Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
286 3 Bgb
286,3 Bgb3 BGB. Bei Zahlungsverzug des Mieters gilt grundsätzlich § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Verspätete Zahlung einer Faktura ohne genaue Zahlungsfrist - Fälligkeitsdatum
Die Fälligkeit einer Abrechnung (Rechtsbegriff: "Leistungszeit") ist in der Regel abhängig von der unentgeltlichen Zustimmung der Vertragspartner. Wenn ein Vertragspartner (nachfolgend "Rechnungsgläubiger") seine vertragliche Leistung (z.B. Warenlieferung, Leistungserbringung) ordentlich erfüllt hat, kann er von dem anderen Vertragspartner (nachfolgend "Rechnungsschuldner") die Zahlung der Rechnungen so rasch fordern, wie der Rechnungspflichtige sie grundsätzlich leisten kann.
Als Fälligkeitsdatum der Rechnungen wird diese - unmittelbare - Verpflichtung des Rechnungspflichtigen zur Zahlung an den Rechnungsempfänger bezeichnet. Zahlungsrückstand kann auftreten, wenn der Schuldner nach dem Fälligkeitsdatum der Forderung zu säumig ist. Er gerät jedoch nicht in Zahlungsverzug, wenn er den Lieferverzug nicht zu verantworten hat oder ein sogenanntes Leistungshindernis (z.B. "Zurückbehaltungsrecht") hat (z.B. wenn die gelieferten Waren fehlerhaft, vernichtet, beschädigt, nicht verwertbar, nicht bestellbar, usw.).
Der Schuldner gerät gemäß 286 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann in Zahlungsverzug, wenn der Schuldner ihn an die Forderungsfälligkeit erinnert (oder ihn gemäß S. 2 auf Zahlung klagt oder eine Abmahnung gegen ihn erwirkt). Sie haben eine fehlerhafte Rechnungsstellung bekommen? Hier gerät der Schuldner ohne Abmahnung, gerichtliche Schritte oder Mahnschreiben in Zahlungsverzug.
Demnach ist eine Zahlungserinnerung nicht erforderlich, wenn die Dienstleistung (in diesem Fall: Bezahlung des Rechnungsbetrages) kalendermäßig geplant ist (z.B. "Der Rechnungsbetrag ist bei Erhalt, längstens aber bei XX.XX.XXXX fällig"). Die Schuldnerin kommt nach Verstreichen der festgelegten "Leistungsfrist" ohne Inverzugsetzung in Zahlungsverzug. In diesem Fall tritt die Verspätung mit dem Ende des Arbeitstages ein, an dem die Dienstleistung erbracht werden sollte.
Im Falle des 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Abmahnung nicht erforderlich, wenn der Schuldner die Dienstleistung schwerwiegend und abschließend ablehnt (z.B. Schuldner sagt: Ich bezahle unter keinen Umständen!). Die Verspätung tritt mit Eingang der Erinnerung ( 286 Abs. 1 BGB) und bei einer kalendermäßig festgelegten oder berechenbaren Leistungsfrist ( 286 Abs. 2 Nr. 1-2 BGB) längstens mit dem Tag, an dem die Dienstleistung zu leisten war, ein.
Ist in der Abrechnung oder Forderungsliste keine kalendermäßige oder kalkulierbare Leistungsfrist usw. gemäß 286 Abs. 1 Nr. 1-4 BGB enthalten, ist für den Schuldnerverzug § 286 Abs. 3 BGB maßgebend. Ersetzung des 284 Abs. 3 BGB a. F. Die Neuregelung des 286 Abs. 3 BGB nach dem Vertragsmodernisierungsgesetz vom 01.01.2002 tritt an die Stelle der alten Vorschrift des 284 Abs. 3 BGB a. F., wonach ein Geldforderungsschuldner erst 30 Tage nach Erhalt der Abrechnung in Zahlungsverzug geraten ist.
Neben der Zahlungserinnerung und den Bestimmungen des 286 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB ist die neue Bestimmung des 286 Abs. 3 BGB ein weiteres Element des Verzuges. Die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs (dies umfasst nur Zahlungen für die Waren- und Warenlieferung oder den Zahlungsanspruch für die Leistungserbringung, nicht dauerhafte Verpflichtungen wie z. B. Mieten oder Kredite!) kommt nach § 286 Abs. 3 BGB längstens 30 Tage nach dem Fälligkeitsdatum und Erhalt einer entsprechenden Abrechnung oder eines entsprechenden Zahlungsbeleges in Zahlungsverzug.
Für einen Konsumenten ist dies nur dann der Fall, wenn er in der Abrechnung oder im Zahlungsnachweis ausdrücklich auf diese Konsequenzen aufmerksam gemacht wurde (Verbraucher ist gemäß 13 BGB jede juristische Person, welche ein rechtsgeschäftliches Handeln zu einem Zwecke tätigt, der weder ihrer gewerbsmäßigen noch ihrer beruflichen Selbständigkeit zurechenbar ist. Neben dem Erhalt der Rechnungsstellung muss der Wechselgläubiger auch nachweisen, dass er diese notwendige Angabe enthält!
Anders als beim Konsumenten muss ein Unternehmen nicht explizit auf den Lieferverzug aufmerksam gemacht werden (gemäß 14 BGB ist ein Unternehmen eine jede physische oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihres Gewerbes oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit handelt). Wenn Sie als Rechnungsempfänger keinen fixen Zahlungszeitpunkt in Ihre Rechnungen/Forderungslisten eintragen wollen (oder können), sollten Sie zur Erfüllung der Voraussetzungen des 286 Abs. 3 BGB folgende "Notiz" einfügen: "Der Rechnungsbetrag wird mit Erhalt dieser Rechnung/Forderungsliste, längstens bis XX.XX.XXXX, zur Zahlung fällig. 2.
Auf Ihr Versäumnis nach § 286 Abs. 3 BGB werde ich Sie nachdrücklich hinweisen, wenn Sie diese nicht innerhalb von 30 Tagen begleichen. Der Verzugszins beträgt für einen Konsumenten 5 %-Punkte und für einen Unternehmer 8 %-Punkte über dem jeweils gültigen Basiszins.
"Für Konsumenten (= Schuldner) heißt das, dass Sie, wenn Sie eine nicht fristgerechte Zahlung bekommen, erst nach einer Zahlungserinnerung des Gläubigers in Zahlungsverzug sind. In der Regel entsteht aus dem Zahlungsverzug ein Schadenersatzanspruch für den Schaden, der durch den Zahlungsverzug des Gläubigers infolge des Verzuges des Schuldners entstanden ist. Damit kann der Gläubiger die gesetzlich vorgeschriebenen Fälligkeitszinsen als Verzugsschäden einfordern.
Im Falle eines Verbrauchers betragen die Verzugszinsen gemäß 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr 5 %-Punkte über dem jeweils geltenden Basiszins. Der Gläubiger kann gemäß 288 Abs. 3 BGB auch einen höheren Zins (z.B. wenn er mit Bankkrediten arbeitet) oder einen weiteren Schaden (gemäß 288 Abs. 4 BGB) aus einem anderen Grunde einfordern.
die zu viele interessante Fragestellungen beantworten - vor allem für Konsumenten!