Erledigungsgebühr

Bearbeitungsgebühr

ohne Berücksichtigung einer Vergleichsgebühr. Im Einzelfall kann eine Vertrags- oder Vergleichsgebühr hinzukommen, die in Höhe der Geschäftsgebühr berechnet wird. Vorraussetzung für die Bearbeitungsgebühr gemäß Nr. 1005 RVVG Der Antragsteller hat den Antragsteller auf Gewährung von Leistungen bei Krankheit (Krg) über den 29. Juni 2003 hinaus abgelehnt, da er nach diesem Datum aufgrund einer rückwirkenden Aufhebung der Arbeitslosenentschädigung nicht mehr pflichtversichert war (Beschluss vom 24.

Juni 2004). Der Angeklagte hob den Einspruch auf und gewährte dem Beschwerdeführer Krg bis zum Ablauf des Verfahrens am 31. Dezember 2003 (Entscheidung vom 16. Dezember 2004).

Die Rechtsanwältin schickte dem Antragsgegner daraufhin eine Kostenabrechnung in Höhe von 626,40 EUR gemäß 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 17. Juni 2004 (RVG, BGBl I 718, 788). Der Antragsgegner hingegen hat die zu ersetzenden Aufwendungen auf nur 301,60 Euro festgesetzt, weil die geforderte Vergleichsgebühr von Nr. 1005 RVVG mangels einer besonderen Verfahrensunterstützung durch den Rechtsanwalt nicht entstanden war (Entscheidung vom 7. 12. 2004 zur Kostenfestsetzung; Einspruchsschreiben vom 12. 4. 2005).

Weil die Nr. 1002 VVRVG dazu bestimmt war, die Aktivität des streitigen Rechtsanwaltes zu unterstützen, würde diese Abgabe erhoben, wenn ein Einspruch voll gerechtfertigt wäre und die Instanz anschließend ihren Platz verließ (Urteil vom 10. Juli 2005). Für das Gebührenereignis Nr. 1002, 1005 RVG reichte der hier mit nur acht Begründungszeilen eingereichte Einspruch nicht aus; diese Aktivität war bereits durch die Betriebsgebühr gedeckt.

Demgegenüber gab es keine "besonderen Bemühungen" des Rechtsanwaltes im Sinn einer weiteren Aktivität zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten nach der bis zum Stichtag 31. Dezember 2004 gültigen Rechtssprechung des ehemaligen 24 BGBl I 2189, 2220, BRAGO, die nach den Rechtsgrundlagen des RVG weiter zu berücksichtigen ist (Urteil vom 12. Mai 2006).

Die Klägerin weist mit der von der LSG genehmigten Neufassung die Schädigung der 3, 13 RVG, Nr. 1002 VVV RVG und 63 Abs. 1 S. 1 S. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Aufgrund der hier gemachten weiteren Bemerkungen zur Unrechtmäßigkeit der Krg-Verweigerung wird die Vergütung gemäß Nr. 1002 RVG nachberechnet.

Die Klägerin hat daher die Aufhebung des Urteils des Bayrischen Landessozialgerichtes vom 04.04.2006 und die Abweisung der Beschwerde der Angeklagten gegen das Verfahren des Sozialgerichtes München vom 09.08.2005 beantrag. Betrifft der Hauptstreit die Aufwendungen für ein isoliertes Vorverfahren, so sind dies nicht die Aufwendungen für das Sozialgerichtsverfahren im Sinne des 144 Abs. 4" 165 S. 1 SGG", so dass Rechtsbehelfe nicht auszuschließen sind (siehe bereits BSG s. u. S. 4-1300 63 Nr. 1 S. 6; BSG s. 3-1500 § 144 Nr. 13).

Die LSG hat die Anfechtungsklage zu Recht zurückgewiesen, weil die Anforderungen der Nr. 1002 RVG nicht eingehalten werden. a) Ausschließlicher Streitgegenstand ist die Feststellung der zu ersetzenden Kosten ( 63 Abs. 3 S. 1 S. 1, erster Halbsatz, SGB X).

