Bewertung der Hygienegüte in Krankenhäusern über alle Standorte hinweg festlegen. Gesundheitseinrichtungen im Krankenhaus- und Ambulanzbereich, die Blutkonserven für Transfusionen verwenden (z.B. Spitäler, Praxen etc.), sind nach 15 des Transfusionsgesetzes zum Aufbau eines Qualitätssicherungssystems angehalten.
Die Qualitätssicherung beinhaltet die Summe der personal-, organisations-, fachlichen und normsetzenden Massnahmen, die zur Sicherung und Verbesserung der Versorgungsqualität und deren Weiterentwicklung nach dem medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisstand angemessen sind (§§ 135a, 136 und 137 SGB V). Transfusionskoordinatoren (für die ganze Einrichtung), Transfusionskoordinatoren (für jede Behandlungseinheit/Abteilung), Qualitätskoordinatoren (für die ganze Einrichtung).
In den Leitlinien zur Hämotherapie der Ärztekammer sind die Einzelmaßnahmen geregelt. Im Namen des G-BA für Qualitätssicherungsmaßnahmen vertritt das Institute for Quality Assurance and Transparency in Health Care (IQTIG) die Qualität der Gesundheitsversorgung. Sie ist seit 2016 für die bereichsübergreifende Qualitätssicherung am AQUA Institute zuständig.
In Deutschland sind eine Vielzahl von Einrichtungen und Verbänden an der Qualitätssicherung und -entwicklung in der Gesundheitsversorgung beteiligt. German Medical Journal, 114. Feb. 2017, S. 106-108. (Modell) Berufsordnung für in Deutschland tätige Mediziner (Stand: 2015), Deutsche Ärztekammer.