Fristlose Kündigung Wohnung Vermieter Zahlungsverzug

Kündigung ohne Vorankündigung Wohnung Vermieter Verspätete Zahlung

Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges (Muster). Keine konkrete Frist, in der der Mieter die Wohnung verlassen haben muss. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos und ohne Vorankündigung zu kündigen. Auch eine fristlose Kündigung eines Wohnungsmietvertrages wegen Zahlungsverzuges ist möglich.

Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wegen Zahlungsverzuges: Die Vermieter können sich Zeit nehmen.

Bezahlt ein Pächter seine Pacht nicht ordnungsgemäß, muss er mit einer Kündigung ohne Vorankündigung gerechnet werden. Dafür gibt es im Wohnungseigentumsrecht keine vernünftige Zeit. In dem beschlossenen Falle hatte der Pächter, ein Sexton, die Mietpreise für die Monate Januar und Dezember 2013 nicht bezahlt. Die Wirtin, die Gemeinde, in der der Pächter zu arbeiten pflegte und Brote, sagte, die Kündigung sei ein eindeutiger Fall: Sie beendete den Mietvertrag ohne Vorankündigung im gleichen Jahr im Monat und reichte eine Klage auf Räumung ein.

Der Mieter wurde vom Gericht in erster Linie zur Zwangsräumung verurteilt. Der Landesgerichtshof wollte es der Wirtin nicht so leicht machen und hat die Beschwerde in zweiter Instanz abgetan. Die Kündigung wurde hier als ungültig angesehen, da die Wirtin acht Monate wartete. Trotz ihres Kündigungsrechtes hätte sie zu lange warten müssen.

Langfristige Verpflichtungen, einschließlich des Mietverhältnisses, können von beiden Parteien aus wichtigen Gründen fristlos beendet werden. Zu diesem Zweck ist eine Kündigung innerhalb einer vertretbaren Zeit nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes durch den Kündiger vorzusehen. In diesem Fall regelt 543, 569 BGB endgültig das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Eine Kündigungsfrist ist in diesen nicht vorgesehen. Vielmehr verzichtete er bei der Mietgesetzreform 2001 bewußt darauf, das Kündigungsrecht zeitlich zu beschränken. Im Gegensatz zum LG wurde die Kündigung, die etwas weniger als acht Monaten später stattfand, keinesfalls als außerhalb der "angemessenen Frist" angesehen.

Trotz der hohen Wartezeiten berücksichtigte der Vermieter den Vermieter und kündigte den Mietvertrag nicht vorzeitig. Der BGH wies auch einen Verfall des Kündigungsrechts zurück. Der Verfall einer Forderung geht dagegen davon aus, dass hier beim Pächter ein "vertrauensbildender Umstand" eingetreten ist.

Die Tatsache, dass die Hauswirtin eine Pfarrei ist und die Pächterin ihr ehemaliger Sexton ist, konnte auf keinen Fall die Zuversicht rechtfertigen, dass sie bei Zahlungsverzug nicht entlassen werden würde.

Mehr zum Thema