Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Agb
Warnung Allgemeine GeschäftsbedingungenWarnung der Wettbewerber
Die Allgemeinen Bedingungen beinhalten oft Bestimmungen, die der Nutzer kennen oder wenigstens akzeptieren muss, dass sie einer juristischen Überprüfung nicht standhält. Häufig erfolgt dies absichtlich: Die für den Vertrags-partner schädlichen Bestimmungen sollen dem Nutzer eine verbesserte Verhandlungsmöglichkeit bieten. Sollte der Vertrags-partner nicht wissen, dass die Bestimmung nicht zulässig und damit ungültig ist, kann die Bezugnahme auf die AGB im Rahmen des Vertrages dazu geführt haben, dass er auf die Inanspruchnahme seiner Rechte verzichtet und eine gerichtliche Anfechtung unterbleiben kann.
Das Unterlassungsgesetz behält sich das Recht vor, einen kleinen Personenkreis von so genannten "Berechtigten", wie die Wettbewerbsbehörden und andere Verbraucherschutzvereine, zu verwarnen und gegen sie vorzugehen. Der Einsatz illegaler AGB kann jedoch nur dann unter den rechtlichen Rahmen unlauterer Geschäftsaktivitäten subsumiert werden, wenn die Klauselverbote der 307 - 309 BGB Rechtsvorschriften enthalten, die auch das Verhalten des Marktes im Sinne der Teilnehmer regelm?
Einige Oberlandesgerichte haben diese Einstufung des AGB-Gesetzes als "Marktverhaltensregelung" abgewiesen und die entsprechenden Beschwerden von Wettbewerbern zurueckgewiesen. Dies ist seit dem Bundesgerichtsurteil vom 31. März 2010 (Az. I ZR 34/08) nicht mehr der Fall: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass mindestens solche Bestimmungen, die die Gewährleistungspflicht des Anbieters im Zusammenhang mit einem Verbrauchsgüterkauf entgegen 475 Abs. 1 S. 1 BGB einschränken, als Geschäftspraktiken anzusehen sind, die "den Anforderungen der Sorgfaltspflicht widersprechen" und somit eine missbräuchliche Geschäftshandlung darstellen.
Der BGH stellte ferner fest, dass das in § 309 Nr. 7a BGB enthaltene Haftungsverbot, das einen Ausschluss nur in begrenztem Umfang erlaubt, eine Marktverhaltensregel im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG ist und somit auch von Wettbewerbern nach dem UWG angemahnt werden kann. Diese Rechtssprechung wurde durch das BGH-Urteil vom 31. Mai 2012 (Az. I ZR 45/11) bekräftigt und verlängert, in dem auch die Nutzung einer unbefristeten Lieferzeit unter Verletzung von § 308 Nr. 1 BGB als marktgerechte Regelung eingestuft wurde.
Diese Rechtssprechung des BGH haben bereits zwei laufende Entscheidungen der Oberlandesgerichte abgelöst (OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12 und OLG Bremen, Entscheidung vom 05.10.2012, Az. 2 U 48/12): Das Oberlandesgericht Hamm hat damit einem Wettbewerber einen einstweiligen Rechtsschutz eingeräumt, der gegen eine Konkurrenzklausel vorgegangen ist, in der eine Mängelrügepflicht bei offenkundigen Fehlern auf Kosten des Konsumenten auferlegt wurde.
Als undurchsichtig empfand das Landgericht Bremen die Bestimmung eines Amazon-Lieferanten, in der seine Lieferfrist als "voraussichtliche Lieferzeit: 1 - 3 Werktage" bezeichnet wurde, und sah darin einen Verstoss gegen § 308 Nr. 1 BGB. Gleichzeitig hat das Oberste Landgericht nicht einmal darüber diskutiert, dass dies auch einen Verstoss gegen eine Marktverhaltensregel nach 4 Nr. 11 UWG darstellt, sondern nur festgestellt.
Die Folge dieser Rechtssprechung ist, dass wenigstens im Konsumgüterbereich, d.h. bei Lieferkonditionen im B2C-Bereich, rechtswidrige Wettbewerbsklauseln verwarnt und - sofern sich das Untenehmen nicht der Verwarnung fakultativ beugt - durch einstweilige Anordnung unterworfen werden. Sind die Geschäftsbedingungen des Anbieters für die Öffentlichkeit sichtbar, z.B. bei einem Verkauf über das Netz, steigt das Warnrisiko.
Ein solches Verbot kann für das betreffende Unter- nehmen in der Praxis wesentliche Nachteile haben. Die Gesellschaft muss dafür sorgen, dass die unzulässigen Klauseln nicht mehr angewendet werden, um dem einstweiligen Rechtsschutz des Wettbewerbers nachzukommen. Die Gesellschaft darf auch im Zusammenhang mit bereits abgeschlossenen Verträgen nicht mehr auf diese Bestimmung verweisen. Abhängig von der Art und Verteilung, in der die betreffende Bestimmung vom jeweiligen Betrieb angewendet wird, kann es erforderlich sein, die Verkaufskonditionen zu ändern, Geschäftsunterlagen auszudrucken, Bestellscheine und Lieferpapiere umzuformulieren, das Vertriebspersonal zu schulen und die Website des Betriebes zu bereinigen.
In diesem Szenario ist es für Firmen ratsam, ihre Lieferkonditionen überprüfen zu lassen. 2. Im Falle von als nicht zulässig anerkannten Einzelklauseln ist sorgfältig zu überlegen, ob der Vorteil in der alltäglichen Unternehmenspraxis das Risiko einer Abmahnung und die daraus resultierenden juristischen und ökonomischen Folgen aufwiegt.