Weil die Angeklagte unbestritten beschlossen hat, dass dem Antragsteller die Kosten des Vorverfahrens in der Sache zu ersetzen sind (vgl. 63 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 S. 1 SGB X) und dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Verbindung mit 63 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X erforderlich war (zu beiden Voraussetzungen siehe BSG im Allgemeinen, Entscheidung vom 16. 3.

b) Der Antragsgegner hat den durch die angefochtene Entscheidung zu ersetzenden Kostenbetrag gesetzlich auf höchstens 301,60 EUR festgelegt. Gemäß 63 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB X hat die juristische Person, deren Vollmacht den streitigen Rechtsbehelf ergangen ist, dem Beschwerdeführer die für ein geeignetes Verfahren erforderlichen Auslagen zu ersetzen, wenn die Beschwerde ergangen ist.

63 Abs. 2 SGB X sieht vor, dass die Honorare und Spesen eines Rechtsanwaltes im Ermittlungsverfahren erstattet werden, wenn die Einschaltung eines vertretungsberechtigten Vertreters erforderlich war. Nach § 63 Abs. 3 S. 1 erster Halbsatz SGB X legt die Stelle, die die Entscheidung über die Kosten trifft, auf Verlangen die Höhe der zu ersetzenden Kosten fest.

Das Honorar (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der Anwälte richtet sich nach dem RVG (? 2 Abs. 2 S. 2 RVG). Hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben ist sie am 2. Juni 2004 in nationales Recht, Artikel 8 des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 3. Juni 2004 (BGBl I 2004, 718), in Kraft gesetzt worden.

Das Mandat des Rechtsanwalts zur Regelung der Sache wurde - gemäß 61 RVG - nach dem Stichtag des § 61 RVG erteilt; das RVG ist in Zusammenhang mit dem als Anhang beigefügten Vergütungsschema (VV) in der jeweils vom 11. Juni bis 30. Juni 2004 gültigen Fassung des § 7 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I 1838) zu verwenden.

Nach dem Gesamtergebnis der LSG wurde im Oktober/November 2004 der bedingungslose Vergleichsbefehl erlassen ( 60 Abs. 1 S. 1 RVG), der nicht mehr als 301,60 EUR betragen darf. Eine höhere Erstattung würde nur dann in Frage kommen, wenn eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr entstanden wäre.

Abweichend von der Auffassung der Klägerin ist jedoch die zusätzliche Vergleichsgebühr gemäß Nr. 1005 VVRVG entfallen (siehe unten c). c) Die Parteien vereinbaren, dass nur die Gebührenordnung Nr. 1005 IR zur Abrechnung herangezogen werden kann. Nach Nr. 1005 RVV RVG beträgt das Entgelt für "Vereinbarung oder Vergleich in gesellschaftsrechtlichen Fragen, in denen Rahmenentgelte in Gerichtsverfahren anfallen (§ 3 RVG)", EUR 40 bis EUR 520.

Im Falle eines Gerichtsverfahrens würden Rahmengebühren anfallen, da der Antragsteller als Versicherungsnehmer Anspruch hat ( ( 3 Abs. 1 S. 1 RVG; § 183 S. 1 SGG). Jedoch ist die weitere Bedingung der Nr. 1005V, dass der Fall durch einen Rechtsanwalt beigelegt wurde, nicht erfüllbar.

Da die LSG richtig beschlossen hat, erfordert die Honorarposition im Einspruchsverfahren regelmässig eine über die reine Einreichung und Rechtfertigung des Einspruchs hinausgehende Aktivität des Rechtsanwaltes (z.B. auch von der Firma in: Eicken): Ausgabe, RVG 16th edition 2004, No 1002 Volt, 18 f mwN; Georg -Schmidt, RVG 1st edition 2004, p 328 under 4th mwN; Hartmann, Kostengesetze, 36th edition 2006, 1002 Volt RVG 11 mwN).

Dies resultiert aus dem Text von Nr. 1005 VVV RVG "seinem systematischen Verhältnis zu ähnlichen Gebührenbestandteilen, dem Regelungszweck und seiner Geschichte. aa) Um den Ausdruck "Abrechnung" zu füllen, bezieht sich Nr. 1005 RVVG auf Nr. 1002 vvvr. In der Begründung zu Nr. 1002 RVG heißt es in S. 1, dass das Honorar anfällt, wenn "ein Fall nach der Nichtigerklärung oder Novellierung des durch eine Beschwerde angegriffenen Verwaltungsaktes ganz oder zum Teil durch die Mitarbeit des Rechtsanwalts beigelegt wird".

