Volksverhetzung Stgb

Hass auf das Volk Stgb

130 StGB - Einzelstandard Wer in einer Art und Weise, welche die öffentliche Ruhe zu stören vermag, die Menschenwürde von anderen dadurch beschimpfen, dass er eine oben genannte oder eine bestimmte Organisation, einen Bevölkerungskreis oder eine Person wegen seiner Zugehörigkeit zu einer oben genannten Aktion oder zu einem Teil der Bevölkerung beleidigt, macht oder diffamiert, wird mit Freiheitsentzug von drei Monaten bis zu Jahren von fünf belegt. Aufrufe zum Haß gegen eine in Abs. 1a genannte Gruppierung, gegen einen Teil der Bevölkerung oder gegen eine Einzelperson wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer in Abs. 1b aufgeführten Gruppierung oder gegen einen Teil der Bevölkerung, der Menschenwürde von einer Person oder der Mehrheit der in 1b aufgeführten Personengruppen durch Beleidigung, arglistige Täuschung oder Verleumdung von verächtlich anstachelt. 3.

die eine Schriftart (Â 11 Abs. 3) der in Abs. 1 Buchstaben a bis c oder auszuführen genannten Inhalte produziert, beschafft, liefert, verkauft, annonciert oder sich verpflichtet, diese oder daraus abgeleitete Internetadresse vorrätig für die Zwecke des Abs. 1 oder Abs. 2 zu benutzen oder einer anderen zu erlauben.

Tätigwerden nach  6 Abs. 1 des Internationalen Strafgesetzbuches in einer Form, die den öffentlichen Friede stören kann, öffentlich oder in einer Sitzung, wird mit Haftstrafen von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldbusse geahndet.

Derjenige, der öffentlich oder in einer Sitzung den öffentlichen Friede durch Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft stört, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldbuße ahndet. In den AbsÃ?tzen 2 Nr. 1 und 3 für findet auch eine Schriftart (Â 11 Abs. 3) der in den Seiten Absätzen 3 und 4 genannten Inhalte Anwendung.

Gemäß Paragraph 2 Punkt 2 wird auch geahndet, wer einen im Absätzen 3 und 4 genannten Content mittels Radio oder Telemedia einer unter 18 -jährigen oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. In den Absätzen 2 Nr. 1 und 2 Fällen, auch im Zusammenhang mit Abs. 5, ist der Anschlag zu ahnden.

Dementsprechend gelten im Fällen von Abs. 2, auch in Zusammenhang mit Abs. 5, und im Fällen von Absätze 3 und 4 § 86 Abs. 3.

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