Geht Daniel Sebastian vor Gericht

Wird Daniel Sebastian vor Gericht gestellt?

um ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht für Sie abzuwenden! ) sowie die Bezirks- und Bezirksgerichte beweisen dies einmal mehr. Aber es geht auch darum, wie hoch die Kosten sind. Androhungen und kurz vor der Verjährung kommt dann eine Mahnung vom Gericht. Das gerichtliche Mahnverfahren wird mit der Begründung der Forderung auf das angefochtene Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht übertragen.

Verwarnungen

Wie Sie wissen, hat das LG Köln ohne weitere Nachforschungen eine Vielzahl von Auskunftsverlangen gemäß 101 UrhG, vor allem der Rechtsanwaltskanzlei u. a. der Rechtsanwaltskanzlei u. a., bearbeitet und die personenbezogenen Angaben der Betroffenen unrechtmäßig weitergegeben. Weil es juristisch fraglich ist, ob Streaming eine Verletzung des Urheberrechts ist, hat das LG Köln in einigen Fällen - wie etwa in der Rechtssache 209 O 188/13 - der Berufung zugestimmt, weil die Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen nicht erfüllt waren.

Die Firma soll in diesem Kontext von Daniel Sebastian recherchiert worden sein. Es kommt immer wieder vor, dass das Gericht dem Antrag auf Information voreilig stattgegeben hat und die Benutzer damit unnötigerweise in die Klauen der Warnindustrie gerieten.

Filesharing-Aktion - Keine Klagebefugnis für die AG Charlottenburg - Kanzlei Janke + Schult & FFP

Anscheinend verfolgten die Juristen den begründeten und beharrlichen Referat ihres Kollegen Jüdemann, der den Angeklagten vertrat. Dem Gericht wurde nicht nachgewiesen, dass DigiRights über die notwendigen Rechte an den Musikstücken verfügte, um wegen der Verstöße klagen zu können (sog. aktive Legitimation). Das Gericht begründete seine Weigerung zur aktiven Legitimation mit folgenden vier Gründen: Erstens: Der Besitz von Rechten an Musikstücken kann nicht allein anhand eines Logos auf der CD-Hülle nachgewiesen werden.

Es besteht kein selbständiges Recht zur Nutzung von Dateien und kann daher von der Firma nicht übernommen werden. Allerdings hatte das Unternehmen letztendlich keine eigenen Vertriebsrechte und kann daher nicht wegen Verstoßes klagen. Schliesslich bleibt ungeklärt, welche Rechte der Produzent und Verleiher des Musik-Samplers "Bravo Hits" tatsächlich an den 3 Stücken hatte.

Eine aktive Delegation von DigitRight fehlte, weil der Urheber die Rechte "nur in Hinblick auf die Dateifreigabe in Peer-2-Peer-Netzwerken...." auf die Musiktitel übertrug. Eine solche unabhängig übertragbare Nutzungsberechtigung besteht nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht. Sie kann daher weder erlangt noch verklagt werden. Nur wenn File-Sharing eine handelsübliche, technische und wirtschaftliche Nutzungsform ist, kommt ein unabhängiges "Filesharing-Recht" oder "P2P-Recht" in Frage.

Vor kurzem haben die Gerichtshöfe aus unterschiedlichen Rechtsgründen Klagen wegen Filesharing abgetan. Andere Gerichtshöfe sind daher der Ansicht, dass es nicht ausreicht, sich auf den Hash-Wert der Akte zu beziehen und zu sagen, dass der ganze Musik-Sampler herunter geladen wurde. Doch nicht jeder Abonnent will die Angelegenheit vor Gericht regeln und seine Angehörigen als Zeuge laden lassen.

Nach einer Verwarnung vom 4. Dezember 2012 (Anlage K 1 = S. 27 - 32) macht der Kläger gegen den Beklagten Klage, nachdem dieser am 8. Januar 2013 die erforderliche einstweilige Verfügung eingereicht hat (Anlage K 1 = S. 34), ohne eine rechtliche Verpflichtung anzuerkennen und unbeschadet der Sach- und Gesetzeslage.

Dabei geht es um folgende Musikstücke: c) Timati & La La Land featuring ( "Timbaland & Grooya - Nicht alles über das Geld"). Die Angeklagte wohnte zum Streitzeitpunkt mit ihrem Mann und zwei weiteren Geschwistern (Jahrgang 2005 und 2008) zusammen. In jedem Fall konnte die Angeklagte keine Torrent-Software auf dem Rechner finden. Der Kläger beansprucht, Inhaber der ausschließlichen Rechte zur Nutzung dezentraler Computernetze für diese drei Musikwerke zu sein und sie zu verwerten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Bei der Publikation auf dem kompletten Tonträger "Bravo Hits Vol. des Stückes zu a) handelt es sich um den Tonträgerhersteller som Livre, zu dessen Lasten der -Hinweis auf dem DVD-Cover (Anhang K 2 = S. 61.62) liegt. Produzent des in b) genannten Werkes ist die Firma Hermann B. Braun, zu deren Vorteil die ©-Note spricht (Anhang K 5 = Blatt 78, 79).