Gleiches gelte nach Absatz 2, "wenn ein Fall ganz oder zum Teil durch den Erlaß eines bisher zurückgewiesenen Verwaltungsaktes beigelegt wird. Eine Verwaltungshandlung muss daher nach Absatz 1 mit einer Beschwerde angegriffen worden sein, die zu ihrer Nichtigerklärung oder Ergänzung führte; danach ("nachher"), d.h. nachdem sowohl die Vollmacht als auch der Rechtsanwalt gehandelt haben, muss der Fall entschieden werden.

Der Rückzug einer Beschwerde kann daher nicht ausreichend sein, um dem Sachverhalt gerecht zu werden, ebenso wenig wie die sofortige und umfassende Wiedergutmachung der Beschwerde ohne spezielle rechtliche Schritte. Stattdessen muss die rechtliche Zusammenarbeit genau ursächlich für die Beilegung des Falles gewesen sein (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 2. Feb. 2006 - 2 O 223/05, jurisRdNr5; VG des Saarlandes, Entscheidung vom 4. 11. 2005 - 2 S 335/05, jurisRdNr 15).

Der Begriff "Beteiligung" meint in diesem Kontext nach sprachlicher Verwendung bereits mehr als die einfache "Anwesenheit", "Beteiligung" oder "Beteiligung" eines Rechtsanwaltes (ähnlich: Hartmann, a.a.O., 1002 v. RVG RdNr. 11) und verlangt daher ein Vorgehen, das über die Einreichung und Begründung eines Einspruchs hinaus geht. Erst in dieser Interpretation kann der neue Inhalt von Nr. 1002 (Satz 2) RVG eingefügt werden, der den Antrag von BRAGO, dass ein Rechtsstreit ganz oder zum Teil durch den Erlaß eines bisher zurückgewiesenen Verwaltungsaktes beigelegt wird ( "Widerspruch der Verpflichtung"), noch nicht explizit anspricht.

Mit den Worten "Das selbe gilt" wird deutlich, dass die Beteiligung des Rechtsanwaltes an den Vergleichsgebühren sowohl im Streitfall als auch bei der Behebung einer Verpflichtung wichtig ist. Für eine behördliche Entscheidung vor einer Sammelklage kann nichts anderes geltend gemacht werden ( 54 Abs. 4 SGG). bb) Das Ordnungssystem des RVG bekräftigt das Gebot der fachlich kompetenten, erledigungsgerechten Zusammenarbeit des Rechtsanwaltes.

Das Abwicklungsentgelt der Nr. 1002 VVV RVG ist der dritte geregelte Sachverhalt der "Allgemeinen Entgelte", die neben den in anderen Abschnitten festgelegten Entgelten eng mit dem Abwicklungsentgelt (Nr. 1000 VVV RVG ) und der Abstimmungsgebühr (Nr. 1001 VVV RVG) verbunden sind. Das Vergleichsentgelt fällt für die Mitarbeit des Rechtsanwalts beim Abschluß einer Vergleichsvereinbarung an (vgl. z.B. BAG, Entscheidung vom 30.03.2006 - 3 AZB 69/05, NJW 2006, 1997), das Ausgleichsentgelt, wenn die Rechtsanwaltstätigkeit zur Aussöhnung und Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Eheverhältnisses der scheidungswilligen Ehegatten führt.

Dasselbe gilt dann für die Interpretation von Nr. 1002 VVRVG, also auch Nr. 1005 VVRVG. Die konsequente Verknüpfung von Nr. 1005 mit Nr. 1006 RVV RVG gemäß Nr. 1002 RVG mit Nr. 1003 RVVG macht auch deutlich, dass die Einschaltung von Rechtsanwälten genau auf die Streitvermeidung ausgerichtet sein muss; denn wenn in einem Fall bereits ein Rechtsstreit hängig ist, wird die Vergütung gemäß Nr. 1005 RVVG danach reduziert.

