326 iv Bgb

347 iv Bgb

C's Forderung gegen V auf Rückzahlung von 200 ? aus §§ 326 IV, 346 I 1 BGB. Grafik 12: Verhältnis § 326 I, IV zu § 326 V BGB. Aufgabenstellung: * § 326 I, IV und § 326 V BGB haben den gleichen Wortlaut aus §§ 346 I, 326 I 1, 326 IV BGB wegen fehlender Eigentumsübertragung. Ich habe den Unterschied zwischen § 326 IV und V BGB noch nicht ganz verstanden.

Kann gemäß §§ 346-348 BGB (siehe oben 6.6. 4), § 326 IV BGB zurückgefordert werden.

Differenzen zwischen § 326 IV und V?

Hallo ihr alle, vielleicht kann mir einer von euch bei meinem Problem mit dem Denken helfen: b) der Service wurde bereits erbracht: - nur nach dem Surrogationsverfahren möglich, wenn die Forderung nicht eingezogen wird ( 326 IV) oder der Zahlungsempfänger nicht zurückzieht (§ 326 V)? - infolgedessen ähnlich der Differenzenmethode, wenn der Zahlungsempfänger vom Vertrage zurückgetreten ist (§ 326 V)?

Falten: hört sich nicht sehr folgerichtig an, was ich so richtig finde.... Es wäre nett, wenn mir jemand den rechten Anstoß gäbe, damit es in meinem Verstand klar ist!

Regelung: Rücknahme der Vergütung, §§ 346 I, 326 IV BGB

Vendor V sagt jedoch, dass K den Computer nur in drei Tagen abheben kann. Bereits nach zwei Tagen brennt der Laptops im Geschäft der V. K. und fordert die Rückzahlung des Einkaufspreises. Transporterstudien an der Ruhr-Universität Bochum. Seine Hobbys sind neben dem Studieren Web 2.0, Volleyball, Fitness und Gesundheit.

Rückforderungsanspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 4

Soweit der Zahlungsempfänger die nach 275 ausgeschlossene Sacheinlage bereits geleistet hat, kann er sie nach 326 Abs. 4 zurückverlangen, soweit er sie nicht nach den Vorschriften des § 326 Abs. 1 bis 3 zu zahlen hatte. Der Rückerstattungsanspruch ist jedoch derselbe wie der Rücktrittsanspruch, so dass der Kreditgeber nicht nur die zuviel gezahlte Vergütung, sondern auch Verwendungen ( 346 Abs. 1) oder Wertvergütungen gemäß 346 Abs. 2, 347 Abs. 1 einfordern kann.

V. verkaufte sein Fahrrad an K. Bevor er an K übergeben wird, wird er durch einen durch V verursachten Schaden vernichtet. Gemäß 326 Abs. 1 Satz 1 erlischt der Kaufpreisanspruch von V. So wie Beispiel 2; aber V hatte das Fahrzeug der K schon vorher vereitelt. Kurz bevor das V eintrifft, fliegt K sein Fahrzeug zurück, ohne sich zu sichern und mit beachtlicher Geschwindigkeit aus seiner Werkstatt.

Es kollidiert mit V, das Fahrzeug wird zerschlagen. Das Recht auf den Preis bleibt vorbehalten. Schlussfolgerung: Wenn einer der beiden für die Unfähigkeit verantwortlich ist, ist die Sache eindeutig (V Fehler, K muss nicht bezahlen; K Fehler, K muss bezahlen). Es kann anders sein, wenn es niemandes Fehler ist. In diesem Fall geht die Gefahr erst bei Eintritt des Annahmeverzugs oder Gefahrübergangs auf den Kreditgeber über!

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