Der Antragsteller reicht die Lizenzvereinbarungen in Englisch ein (Anhang K 3 = Seiten 63 - 71 und Anhang K 6 = Seiten 80 - 82). Die Antragstellerin hatte von B1M1 exklusive und übertragbare Rechte für die gemeinsame Nutzung von Daten in Peer-2-Peer-Netzwerken ("Tauschbörsen") erlangt.

Für die Details wird auf die Vertragskopie verwiesen (Anhang K 4 = Seiten 72 - 75). Produzent des Stücks c ) ist die Firma Kontoor Records gGmbH, was durch den ©-Hinweis auf dem Umschlag gekennzeichnet ist (Anhang K 8 = Seite 88). Ein ©-Hinweis im Anhang kann das Gericht jedoch nicht finden.

Daraufhin hat die Firma Konto die entsprechende Rechte an den Kläger lizenziert (Anhang K7 = Blatt 83-87). Der Kläger macht weiter geltend, dass am 15. November 2012 um 18:21:58 Uhr und zu zwei weiteren Zeiten die Angeklagte diese drei Teile über das P2P-Netzwerk Bravo Hits Vol. 78" zum Download bereitstellt.

Für die Details wird auf die Klagebegründung verwiesen. Der Kläger macht weiter geltend, dass die Firma SKB festgestellt hat, dass die oben genannte Datei zum genannten Zeitpunkt über eine gewisse IP-Adresse zum Download bereitsteht. Zum Zeitpunkt der Tat war diese IP-Adresse der Telefonleitung des Angeklagten zuerkannt. Der Kläger stellt den Antrag auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungstitels der AG Hünfeld.

Der Antragsgegner verlangt die Aufhebung des Vollstreckungstitels und die Abweisung der Klageschrift. Gegen den Beklagten hat der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Bezahlung der Anwaltskosten in Hoehe von 651,80 aus 97a uhrG. Bei Verstößen gegen urheberrechtliche Nutzungs- und Nutzungsrechte ist der Autor oder der Eigentümer des betreffenden Schutzrechtes die einzige Person, die aktiv identifiziert wird.

Es bleibt abzuwarten, ob die klagende Partei die Rechte überhaupt von den entsprechenden Rechtsinhabern erlangt hat. In jedem Fall wurde dem Kläger für alle drei Stücke kein eigenes Benutzungsrecht zuerkannt. Im Anschluss an die Präsentation der Klage wurden ihr lediglich die Rechte "im Zusammenhang mit dem File-Sharing in Peer-2-Peer-Netzwerken...." übermittelt.

Es besteht kein solches selbständig übertragenes Recht zur Nutzung. Obwohl das Benutzungsrecht nach 31-UrhG auf einzelne Nutzungen begrenzt werden kann, ist das Benutzungsrecht nicht auf eine einzige Nutzungsart beschränk. Darüber hinaus wird der Kläger nach I. der beiden Vereinbarungen beauftragt, "wirtschaftlichen Schäden durch Urheberrechtsverstöße im Netz vorzubeugen oder den Schadensersatz zu ermöglichen....".

Dabei geht es den Vertragspartnern nicht darum, dem Kläger gewisse Nutzungsrechte einzuräumen, sondern die Schadensregulierung auf den Kläger zu übertragen. In beiden Vereinbarungen ist eindeutig festgelegt, dass der Kläger selbst die Arbeiten nicht - ob gegen Entgelt oder nicht - an Filesharing-Börsen vertreiben oder Dritten ein entsprechender Nutzungsanspruch einräumen darf.

Die Legitimation versagt letztlich auch deshalb, weil nicht klar ist, wie, wann und welche Rechte vergeben wurden, damit die 3 Stücke auf dem neuen Werk "Bravo Hits" mitgeschnitten werden. Nicht die drei strittigen Werke wurden nach der Präsentation des Klägers vorgeschlagen, sondern die Akte "Bravo Hits Vol. 78", also das gesamte CD.

Der Kläger hat trotz entsprechender Informationen des Gerichts vom 15. Februar 2016 keine weiteren Vorwürfe gemacht. Die bloße Angabe, dass nur die einfachen Benutzungsrechte abgetreten sind, ist nicht ausreichend, zumal es kein Beweismittel gibt und der Angeklagte die aktive Legitimation anfecht. Der Kläger in diesem Fall hat keinen Anspruch auf die Geltendmachung der Forderungen, auch nicht aus abgetretenen Rechten.

Dies schlägt bereits deshalb fehl, weil der Kläger keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Die Warnung verweist auch auf die Rechtsverletzung des Klägers, nicht auf die Rechtsverletzung des Herstellers oder Künstlers. Auch der Angeklagte wäre letztendlich unbestreitbar nicht für die behauptete Straftat zu haben.

Die Vermutung der Täterschaft wies sie zurück, weil es unstrittig blieb, dass auch ihr Mann zum Zeitpunkt der Tat die Verbindung nützen konnte.

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