Hingegen fällt die Vergleichsgebühr nur dann an, wenn die angefochtene gerichtliche Verfügung, die der Rechtshilfeersuchende selbst begehrt, nicht erforderlich ist. Daraus kann trotz der Unterschiedlichkeit von Gerichtsverfahren und Einspruchsverfahren geschlossen werden, dass die anwaltliche Betätigung in erster Linie auf einen nichtstreitigen Vergleich ausgerichtet sein muss, um zu einer Zusatzgebühr gemäß Nr. 1005 RVG zu werden.

Eine solche Regelung kann jedoch nicht immer in Betracht gezogen werden, wenn die Entscheidung zur Abhilfe in erster Linie darauf beruht, dass die zuständige Stelle im Zuge ihrer rechtlichen Überprüfungspflicht schnellstmöglich Kenntnis erlangt ( 78 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 SGG).

cc ) Der einzige Grund von Nr. 1005 RVG besteht auch darin, den Anwalt aufzufordern, bei der Beilegung des Falles besonders behilflich zu sein. Mit den Entgeltbestandteilen der Nr. 1000 ff RVG soll die prozessvermeidende anwaltliche Betätigung durch die anschließende Zusatzvergütung gefördert und damit eine Entlastung des Gerichts bewirkt werden (siehe Gesetzesentwurf der Bundesrepublik Deutschland zur Kostenrechtsmodernisierung, BT-Drucks 15/1971 S 204 bis Nr. 1002 VVV; BAG NJW 2006, 1997, 1998).

In diesem Zusammenhang ist es nicht das Ziel des 1005 VVRVG, die Behörde davon zu überzeugen, eine Entscheidung zur Abhilfe zu treffen, indem sie einfach einen Rechtsanwalt in ein Einspruchsverfahren einbezieht und tätig wird. Der erste Auftritt eines Rechtsanwaltes für den Beschwerdeführer wird bereits in diesem Stadium des Verfahrens durch die Vergütung nach Nr. 2500 RVVG, die reine Einlegung eines Einspruchs im Falle einer früheren Verwaltungstätigkeit durch die Vergütung nach Nr. 2501 RVVG kompensiert.

Dementsprechend ergibt sich Nr. 1002 RVG "aber entsprechend auch Nr. 1005 RVG aus 24 VVV. Gemäß 24 BGB erhält der Anwalt ein volles Honorar, wenn ein Fall ganz oder zum Teil nach Rücknahme oder Ergänzung des durch eine Beschwerde angegriffenen Verwaltungsakts erledigt wurde und der Anwalt an dem Vergleich teilgenommen hat (Vergleichsgebühr).

Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes eine "besondere Anstrengung" des Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreites voraus. Zur Geltendmachung des erhöhten Honorars musste der Anwalt besondere Anstrengungen unternehmen, um auch im Einzelfall eine Vereinbarung zu erzielen - sei es durch Handeln gegenüber seinem Klienten oder gegenüber der Instanz (vgl. BSG 3-1930 § 116 Nr. 9 S 29).

Nach erkennbarem Wille des Gesetzgebers ist diese Rechtssprechung auch auf Nr. 1005 VB RVG anzuwenden (auch: von Henri von H. in: AO, Nr. 1002 VBNr 1; LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. 09. 2005 - L 2 KR 43/05, Rechtssprechung Nr. 15; LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. 03. 2006 - L 3 AI 353/06 NZB, BeckRS: 2006 Nr. 41412).

Insofern lässt sich auch nichts daraus ableiten, dass das RVG erstmalig eine besondere Vergütung für die Beilegung eines Falles einführte ( "SG Aachen", Beschluss vom 16. 3. 2005 - S. 11 RJ 90/04). Stattdessen muss für ein gesondertes Honorar eine über das hinausgehende Honorar für die Anwaltstätigkeit gefordert werden, das bereits durch die allgemeine Anklage für das Erscheinen des Anwalts im Einspruchsverfahren des Sozialrechts kompensiert wird. d) Der Vertreter des Anwalts im Einspruchsverfahren mit dem Antragsgegner hat die nach alldem geforderte rechtliche Zusammenarbeit nicht entwickelt und ist auf einen Vergleich ausgerichtet.

Sie hat sich auf die Einreichung und knappe (achtzeilige) Rechtfertigung des Einspruchs in Bezug auf die Rechtslage beschränkt.

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