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3 Uwg
Uwg 3Die Untersagung der vorsätzlichen Täuschung nach Nr. 13 Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG des Rates spiegelt sich in Nr. 13 Anhang zu § 3 UWG wider.
Allgemeiner Teil, § 3 Abs. 1 UWG
Ungerechtfertigte Geschäftshandlungen sind nach 3 Abs. 1 UWG nicht zulässig. Es wird auf eine Begriffsbestimmung von Ungerechtigkeit zur Berücksichtigung aller wettbewerbsfeindlichen Verhaltensmuster verzichtet. 2. In Einzelfällen kann die Bestimmung der Ungerechtigkeit eines Verhaltens in dieser Hinsicht problematisch sein. Das Erfordernis der Ungerechtigkeit nach 3 Abs. 1 UWG wird wie folgt zusammengefasst: Nach 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ein Handelsgeschäft jedes Handeln einer natürlichen oder juristischen Person vor, während oder nach einem Geschäft, das in objektiver Weise mit der Absatzförderung oder dem Erwerb von Waren oder Leistungen oder mit dem Abschluß oder der Ausführung eines Vertrages über Waren oder Leistungen verbunden ist.
3 Abs. 1 UWG untersagt zwar unlauteres Handeln und stellt damit die Kernbestimmung des UWG dar, definiert aber nicht den Begriff der Ungerechtigkeit. Hierfür hat sich der Gesetzgeber für eine allgemeine Klausel ausgesprochen, da auch bisher nicht bekannte Arten der Ungerechtigkeit durch 3 Abs. 1 UWG abgedeckt werden sollen.
Die Ungerechtigkeit muss daher in der Realität von Fall zu Fall festgestellt werden. Die Ungerechtigkeit wird unter anderem durch Abwägung der Interessen auf der Grundlage des Gemeinschafts- und des Grundrechts, durch den zuständigen Einzelrichter und auf der Grundlage der Schutzzielbestimmung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb näher erläutert. Auch die Bestimmung des 3 Abs. 1 UWG stellt eine Auffangstraftat für solche Taten dar, die nicht bereits nach § 3 Abs. 2 UWG oder § 3 Abs. 3 UWG verboten sind.
Zum einen ist sie daher auf Geschäfte anwendbar, die nur die Belange von Wettbewerbern oder anderen Markteilnehmern berühren, da Geschäfte, die die Belange der Konsumenten berühren, bereits unter § 3 Abs. 2 UWG und § 3 Abs. 3 UWG fallen. Die allgemeine Klausel wird vor allem für jene Erscheinungen unlauteren Geschäftsgebarens von Bedeutung, die zum damaligen Stand der Rechtsvorschriften schlichtweg nicht bekannt sind.
Da es sich jedoch um umfangreiche Beispiele handelt, gibt es nur sehr wenig Möglichkeiten für die Umsetzung der allgemeinen Klausel. Im Falle rechtswidriger unlauterer Werbemaßnahmen können die Folgen der §§ 8 - 10 UWG nach dem Gesetz der Fairness berücksichtigt werden.