Vertrag nicht Eingehalten Schadensersatz

Nicht eingehaltene Schäden

Die Rechtsfolgen des Rücktritts werden demnach nicht durch das Anreicherungsrecht bestimmt. Eine pauschale Entschädigung bei Lieferverzug (z.B. nachdem Sie nicht reagiert haben, erklärt endgültig Ihren Rücktritt vom Vertrag. die Frist für die Lieferung der Magnetplattenstation.

Ihr Recht bei Lieferverzug: Wandelung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichtausführung

Bei Lieferverzögerungen bestehen seit Wirksamwerden des so genannten Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 folgende Rechte: Lieferverzögerung besteht, wenn eine ordnungsgemäße Belieferung trotz Abmahnung nicht stattgefunden hat und der Auftragnehmer die Belieferung des Auftraggebers verschuldet verspätet oder unterlässt.

Weil nicht bei jedem Einkauf der Kaufgegenstand unverzüglich an den Kunden aushändigt wird. Oft wird ein bestimmtes Lieferdatum (z.B. 01.05. 2014) oder eine Lieferfrist (z.B. 2 Wochen) festgelegt. Er ist dann berechtigt, die Produkte zum vorgesehenen Termin liefern zu lassen.

Nimmt er die Waren nicht zum vorgesehenen Termin an, kann er entweder vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz wegen Nichtausführung oder Schadensersatz für den durch die Verzögerung entstandenen Schaden geltend machen. Im Falle eines Lieferverzuges hat der Besteller die Wahl, vom Vertrag zurückzutreten. Mit der Widerrufserklärung wird der Vertrag aufgelöst, d.h. das vertragliche Verhältnis wird so gehandhabt, als wäre zwischen den Vertragsparteien nie ein Vertrag untergegangen.

Die Verkäuferin muss die Waren nicht mehr ausliefern und der Besteller kann die Auslieferung nicht mehr verlangen. Falls der Kunde den Preis bereits bezahlt hat, ist der Anbieter zur Rückerstattung des Kaufpreises verpflichteter. Die folgenden Bedingungen müssen eingehalten werden, damit der Besteller bei Lieferverzögerungen den Widerruf des Kaufvertrages erklärt: Anbieter und Abnehmer haben einen gültigen Verkaufsvertrag abgeschlossen.

Warenlieferung war geschuldet, d.h. der Auftragnehmer sollte die Waren bereits geliefert haben (ausnahmsweise kann der Auftraggeber vor dem Fälligkeitstermin widerrufen, wenn offenkundig ist, dass die Rücktrittsbedingungen zustandekommen. Die vom Besteller für die Ablieferung des Kaufgegenstandes gesetzten angemessenen Fristen sind nicht eingehalten worden (eine Nachfristsetzung ist z.B. nicht erforderlich, wenn der Lieferer die Ablieferung des Kaufgegenstandes schwerwiegend und abschließend verweigert).

Liefert der Auftragnehmer nur einen Teil der Lieferung fristgerecht, kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er kein Recht auf Teilleistungen hat. Die Rückgängigmachung des Kaufvertrages ist für den Besteller grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Grund für den Widerruf ganz oder teilweise von ihm zu vertreten ist oder er sich in Verzug ist.

Eine Annahmeverzögerung tritt ein, wenn der Besteller den ihm angebotenen Kaufgegenstand nicht vertragsgemäß anerkennt. Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller statt des Rücktritts vom Vertrag auch Schadensersatz wegen Nichtausführung fordern. Der Verkaufsvertrag wird auch in diesem Falle aufgelöst, d.h. das Auftragsverhältnis wird so gehandhabt, als ob der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre.

Die Verkäuferin muss die Waren nicht mehr ausliefern und der Kunde kann die Waren nicht mehr nachfragen. Ist bereits eine Teilleistung erfolgt oder hat der Besteller den Preis bereits gezahlt, sind diese zu erstatten. Der Besteller kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, wenn die folgenden Voraussetzungen eintreten: 1: Ein gültiger Vertrag wurde abgeschlossen.

Der Kaufgegenstand war geschuldet, d.h. der Veräußerer sollte die Waren bereits geliefert haben. Die von dem Besteller dem Lieferer gestellte Lieferfrist ist fruchtlos abgelaufen (eine Nachfrist ist nicht notwendig, wenn der Lieferer die Annahme der Leistung ernstlich und abschließend verweigert). Bei nur rechtzeitiger Teilleistung kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichtausführung nur fordern, wenn er kein Mitspracherecht hat.

Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat der Besteller ein Recht auf Schadensersatz wegen Verletzung des Kaufvertrags durch den Einlieferer. Darin enthalten sind die Aufwendungen, die dem Besteller dadurch entstehen, dass er die Waren noch nicht definitiv empfangen hat. Verzugsschaden ist der Verzugsschaden, der dem Besteller durch die verspätete Anlieferung der gekauften Sache erwächst.

Interessiert sich der Besteller trotz der Lieferverzögerung für den Empfang der Waren, fordert er in der Regel eine Entschädigung des Verkäufers für den durch die Verzögerung entstandenen Verzugsschaden. In diesem Falle besteht der Verkaufsvertrag fort und der Besteller ist nach wie vor zur Auslieferung der Waren berechtigt. Für den Schadenersatz des Käufers aus der Lieferverzögerung müssen diese Bedingungen erfüllt sein: Es besteht ein gültiger Verkaufsvertrag.

Der Liefertermin war eingehalten, d.h. die Waren sollten bereits da sein. Ist keine Lieferfrist im Verkaufsvertrag vorgesehen, hat der Auftragnehmer die Dienstleistung unverzüglich nach Vertragsabschluss zu erweisen. Er hat den Auftragnehmer rechtzeitig angemahnt (oder eine Abmahnung ist überflüssig, weil der Auftragnehmer die Annahme ablehnt oder ein genauer Liefertermin im Vertrag angegeben ist).

Ungeachtet einer Erinnerung hat der Anbieter noch nicht zugestellt. Die Lieferverzögerung hat der Auftragnehmer zu vertreten. Die Mahnungen sind per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung zu versenden, da der Besteller nachweisen muss, dass er eine Zahlungserinnerung an den Auftragnehmer gesendet hat. Bei Vorliegen der Bedingungen kann der Besteller sowohl die Ablieferung der gekauften Sache als auch den ihm durch die Lieferverzögerung entstandenen Schaden einfordern.

Die Verkäuferin muss den Besteller wirtschaftlich so platzieren, wie er es wäre, wenn er die Waren fristgerecht empfangen hätte. Zu den Verzugsschäden zählen z.B. Mahnspesen, Gewinnausfall, der dadurch entsteht, dass die Waren nicht pünktlich ausgeliefert wurden, oder Mietkosten für einen Ersatzartikel für den Zeitraum, in dem der Besteller die bestellten Waren verwenden wollte.

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